Haftung für Beerdigungskosten trotz Ausschlagung der Erbschaft?

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Häufig kommen Mandanten in meine Kanzlei und fragen, ob sie auch dann für die Beerdigungskosten des verstorbenen Vaters oder der Mutter aufkommen müssen, wenn der Mandant die Erbschaft ausgeschlagen hat.

Oftmals sieht der Mandant nicht ein, diese Bestattungskosten zu tragen, weil man sich mit den Eltern vorher lange zerstritten hat und diese sich zuletzt nicht gekümmert haben. Er empfindet es als äußerst ungerecht, wieso er trotz Ausschlagung der Erbschaft für die Bestattungskosten aufkommen muss. Oftmals auch zu Recht.

Die rechtzeitige Ausschlagung der Erbschaft 6 Wochen nach Kenntnis ggü. dem Nachlassgericht bewirkt zunächst grundsätzlich, dass der Erbe nicht mehr für die Kosten und Schulden des Erblassers aufkommen muss.

Dies gilt allerdings nicht für die Bestattungskosten. Denn das jeweilige Landesbestattungsgesetz ordnet an, dass die Totenfürsorgeberechtigten die Bestattungskosten zu tragen haben, unabhängig davon, ob das Erbe ausgeschlagen wurde oder nicht.

Totenfürsorgeberechtigt ist, wer in einer engeren verwandtschaftlichen Beziehung zueinander gestanden hat. Dies gilt unabhängig davon, ob jemals ein sozialer Kontakt zwischen dem Erblasser und dem Verwandten bestand.

Ist das Sozialamt in Vorkasse getreten, weil zunächst kein Verwandter zu ermitteln war, können die Kosten einer „einfachen“ Bestattung später vom Totenfürsorgeberechtigten zurückverlangt werden.

Die Verjährung des Kostenerstattungsanspruchs richtet sich in Hessen beispielsweise nach § 20 des Hessischen Verwaltungskostengesetzes.

Bei weiteren Fragen stehe ich Ihnen sehr gerne zur Verfügung.


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