Altersvorsorge geht vor!

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Schon seit mehreren Jahren, allerdings Land auf, Land ab teilweise noch unbekannt, billigt die Rechtsprechung jedem Unterhaltsberechtigten, aber auch vor allem jedem Unterhaltsverpflichteten die Bildung zusätzlicher (privater) Altersvorsorge zu.

Dies geschieht regelmäßig so, dass 4 % vom Bruttoeinkommen als sogenannte sekundäre oder zusätzliche Altersvorsorge gebildet werden darf, ohne dass dies unterhaltsrechtlich moniert werden kann.

Daher ist jedem zu raten, dieses „Geschenk“ der Rechtsprechung auch in Anspruch zu nehmen. Solange und soweit die zugebilligte zusätzliche Altersvorsorge betrieben wird, muss sie unterhaltsrechtlich auch berücksichtigt werden.

Interessant ist in diesem Zusammenhang für diejenigen, die ein Einkommen über der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung haben, dass die zusätzliche Altersvorsorge durchaus höher ausfällt als im oben beschriebenen Umfang von lediglich 4 % des Bruttoeinkommens.

Ein Beispiel:

Bruttoeinkommen€ 100.000,00
hiervon 4 % wären € 4000,00 jährlich oder
€ 330,00 monatlich
Da dieses Einkommen jedoch über der Beitragsbemessungsgrenze von derzeit € 80.400,00 liegt, muss anders gerechnet werden.
€ 100.000,00 x 22,6 % (gesetzlicher Rentenversicherungssatz 18,6 % zzgl. 4 % Rechtsprechung) =€ 22.600,00
./. 18,6 % aus der Beitragsbemessungsgrenze (das ist der Betrag, der ja über den Arbeitgeber schon abgeführt wird) =
€ 14.954,00
Differenz€ 7645,00
€ 7645,00 ÷ 12 =zusätzliche Altersvorsorge in Höhe von gerundet
€ 640,00 monatlich

Dies stellt einen bedeutend höheren Wert dar, als oben mit einem Betrag von € 333,00 ausgeführt.

Insofern ist es also auf alle Fälle ratsam, die Bruttojahreseinkünfte (aus Erwerbstätigkeit) zu ermitteln und sorgfältig zu prüfen, ob und in welcher Höhe zusätzliche Altersvorsorge gemacht werden kann.

Bei Selbstständigen gilt die Beschränkung auf die Beitragsbemessungsgrenze nicht. Jeder Selbstständige darf aus seinem Bruttojahreseinkommen (Gewinn vor Steuern) insgesamt 24 % Altersvorsorge bilden, ohne dass dies vom Unterhaltsschuldner bzw. vom Unterhaltsgläubiger angegriffen werden kann.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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