Anrechnung im slowakischen Erbrecht

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Obwohl die meisten von uns, die mehrere Nachkommen haben, es versuchen zu vermeiden, dass eines der Kinder einen Vermögensvorteil auf Kosten des anderen Geschwisters erhält, kommt es vor, dass es selbst beim besten Willen nicht möglich ist, das Vermögen zu Lebzeiten völlig gerecht zu verteilen. In vielen Fällen muss sich der geschädigte Erbe dann erst in dem Nachlassverfahren nach dem Erblasser mit einem eventuell entstandenen Ungerechtigkeitsgefühl auseinandersetzen. In welchen Fällen und ob überhaupt eine Aufrechnungsmöglichkeit für den betroffenen Erben besteht, möchte ich im folgenden Text näher erläutern.    

Der Erblasser als Schenker kann zu Lebzeiten über sein Vermögen nach Belieben verfügen und den Beschenkten uneingeschränkt beschenken. In diesem Zusammenhang ist zu betonen, dass eine Schenkung nur unter Lebenden stattfinden kann. Das slowakische Zivilgesetzbuch (im Folgenden "ZGB") sieht in Artikel 628 Absatz 3 ausdrücklich vor, dass ein Schenkungsvertrag, der erst nach dem Tod des Schenkers erfüllt werden soll, ungültig ist.

Für den Fall, dass sich die Erben nicht darüber einig sind, wie das Vermögen aus der Erbschaft unter ihnen aufgeteilt werden soll und der Erbvertrag zwischen ihnen nicht zustande kommt bzw. das Gericht diesen Vertrag nicht genehmigt, bestätigt das Gericht von Amts wegen den Erwerb der Erbschaft durch diejenigen, deren Erbrecht festgestellt worden ist. Die Bestätigung der Erbfolge nach Anteilen bedeutet, dass die Höhe der Anteile jedes Erben, wie sie im Gesetz oder im Testament festgelegt sind, beachtet wird. Eine Änderung der gesetzlichen Erbanteile kann nur durch die sogenannte Anrechnung (Kollation) erfolgen, bei der auch Schenkungen, die nicht der Erbfolge unterliegen, berücksichtigt werden. Die Anrechnung ist ein erbrechtliches Institut, das darauf abzielt, eine gerechte Verteilung des Vermögens des Erblassers an die Erben zu erreichen.  Ziel ist es, die Ungleichheit der Vermögenswerte zwischen den Erben zu beseitigen oder zumindest zu verringern, soweit sie auf das vom Erblasser stammende Vermögen zurückzuführen ist.  

Gemäß dem § 484 BGB gilt Folgendes:“ Das Gericht bestätigt den Erwerb der Erbschaft gemäß den Erbteilen. Im Falle einer gesetzlichen Erbfolge wird dem Erbe auf sein Erbteil das angerechnet, was der Erbe zu Lebzeiten des Erblassers von ihm unentgeltlich bekommen hat, es sei denn, es handelt sich nicht um eine gewöhnliche Schenkung; bei einem Erben im Sinne des § 473 Abs. 2 BGB ist zusätzlich das anzurechnen, was der Vorfahr des Erben vom Erblasser unentgeltlich erhalten hat. Im Falle der gesetzlichen Erbfolge ist die Anrechnung vorzunehmen, wenn der Erblasser dies angeordnet hat oder wenn der Erbe, dem die Schenkung zugewendet wird, auf andere Weise gegenüber dem in § 479[1] bezeichneten Erben unbillig begünstigt würde.

Bei einer zwingenden Erbauseinandersetzung muss das Gericht dem Erben von Gesetzes wegen das anrechnen, was er bereits zu Lebzeiten vom Erblasser unentgeltlich erhalten hat, es sei denn, es handelt sich nicht um eine übliche Schenkung. Für den Fall, dass ein Abkömmling einer Person, die gesetzlich Vorrangerbe sein sollte, erbt, wird diesem Erben (Abkömmling) auch das angerechnet, was sein Vorfahr zu Lebzeiten von dem Erblasser erhalten hat.

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Anrechnung im Falle der gesetzlichen Erbfolge immer und unterschiedslos für alle Erben gilt, während sie im Falle der testamentarischen Erbfolge nur dann anwendbar ist, (i) wenn der Erblasser dies im Testament ausdrücklich angeordnet hat und (ii) wenn der ansonsten beschenkte Erbe im Vergleich zu dem in den Bestimmungen von § 479 BGB genannten Erben ungerechtfertigt begünstigt wird. In anderen Fällen werden Schenkungen an Erben zu Lebzeiten des Erblassers nicht berücksichtigt.

Bei einer solchen Erbschaftsregelung muss das Gericht das Erfordernis der Anrechnung der Schenkung(en) berücksichtigen, die die Erben oder ihre Vorgänger zu Lebzeiten des Erblassers erhalten haben, wobei das Gericht in der Regel den Wert der Schenkungen zum Zeitpunkt der Schenkung berücksichtigt und nicht den Wert der Schenkung zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers oder zum Zeitpunkt des Erbschaftsverfahrens.  

Auch wenn der Vertrag, aufgrund dessen der Erbe zu Lebzeiten vom Erblasser ein Vermögen erworben hat, als Kaufvertrag bezeichnet wurde, ist es nicht ausgeschlossen, dass auch dieser Vermögenserwerb anzurechnen ist, wenn nachgewiesen wird, dass es sich um ein Scheingeschäft, d. h. um einen Schenkungsvertrag gehandelt hat, da der Erblasser vom Erwerber keine Gegenleistung verlangt hat oder der Erblasser dem Erwerber die Zahlung des Kaufpreises erlassen hat.    

So kann die Anrechnung einer Schenkung auf den Erbteil eines beschenkten Erben dazu führen, dass der beschenkte Erbe weniger als seinen Anteil oder gar nichts aus der Erbschaft erhält, wenn der Wert der anrechenbaren Schenkungen des Erblassers dem Wert seines Erbteils entspricht oder ihn übersteigt.

Im Falle des Todes eines Erblassers, der eine Ehefrau und Kinder hinterlassen hat und der gleichzeitig auch ein Vermögen hinterlassen hat, muss das Gericht zunächst feststellen, ob der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes mit dem überlebenden Ehegatten ein Gesamthandseigentum der Ehegatten hatte oder nicht. Die Auseinandersetzung des Gesamthandseigentums der Ehegatten im Rahmen eines Erbschaftsverfahrens wird insbesondere durch die Bestimmung des § 195 des Gesetzes Nr. 161/2015 Slg. Zivilprozessordnung für Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geregelt.

Bei einer Anrechnung nach § 484 Abs. 1 BGB wird zum Gesamtwert des hinterlassenen Vermögens des Erblassers der Wert dessen hinzugerechnet, was jeder der Erben zu Lebzeiten von dem Erblasser als Schenkung über die übliche Schenkung hinaus erhalten hat, die Summe dieser Werte ist als Höhe des gesetzlichen Anteils errechnet, und von dem so ermittelten Anteil wird dem beschenkten Erben das abgezogen, was Gegenstand der Anrechnung ist.

Bereits aus der Art und Weise der mathematischen Berechnung, auf die die Anrechnung nach § 484 Abs. 1 BGB erfolgt, ist offensichtlich, dass es hier nicht nur auf die richtige Bestimmung des Gesamtwertes des Nachlasses des Erblassers zum Zeitpunkt seines Todes, sondern auch auf die richtige Bestimmung des Wertes der Schenkung (Anrechnung) ankommt. Der Wert der Schenkung zum Zeitpunkt deren Erwerbs (insbesondere bei Immobilien) muss nicht mit dem Wert der Schenkung zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers übereinstimmen; maßgebend ist jedoch der allgemeine Wert der Schenkung zum Zeitpunkt der Schenkung, d. h. also nicht zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers oder der Abwicklung der Erbschaft. Der allgemeine Preis ist der Preis, zu dem die gleiche (ähnliche) Sache am Ort und zur Zeit (der Schenkung) je nach Angebot und Nachfrage erworben werden könnte.[2]

Der hypothetische Anteil eines jeden Erben an der Erbschaft wird also aus der Kollationsgrundlage berechnet. Von dem so errechneten Anteil eines jeden Erben wird der Wert der Schenkungen abgezogen, die der Erbe zu Lebzeiten des Erblassers erhalten hat. Übersteigt jedoch der Wert dessen, was einer der Erben zu Lebzeiten vom Erblasser unentgeltlich erhalten hat, den hypothetischen Anteil, so erhält dieser Erbe nichts von dem ihm hinterlassenen Vermögen. IdZ. ist zu betonen, dass die Differenz, um die der Erbe mehr als die anderen Erben erhalten hat, von ihm nicht in das Erbe zurückgegeben werden muss.

In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass sich auch andere Umstände auf die Festsetzung der Höhe der Anteile auswirken, wie z.B. Teilnichtigkeit des Testaments, Ansprüche der gesetzlichen Erben auf die Pflichtanteile, Enterbung, Erbunfähigkeit usw.    

Ich hoffe, Sie haben die Informationen in diesem Artikel als nützlich empfunden und wir freuen uns darauf, von Ihnen zu hören, wenn Sie ein Anliegen haben.

[1] Im § 479 BGB ist Folgendes verankert: „Bei minderjährigen Nachkommen beläuft sich der Pflichtteil mindestens auf den Gesamtwert ihres gesetzlichen Erbteils, bei volljährigen Nachkommen beläuft sich der Pflichtteil mindestens auf die Hälfte ihres gesetzlichen Erbteils. Ist dies testamentarisch anders bestimmt, so ist der entsprechende Teil des Testaments unwirksam, sofern die genannten Nachkommen nicht enterbt wurden.“

[2] Beschluss des Obersten Gerichts der Slowakischen Republik vom 26. Juli 2018, Akten-Nr. Briefmarke 3 Cdo 40/2017


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