Anliegerbeiträge für Straßen – welche Grundstücke werden herangezogen?

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Erschließungs- und Straßenausbaubeiträge werden von Grundstückseigentümern abverlangt, deren Grundstücke durch die Inanspruchnahme der Anlage besondere Vorteile haben können. Erschließungsbeiträge werden dabei für die erstmalige Herstellung einer Anlage, Straßenausbaubeiträge für die Verbesserung oder Erneuerung der Straße festgesetzt.

Beitragspflichtig sind dabei die Grundstücke, die von der Anlage erschlossen sind, d. h. die Straße muss vom Grundstück aus nutzbar sein. Dies ist unproblematisch dann gegeben, wenn das Grundstück direkt an die Straße grenzt. Probleme treten dann auf, wenn das Grundstück nicht direkt an der Straße liegt, sondern nur über ein anderes Grundstück befahrbar ist. Für die sog. Hinterliegergrundstücke hat die Rechtsprechung spezielle Voraussetzungen entwickelt, wann diese der Beitragspflicht unterliegen, hier empfiehlt sich eine Beratung durch einen spezialisierten Rechtsanwalt im Einzelfall.

Auch wenn das Grundstück von der Straße nicht befahrbar ist, können Probleme mit der Beitragspflicht entstehen. Solche Hindernisse können tatsächlicher Art sein (z. B. Geländerunterschied) oder rechtlicher Art (Grünstreifen im fremden Eigentum). In solchen Fällen wird auf den Einzelfall abgestellt und darauf geachtet, mit welchem Aufwand das Hindernis beseitigt werden könnte.

Liegt ein Grundstück an mehreren Straßen gleichzeitig an, so ist es für jede einzelne Anlage beitragspflichtig (Einzelbetrachtung). Meist sehen die Gemeinden in den Satzungen jedoch sog. Eckgrundstücksermäßigungen an, wonach das Grundstück nicht der vollen Veranlagung unterliegt.

Insgesamt lässt sich festhalten, dass die Feststellung ob ein Grundstück beitragspflichtig ist oder sogar weitere Grundstücke in die Verteilung aufgenommen werden müssten, erhebliche Auswirkung auf den Beitragssatz haben kann. Bei einem begründeten Widerspruch gegen unberechtigte Beitragsforderungen lassen sich erhebliche Summen sparen.



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