Altersgrenzen in Arbeitsverträgen – was ist zulässig?

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Ausgangsfall

Arbeitnehmer Altgedient (A) wird vom Arbeitgeber darauf angesprochen, dass er ja in Kürze das Renteneintrittsalter erreichen wird. Der Arbeitgeber möchte wissen, wie sich A seine Verabschiedung vorstellt. Man werde ihm auch noch ein freiwilliges Abschiedsgeld von 500 EUR bezahlen.

A ist traurig, dass er nun scheinbar sein Berufsleben an den Nagel hängen muss. Eigentlich würde er viel lieber weiter arbeiten. Seine Gesundheit hat zwar schon ein wenig gelitten, seine Medikamente nimmt er aber diszipliniert und regelmäßig. Die Rente könnte da eigentlich noch warten.

A ist auch ein sehr ordentlicher Mensch, den 35 Jahre alten Arbeitsvertrag hat er noch zu Hause aufgehoben. Im Arbeitsvertrag ist nichts von einem altersbedingten Ausscheiden zu lesen. Ein Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung ist nicht ersichtlich.

A teilt dem Arbeitgeber mit, er werde auch über das Renteneintrittsalter hinaus noch weiter für die Firma tätig werden. Das mache ihm nichts aus, dann werde er eben erst später in Rente gehen. 

Der Arbeitgeber ist nicht erfreut. Schließlich habe er bereits einen Nachfolger gefunden, den A noch einarbeiten soll, außerdem sind schon Vorbereitungen für die Abschiedsfeier getroffen worden, die 500 EUR Abschiedsgeld hält der Arbeitgeber auch für eine gute Sache. Der Arbeitgeber meint sowieso, dass das Arbeitsverhältnis im Zeitpunkt des Renteneintritts automatisch endet. Dies habe man bisher immer so gemacht.

Wie ist die Rechtslage?

Natürlich hat A im Ausgangsfall Recht: Das Arbeitsverhältnis ist nicht dadurch aufgelöst, dass A das Regelalter der gesetzlichen Rentenversicherung erreicht hat. Hierzu bedarf es einer arbeitsvertraglichen Vereinbarung. A kann daher verlangen, zu den bisherigen Bedingungen weiter beschäftigt zu werden.

Gibt es auch Altersgrenzen, die automatisch zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses führen?

Natürlich gibt es auch Branchen, in denen betriebliche oder tarifliche Altersgrenzen zur automatischen Beendigung des Arbeitsverhältnisses führen. Im öffentlichen Dienst von Bund, Ländern und Kommunen endet das Arbeitsverhältnis ohne Kündigung in dem Zeitpunkt, in dem der Beschäftigte das gesetzliche Rentenalter erreicht hat. Dabei handelt es sich um eine Befristung, die den Regelungen des Teilzeit-und Befristungsgesetzes unterliegen, also eines sachlichen Grundes bedürfen. Die Rechtsprechung hält solche Altersgrenzen in Tarifverträgen für zulässig, wenn typischerweise von einer ausreichenden Absicherung der Existenzgrundlage durch Altersversorgungsansprüche ausgegangen werden kann.

Auch in anderen Tarifverträgen findet man häufig derartiger Altersgrenzen. 

So hat der Europäische Gerichtshof in einer brandneuen Entscheidung die Auffassung vertreten, dass Altersgrenzen für Piloten der Tochtergesellschaft einer bekannten deutschen Fluglinie, die im gewerblichen Luftverkehr Fluggäste, Fracht oder Post befördert, die zu einer Beendigung des Anstellungsverhältnisses bei Erreichen des 65. Lebensjahres führen, gerechtfertigt sind. Der Inhaber einer Pilotenlizenz könne im vorliegenden Fall auch über das Alter 65 hinaus Leer- oder Überführungsflüge durchführen, vorausgesetzt, es würden weder Fluggäste, noch Fracht oder Post befördert. Außerdem dürfe er weiterhin als Ausbilder oder Prüfer tätig sein.

EuGH v. 05.07.2017 – C-190/16 – Rechtssache „Fries“

Darüber hinaus sehen viele Einzelarbeitsverträge auch eine individuelle vertragliche Altersgrenze vor. Auch solche Altersgrenzen sind letztlich Befristungsregelungen für das Arbeitsverhältnis, sodass es im Erreichen des Rentenalters keiner Kündigung bedarf, sondern das Arbeitsverhältnis automatisch endet. Aber auch diese einzelvertraglichen Regelungen bedürfen einer sachlichen Rechtfertigung. Im Zweifel sollte mit einem Anwalt geklärt werden, ob die Altersgrenze zulässig ist.

Wie wirkt sich dies auf die gesetzliche Rente aus?

Erwerbstätige sind nicht verpflichtet, einen Rentenantrag mit Eintritt des gesetzlichen Rentenalters zu stellen. Wird eine Altersrente auf Antrag bewilligt, obwohl der Erwerbstätige noch ein Arbeitsverhältnis hat, sind die Hinzuverdienstgrenzen zu berücksichtigen.

Mit anderen Worten: Man kann nur in einem bestimmten Umfang zur Rente hinzuverdienen, der Rest wird auf den Rentenanspruch angerechnet. Der/die Betroffene muss sich also gut überlegen, ob er/sie einen Rentenantrag stellen will. Hierzu sollte man sich auf jeden Fall einen Rentenverlauf von der Deutschen Rentenversicherung erstellen lassen und sich zu den Auswirkungen auf den Lohnanspruch beraten lassen.

Dr. Bert Howald

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Arbeitsrecht

Anwaltskanzlei Gaßmann & Seidel, Stuttgart


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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