Angeklagter schrie „uaahh“ und schoss - Notwehrüberschreitung

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Notwehrüberschreitung

Die Überschreitung der Notwehr wird überwiegend als Entschuldigungsgrund anerkannt und ist im § 33 Strafgesetzbuch (StGB) geregelt:

„Überschreitet der Täter die Grenzen der Notwehr aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken, so wird er nicht bestraft.“

Wer die Grenzen der Notwehr überschreitet, wird grundsätzlich bestraft. Macht er das jedoch auf Grund der oben aufgeführten psychischen Zustände, so bleibt der Täter auch hier straffrei.

Angeklagter erschoss Einbrecher

Mit der Notwehrüberschreitung aus § 33 StGB musste sich auch der Bundesgerichtshof (5 StR 99/22) in seinem Beschluss vom 19. Mai 2022 auseinandersetzen. Der alkoholabhängige Angeklagte erschoss nach zwei Tagen Eigenentzug im hiesigen Sachverhalt einen Einbrecher.

Nachdem zwei Freunde in ein vermeintlich leerstehendes Haus einstiegen, bemerkte dies der Angeklagte nach einiger Zeit und holte seine Pistole heraus. Damit überraschte er die Einbrecher, welche anschließend versuchten, über die Treppe zu flüchten. Der Angeklagte rief etwas wie „uaaahh“ und schoss einem der Einbrecher dreimal in den Rücken, wodurch dieser zu Tode kam.

Das Landgericht Lübeck verurteilte den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und lehnte eine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB ab. Eine Notwehrüberschreitung wurde dabei nicht ausdrücklich geprüft. Entgegen der Auffassung einer hinzugezogenen psychiatrischen Sachverständigen, nahm das Landgericht eine uneingeschränkt erhalten gebliebene Steuerungsfähigkeit an.

Beschluss des Bundesgerichtshofes

Nach Auffassung des Bundesgerichtshofes wurde die verminderte Schuldfähigkeit nach § 21 StGB nicht rechtsfehlerfrei geprüft, was zur Folge hat, dass die Notwehrüberschreitung nicht ausdrücklich geprüft wurde. Die bisherigen Feststellungen begründen eine Notwehrüberschreitung zwar nicht ohne weiteres, eine abweichende Beurteilung der Schuldfähigkeit kann aber eine solche Prüfung veranlassen.

Auch die Entscheidung, den Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unterzubringen, weist nach dem Bundesgerichtshof Rechtsfehler auf. Für diese sind nämlich nicht nur Rauschtaten zu berücksichtigen, sondern auch diese, die in einer Weise auf den Alkoholkonsum zurückgehen. Der Angeklagte führt zwar gerade einen Alkoholentzug durch, jedoch liegt es nicht fern, dass die Tatbegehung auf die Alkoholabhängigkeit des Angeklagten zurückgeht.

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Dieser Beitrag wurde von Rechtsanwalt Dietrich erstellt. Rechtsanwalt Dietrich tritt bereits seit vielen Jahren deutschlandweit als Strafverteidiger auf. Wenn Ihnen vorgeworfen wird, sich strafbar gemacht zu haben, können Sie unter den angegebenen Kontaktdaten einen Besprechungstermin mit Rechtsanwalt Dietrich vereinbaren. Alternativ können Sie Rechtsanwalt Dietrich auch eine E-Mail schreiben.


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