Anfechtungsansprüche durch den Insolvenzverwalter Ende des Jahres

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Jetzt zum Ende des Jahres liegt bei vielen Insolvenzverwaltern die Überprüfung der Verjährungsfristen für Anfechtungsansprüche auf Wiedervorlage. Die Anfechtungsansprüche aus Insolvenzverfahren, die im Jahre 2014 eröffnet wurden, verjähren am Ende des Jahres 2017. Da es schon spät im Jahr ist, werden die Verwalter nicht zimperlich und werden eine kurze Frist zur Zahlung der angeblichen Ansprüche setzen.

Wenn Sie deshalb Post bekommen, lassen Sie nicht verunsichern. Zahlen Sie nicht sofort. Lassen Sie das Anspruchsschreiben von einem Fachanwalt für Insolvenzrecht überprüfen. Denn der Insolvenzverwalter muss bei jedem Anfechtungsanspruch bestimmte Voraussetzungen nachweisen, je nachdem, wie weit die Zahlung vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens lag. 

Wenn Sie als Zahlungsempfänger die Zahlung Ihres Kunden in der Art zum dem Zeitpunkt in Anspruch nehmen konnten, dann kann der Insolvenzverwalter die Zahlung nur zurückfordern, wenn die Zahlung höchstens drei Monate vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgte, Zahlungsunfähigkeit beim Zahlenden vorlag und Sie das auch wussten. (kongruente Deckung)

Zu der Frage Ihrer Kenntnis gibt das Gesetz keine Anhaltspunkte. Dieses haben die Gerichte in vielen vielen Einzelentscheidungen entschieden. Diese Entscheidungen benutzen die Insolvenzverwalter, um pauschal in dem Schreiben Ihre Kenntnis nachzuweisen. Das dürfen Sie! Es liegt dann an Ihnen, dass zu entkräften und zu widerlegen, dass Sie Kenntnis hatten. Dieses ist eine reine Sachverhaltsaufarbeitung anhand Ihrer Buchhaltung, Mailverkehr Zeugenaussagen. Hier bedarf es schon einer anwaltlichen Hilfe, weil ohne juristisches Handwerkszeug wie die Kenntnis der Beweislastregeln haben Sie es schwer.

Noch schwerer wird es, wenn Sie wissen, dass der Kunde ein Wackelkandidat ist und Sie ihm helfen wollten und Zahlungen entgegengenommen haben in den letzten vier Jahren, obwohl Sie zu der Zeit keinen Anspruch auf die Zahlung hatten, weil sie zu früh oder zu spät oder per Sachleistung statt mit Geld erfolgte. (inkongruente Deckung) Für diese Hilfe werden Sie im Anfechtungsprozess bestraft, weil anderer Gläubiger durch die Zahlung an Sie leer ausgegangen sind. Und Je näher der Zahlung zeitlich vor dem Antrag lag, desto weniger muss der Insolvenzverwalter nachweisen.

Wenn Sie Ratenzahlungsvereinbarungen treffen, und nach wiederholter Nichteinhaltung wieder Zahlungsziele einräumen und dann Zahlungen bekommen, die von der Höhe her nicht vereinbart waren, so wird es Ihnen schwerer fallen, die Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit zu widerlegen. Da für die Abwehr dieser Anfechtungsansprüche die Kenntnis der neuesten Rechtsprechung im Insolvenzrecht unabdingbar ist, benötigen Sie anwaltliche Hilfe.

Ich stehe Ihnen hier gerne zur Verfügung. Lassen Sie sich nicht verunsichern und akzeptieren Sie diese Rechtsprechung. Ich kann Ihnen nur helfen, das Beste aus der Situation zu machen. Den momentanen Stand der Rechtsprechung muss auch ich akzeptieren. Die Diskussion über die Anfechtung wird jedoch immer bleiben, da die Gläubigerverbände für Sie auch massiv gegen die Praxis der Insolvenzverwalter angehen.

Ihre Petra Nordhoff

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Insolvenzrecht und Wirtschaftsmediatorin 



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