Annahmeverzug(slohn) im laufenden Kündigungsschutzprozess

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Spricht ein Arbeitgeber die Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus, besteht für diesen die Gefahr, dass er – entgegen des Grundsatzes „ohne Arbeit kein Lohn“ – dennoch den Arbeitslohn des Arbeitnehmers bezahlen muss, wenn er sich im sogenannten Annahmeverzug befindet.

Das Arbeitsverhältnis muss hierfür erfüllbar sein, der Arbeitnehmer muss seine Arbeitsleistung anbieten. Stellt der Arbeitgeber den Arbeitnehmer von der Arbeit frei oder erklärt, dass er die Arbeitsleistung nicht annehmen werde, muss der Arbeitnehmer die Arbeitsleistung nicht einmal anbieten. Erhebt der Arbeitnehmer die Kündigungsschutzklage, gibt er in schlüssiger Weise zu verstehen, dass er seine Arbeitsleistung anbietet.

Ein Kündigungsschutzprozess kann sich über viele Monate (oder gar Jahre) hinziehen, sodass ein nicht unerhebliches wirtschaftliches Risiko für den Arbeitgeber besteht. Stellt ein Gericht fest, dass die Kündigung unwirksam war, so hat der Arbeitgeber für die gesamte Zeit den Lohn zu nachzubezahlen.

Der Arbeitnehmer muss sich allerdings anrechnen lassen, was er verdient hat (hierzu zählt bspw. auch das Arbeitslosengeld) oder hätte verdienen können, wenn er es zu verdienen nicht böswillig unterlassen hat.

Mit der Frage der Böswilligkeit im Sinne des § 11 Nr.2 Kündigungsschutzgesetz hatte sich das Bundesarbeitsgericht in einem Urteil vom 08.09.2021 ( 5 AZR 205/21) zu befassen.

Hier hatte in einem laufenden Kündigungsschutzprozess – die erste Instanz hatte der Klage stattgegeben und den Arbeitgeber zur Weiterbeschäftigung verurteilt - der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer angeboten, ein sogenanntes befristetes Prozessarbeitsverhältnis zu begründen, bis die Rechtsmittelinstanz abgeschlossen ist. Hiernach hätte der Arbeitnehmer für die Dauer des Gerichtsverfahrens zu den gleichen Bedingungen weiterbeschäftigt werden sollen, jedoch mit einer beidseitigen Kündigungsfrist von vier Wochen zum Monatsende und ohne Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und ohne Anspruch auf bezahlten Urlaub.

Der Arbeitnehmer weigerte sich, weil er hierfür keine Notwendigkeit sah, nachdem das Arbeitsgericht den Arbeitgeber zur Weiterbeschäftigung zu gleichen Bedingungen verurteilt hatte.

Das Bundesarbeitsgericht gab dem Arbeitnehmer recht. Ein Arbeitnehmer, der darauf beharrt, dass der Arbeitgeber seine aus dem Titel folgende Rechtspflicht erfüllt, handelt nicht treuwidrig im Sinne des § 242 BGB. Er ist somit nicht verpflichtet, ein Angebot des Arbeitgebers zum Abschluss eines Prozessarbeitsverhältnisses anzunehmen und handelt dennoch nicht böswillig im Sinne des § 11 Nr. 2 Kündigungsschutzgesetz.

Nach einer erfolgten Kündigung ist jeder Arbeitnehmer gut beraten, sich möglichst schnell anwaltlichen Rat zu holen. Auch wenn eine Weiterbeschäftigung im Betrieb nicht gewünscht ist, besteht zumindest die Chance auf Verzugslohn. Bei einer fristlosen Kündigung besteht zudem die Gefahr einer Sperrzeit von bis zu 12 Wochen bei der Arbeitsagentur.  Die Erhebung der Kündigungsschutzklage ist drei Wochen nach Zugang der Kündigung möglich.


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