Erschließungsbeitrag und Grundstücke im Außenbereich

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Im Erschließungsbeitragsrecht immer wieder strittig ist die Frage, ob ein Grundstück noch im Innenbereich oder bereits im Außenbereich liegt.

Im Bereich eines Bebauungsplans ist die Sache klar, Grundstücke die im Regelungsbereich liegen sind grundsätzlich bebaubar und damit dem Erschließungsbeitragsrecht nicht entzogen. Bei solchen Grundstücken ist darauf zu achten, ob andere Fehler in der Abrechnung liegen.

Allerdings ist nicht immer einfach den Innenbereich vom Außenbereich abzugrenzen. Insbesondere existiert auch der Begriff des Außenbereichs im Innenbereich.

Mit solchen Fragen musste sich kürzlich der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) auseinandersetzen. Insbesondere bei großen Freiflächen kann ein Außenbereich angenommen werden.

Der Kläger erhielt einen Erschließungsbeitragsbescheid in nicht unerheblicher Höhe (über 36.000 €). Da sie Beiträge sofort fällig werden, wandte er sich mit einem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz ans Verwaltungsgericht. Das Verwaltungsgericht wies den Antrag ab.

Der BayVGH gab dem Antrag statt (Beschluss vom 10.11.2021, Az. 6 Cs 21.887).

Das Gericht sah die tatsächliche Bebaubarkeit nicht als gegeben an. Das Grundstück lag nach Ansicht des Gerichts im Außenbereich. Im Zusammenhang bebauter Ortsteil liegt nur vor, wenn die Bauwerke die den Zusammenhang bilden sollen, auch zum Aufenthalt von Menschen geeignet sind. Wenn also die Baulücke zu groß ist und außenherum nur untergeordnete Bauwerke, spricht vieles für den Außenbereich. Die Folge ist dann allerdings, dass das Grundstück nicht bebaubar ist, bzw. sich die Bebaubarkeit nach § 35 BauGB misst.

Für den Erschließungsbeitrag im konkreten Fall bedeutete dies:

„Erschließungsbeitragsrechtlich hat eine Außenbereichslage zur Folge, dass das Grundstück FlNr. 243/2 aus dem Kreis der nach § 131 Abs. 1 Satz 1, § 133 Abs. 1 BauGB erschlossenen und damit beitragspflichtigen Grundstücke vollständig herausfällt (und die übrigen erschlossenen Grundstücke entsprechend höher zu belasten sind). Denn zum einen sind Grundstücke im Außenbereich kein Bauland im Sinn von § 133 Abs. 1 BauGB und deshalb selbst dann nicht erschließungsbeitragspflichtig, wenn sie tatsächlich und rechtmäßig bebaut sind. Zum anderen grenzt das Grundstück nicht an eine beitragsfähige Erschließungsanlage, weil die Straße „Ölmühlhang“ auf seiner Höhe nicht mehr diese Eigenschaft aufweist; denn ein Straßenzug verliert seine Bestimmung zum Anbau im Sinn von § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB und damit zugleich seine Eigenschaft als Erschließungsanlage dort, wo er beidseitig endgültig in den Außenbereich oder einen durch planerische Festsetzungen der Bebauung entzogenen Bereich übergeht (BayVGH, B.v. 16.2.2021 – 6 CS 20. 3153 – juris Rn. 11).“

Für Betroffene bedeutet dies, dass die Bescheide genau zu prüfen sind, ob überhaupt und wenn ja in welchem Umfang ein Grundstück überhaupt bebaubar ist. Denn liegt ein Grundstück (teilweise) im Außenbereich, darf es grundsätzlich nicht zum Erschließungsbeitrag herangezogen werden.

Foto(s): Janus Galka


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