Anfall und Ausschlagung der Erbschaft – wer trägt die Beerdigungskosten?

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Eine verstorbene Person muss beerdigt werden. Dies gebieten Anstand und Pietät. Außerdem besteht ein öffentliches Interesse an der Beerdigung. Häufig entsteht aber – vor allem, wenn länger kein Kontakt zum Verstorbenen bestand – Streit über die Frage, wer die Kosten der Beerdigung zu tragen hat. 

Der Erbe als Kostenpflichtiger

Zivilrechtlich bestimmt § 1968 BGB, dass der Erbe die Kosten der Beerdigung zu tragen hat. Ist der Nachlass werthaltig, dann ist meist auch die Frage der Kostentragung geklärt. Der Erbe übernimmt die Beerdigungskosten. Ist der Nachlass überschuldet, könnte man auf die Idee kommen, sich der Bestattungspflicht bzw. Beerdigungskosten durch die Ausschlagung der Erbschaft zu entziehen. Dies funktioniert nur, wenn zumindest einer der potentiellen Erben das Erbe nicht ausschlägt. (Wenn im Text vom „potentiellen Erben“ die Rede ist, so ist eine testamentarisch eingesetzte oder gesetzlich erbberechtigte Person gemeint. Rechtstechnisch werden die testamentarisch eingesetzten oder gesetzlich Erbberechtigten mit dem Tod des Erblassers Erben. Diese Erbenstellung entfällt wieder, wenn das Erbe ausgeschlagen wird.)

Häufig ist kein Erbe vorhanden

In den Streitfällen ist es aber meist so, dass kein Erbe vorhanden ist, weil alle potentiellen testamentarischen und gesetzlichen Erben die Erbschaft ausgeschlagen haben. 

Öffentlich-rechtliche Bestattungspflicht

Nach den Bestattungsgesetzen der Länder müssen verstorbene Personen beerdigt werden (z. B. § 30 Bestattungsgesetz Baden-Württemberg). Für die Bestattung haben die Ehegatten und nahen Angehörigen zu sorgen. Werden diese nicht rechtzeitig ermittelt oder weigern sie sich, dann wird die Bestattung durch die zuständige Behörde auf Kosten der Bestattungspflichtigen durchgeführt.  

Wer muss dann bezahlen?

Die Bestattungsgesetze der Länder sehen meist eine Reihenfolge vor, in der Personen bestattungspflichtig sind. Dies sind vorrangig: Ehegatte oder Ehegattin, Lebenspartner oder Lebenspartnerin, die volljährigen Kinder, die Eltern, die Großeltern, die volljährigen Geschwister und Enkelkinder der verstorbenen Person. Sind solche nicht vorhanden, ist es die Person, in deren Wohnung, Einrichtung oder auf deren Grundstück der Sterbefall sich ereignet hat. Ansonsten jede Person, die beim Tode zugegen war oder vom Sterbefall aus eigenem Wissen unterrichtet ist. 

Die Behörde ist nicht an diese Reihenfolge gebunden

Die zuständige Behörde hat bei der Auswahl der Person, die sie als Kostenschuldner heranzieht, ein Ermessen. Sie wird sich im Zweifel an den am leichtesten zu erreichenden und solventesten Angehörigen wenden. Damit kann es z. B. einen Angehörigen „treffen“, der schon seit Jahren keinen Kontakt zum Verstorbenen hatte oder sich mit diesem im Streit befunden hat. Dies ist rechtmäßig.

Bleibt dieser auf den Kosten sitzen? 

Die Rechtsprechung erkennt grundsätzlich einen Ausgleichsanspruch des herangezogenen Angehörigen gegen die anderen Bestattungspflichtigen an. Das Risiko, die anderen Angehörigen nicht erreichen oder die Forderung gegen diese nicht durchsetzen zu können, verbleibt aber beim zunächst Herangezogenen.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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