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Altersgrenzen für Unverfallbarkeit einer betrieblichen Altersversorgung

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Altersgrenzen für die Unverfallbarkeit bei der betrieblichen Altersversorgung sind mit Unions- und Verfassungsrecht vereinbar.

BAG, Urteil vom 28. Mai 2013 - 3 AZR 635/11 -

Das war geschehen:

Der Kläger erhielt 1999 eine Zusage für Leistungen aus einer betrieblichen Altersversorgung. Im Alter von 27 Jahren endete das Arbeitsverhältnis. Die Versorgungszusage bestand zu diesem Zeitpunkt noch keine zehn Jahre. Der Kläger hätte nach der einschlägigen gesetzlichen Regelung erst mit 35 aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden dürfen, um sich eine unverfallbare Versorgungsanwartschaft zu sichern.

Die rechtliche Ausgangslage:

Ansprüche aus einer betrieblichen Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung sind nach § 1b BetrAVG erst bei einem Mindestalter von 25 Jahren sowie einer Laufzeit der Versorgungszusage von mindestens fünf Jahren unverfallbar. Nach der Übergangsvorschrift des § 30f BetrAVG wird das Mindestzugangsalter bei laufenden Versorgungszusagen allerdings erst schrittweise von 35 auf 25 Jahre gesenkt.

Tragende Aspekte des Urteils:

Der ausgeschiedene Arbeitnehmer hielt es für altersdiskriminierend, dass er wegen seines niedrigen Alters keinen Betriebsrentenanspruch erhielt, obwohl dies bei älteren Kolleginnen und Kollegen bereits nach einer Betriebszugehörigkeit von fünf Jahren der Fall war. Zudem bemängelte er, dass die gesetzliche Einschränkung vorwiegend Frauen treffe, die familienbedingt besonders häufig gehalten seien, ihr Arbeitsverhältnis im jungen Lebensalter aufzugeben.

Das Bundesarbeitsgericht hielt die monierte gesetzliche Regelung mit dem Recht der Europäischen Union und deutschen Verfassungsrecht für vereinbar. Ein Mindestalter für die Unverfallbarkeit von Betriebsrentenansprüchen und eine Mindestdauer oder -betriebszugehörigkeit ließen sich sachlich rechtfertigen, weil der Zusatzaufwand für die Verwaltung von Kleinanwartschaften als unangemessen betrachtet werden dürfe und Arbeitgeber davon abhalten könne, überhaupt eine betriebliche Altersversorgungssysteme einzurichten. Selbst wenn die monierte Regelung öfter Frauen als Männer treffe, sei dies mit vergleichbaren Argumenten als legitim anzusehen.

Praxishinweis:

Die Entscheidung ist zwar zu einer Übergangsregelung des BetrAVG ergangen. Dessen Erwägungen lassen sich allerdings ohne Weiteres auch auf § 1b BetrAVG übertragen, der für eine unverfallbare Anwartschaft auf Ansprüche aus einer betrieblichen Versorgung ein Mindestalter von 2a5 und eine Mindestdauer der Versorgungszusage von fünf Jahren voraussetzt. Diese Regelung schließt nämlich einen weitaus kleineren Personenkreis von der Versorgung aus, als die durch das Bundesarbeitsgericht beurteilte.  



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