Rechtsanwalt Strafrecht – Körperverletzungen gemäß § 223 StGB

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Der Straftatbestand der Körperverletzung ist in § 223 StGB geregelt. Wegen Körperverletzung macht sich strafbar, wer eine andere Person körperlich misshandelt oder an der Gesundheit schädigt. Als Strafmaß sieht das Gesetz Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren vor.

Unter einer körperlichen Misshandlung verstehen Juristen eine üble, unangemessene Behandlung ohne oder gegen den Willen des Opfers, durch die das Opfer in seinem körperlichen Wohlbefinden mehr als bloß unerheblich beeinträchtigt wird. Wann die Erheblichkeitsschwelle überschritten ist, ist zwischen Juristen teilweise umstritten. Wird die Körperverletzung mit Einwilligung der verletzten Person vorgenommen, so handelt der Täter nur dann rechtswidrig, wenn die Tat gegen die guten Sitten verstößt (vgl. § 228 StGB). Auch eine eigenmächtige Heilbehandlungen kann eine körperliche Misshandlung darstellen.

Unter der zweiten Tatbestandsvariante, der Gesundheitsschädigungen, verstehen Juristen jedes Hervorrufen, Verlängern oder Steigern eines (vielleicht auch nur vorübergehenden) krankhaften Zustandes. Hierbei kann es sich z. B. um Wunden, Nerven oder Organerkrankungen, Organ- oder Glieder-Verluste, oder der Verlust bzw. die Einschränkung der Funktionstüchtigkeit von Körperteilen oder biologischen Prozessen handeln.

Die Körperverletzung muss nicht vollendet werden. Auch der Versuch ist strafbar, was § 223 Abs. 2 StGB regelt.

Die qualifizierte Form der Körperverletzung ist die in § 224 StGB geregelte gefährliche Körperverletzung. Hier ist für besondere Formen der Tatbegehung (z. B. mit einer Waffe oder mit einem anderen gemeinschaftlich) ein erhöhter Strafrahmen vorgesehen (sechs Monate bis zehn Jahre – im minder schweren Fall drei Monate bis fünf Jahre).

Daneben gibt es noch die in § 226 StGB geregelte schwere Körperverletzung. Hierbei handelt es sich um ein sogenanntes erfolgsqualifiziertes Delikt. Durch die Körperverletzung des Täters muss ein im Gesetz genannte Verletzungserfolg beim Opfer (z. B. der Verlust des Sehvermögens auf einem oder beiden Augen) eingetreten sein.

Auch die fahrlässige Körperverletzung ist strafbar. Dies regelt § 229 StGB.

Die vorsätzliche Körperverletzung nach § 223 ist ein sogenanntes "Antragsdelikt". Nach § 230 Abs. 1 StGB ist für die Verfolgung der Körperverletzung einen Strafantrag des Opfers erforderlich. Dieser ist nur dann nicht nötig, wenn die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.

In der Praxis handelt es sich bei der Körperverletzung um ein häufig vorkommendes Delikt. Da die Geschehnisse meist sehr dynamisch sind und auch die Beeinflussung durch Alkohol oder Drogen ebenfalls eine Rolle spielen können, empfiehlt es sich frühzeitig, bereits zu Beginn des Ermittlungsverfahrens einen Wert versierten Strafverteidiger zu beauftragen.

Rechtsanwalt Hamm hat sich u. a. auf die Verteidigung gegen den Vorwurf der Körperverletzung, der gefährlichen Körperverletzung und den Vorwurf der schweren Körperverletzung spezialisiert. Reagieren Sie nicht auf Schreiben der Polizei, sondern rufen Sie Rechtsanwalt Hamm gleich an, damit er Sie von Anfang an unterstützen und alle Möglichkeiten der Verteidigung für Sie ausschöpfen kann. Rechtsanwalt Hamm hilft in Strafverfahren – deutschlandweit.

Rechtsanwalt Werner Hamm

Fachanwalt für Strafrecht

Bogdahn & Partner mbB Rechtsanwälte



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