Die Anrechnung von Eigengeschenken an den Pflichtteilsberechtigten

  • 2 Minuten Lesezeit

Macht ein Pflichtteilsberechtigter seinen Pflichtteil gegenüber einem Erben geltend, kann es zu einer Reduzierung seines Anspruchs kommen, wenn der Erbe den Pflichtteilsberechtigten zu Lebzeiten selbst beschenkt hat (sog. Eigengeschenke).

Gab es Eigengeschenke an den Pflichtteilsberechtigten, so ist dieser verpflichtet, dem Erben auf Nachfrage sämtliche Schenkungen mitzuteilen, die er seitens des Erblassers je erhalten hat. Eine Zeitgrenze von zehn Jahren ist bei Eigengeschenken des Pflichtteilsberechtigten nicht zu ziehen.

Eigengeschenke an den Pflichtteilsberechtigten sind insbesondere dann auf den Pflichtteil anzurechnen, wenn der Erblasser vor oder zeitgleich mit der Schenkung bestimmt, dass die Schenkung auf den Pflichtteil angerechnet wird (sog. Anrechnungsbestimmung). Nicht zu einer Anrechnung führt es hingegen, wenn der Erblasser erst nachträglich, etwa gegenüber seinem Ehepartner, Freunden oder im Testament die Anrechnung bestimmt.

Wichtig ist, dass nur solche Schenkungen auf den Pflichtteil angerechnet werden können, die der Erblasser freiwillig getroffen hat. Leistungen, zu denen der Erblasser gesetzlich verpflichtet war, können den Pflichtteilsanspruch nicht reduzieren. Sogenannte Pflicht- und Anstandsschenkungen, wie beispielsweise Geburtstags- und Hochzeitsgeschenke, sind ebenfalls nicht anzurechnen.

Die Erklärung einer Anrechnungsbestimmung ist an kein Formerfordernis gebunden. Es empfiehlt sich aber aus Beweisgründen, eine Anrechnungsbestimmung schriftlich festzuhalten. Dass eine Schenkung zu Lebzeiten mit einer Anrechnungsbestimmung verbunden war, muss im Streitfall vor den Gerichten der Erbe beweisen.

Die Anrechnung einer lebzeitigen Schenkung erfolgt nach § 2315 Abs. 2 BGB nicht durch den bloßen Abzug der Schenkung vom Pflichtteilsanspruch. Vielmehr wird die Schenkung zunächst dem Nachlass hinzugerechnet. Aus diesem fiktiven Nachlass wird dann der Pflichtteil berechnet. Nachfolgend wird die Schenkung von dem so berechneten Pflichtteil in Abzug gebracht.

Sind Eigengeschenke ohne eine Anrechnungsbestimmung erfolgt, sind diese nur dann auf den Pflichtteilsanspruch anzurechnen, wenn der Erblasser neben dem Pflichtteilsberechtigten noch weitere Schenkungen an Dritte getätigt hat und insofern ein Pflichtteilsergänzungsanspruch besteht.

Die Anrechnung wird in diesem Fall so durchgeführt, dass die Eigengeschenke zunächst dem Nachlass hinzugerechnet und in einem zweiten Schritt von dem so ermittelten Ergänzungsanspruch in voller Höhe wieder abgezogen werden.

Macht der Pflichtteilsberechtigte demnach einen Pflichtteilsergänzungsanspruch geltend, muss er damit rechnen, dass Geschenke, die er selbst vom Erblasser erhalten hat, diesen Pflichtteilsergänzungsanspruch betragsmäßig schmälern.

Wenn Sie selbst einen Pflichtteilsanspruch haben und andere Mitglieder der Erbengemeinschaft Geschenke erhalten haben, kann das Ihren Pflichtteilsanspruch erhöhen. Wie unterstützen Sie gern dabei, diesen Pflichtteilsergänzungsanspruch gelten zu machen. Vereinbaren Sie telefonisch einen Termin in einer unserer Niederlassungen in NRW.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Burkhardt Jordan

Beiträge zum Thema