Corona und Fitnessstudios - Wie ist die Rechtslage?

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Die Corona-Pandemie begleitet uns nun schon seit rund einem Jahr. Dennoch stellen sich einige Fragen immer wieder oder bleiben gar unbeantwortet. 

Mitglieder eines Fitnessstudios stehen vor dem Problem, dass sie zum einen nicht trainieren könne, zum anderen jedoch - in aller Regel - monatlich einen Mitgliedsbeitrag entrichten müssen.

Betreiber eines Fitnessstudios müssen allerdings auch weiterhin ihre Fixkosten begleichen, unabhängig davon, ob sie ihre Mitglieder im Studio trainieren lassen können. 

Der Gesetzgeber hat versucht den verschiedenen Interessenlagen durch das „Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Veranstaltungsvertragsrecht“ Rechnung zu tragen.

Für Nutzungsberechtigungen, die vor dem 08.03.2020 erworben wurden, darf der Veranstalter anstelle der Rückerstattung einen Gutschein anbieten. Dieser Gutschein muss auch akzeptiert werden, außer er ist aufgrund der persönlichen Lebensumstände für den Betroffenen unzumutbar. Wurde der Gutschein bis zum 31.12.2021 nicht eingelöst, so kann auch die Auszahlung des Werts verlangt werden.

Hier ergibt sich das erste Problem: In vielen Fällen wird die Nutzungsberechtigung nicht im Voraus erworben, sondern Monat für Monat in Form eines Mitgliedsbeitrags. Daher dürfte das oben genannte Gesetz in vielen Fällen nicht anwendbar sein. 

Ebenfalls keine Anwendung dürfte das Gesetz in Fällen finden, in denen das Vertragsende in der Zeit der Schließung lag. Der Gutschein muss vor dem regulären Vertragsende eingelöst werden können. Andernfalls würde die Kündigung aufgehoben bzw. Die Laufzeit einseitig durch den Betreiber verlängert werden, was nicht möglich ist.

Was heißt das nun konkret? 

Ein Gutschein muss nur für bereits im Voraus bezahlte Mitgliedschaften und auch nur dann akzeptiert werden, wenn kein Härtefall für den Betroffenen vorliegt. Er muss - sobald wieder trainiert werden kann - auch sofort einlösbar sein. Eine einseitige Verlängerung der Vertragslaufzeit ist nicht möglich.

Was passiert im weitaus häufigeren Fall, in dem monatlich der Mitgliedsbeitrag entrichtet wird?

Grundsätzlich dürften diese Beiträge gar nicht abgebucht werden. Der Grundsatz „Ohne Leistung keine Gegenleistung“ ist hier anwendbar.  Die Beiträge könnten zurückgefordert werden.

Auch kann die Einzugsermächtigung für die Zukunft widerrufen werden.

Als Mitglied eines Fitnessstudios sollte man sich überlegen, wie man hiermit umgeht. Viele Betreiber sind bestrebt, eine den jeweiligen Interessen entsprechende Regelung zu finden. Auch hoffen die meisten Mitglieder darauf, bald wieder trainieren zu können. Eine einvernehmliche Lösung zu finden, sollte immer an erster Stelle stehen. 

Für den Fall, dass diese nicht zu erreichen ist, sollte man seine Ansprüche nötigenfalls durch einen Rechtsanwalt geltend machen.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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