Anspruch auf Abordnung für Beamte?

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Kann ein Beamter einen Antrag auf Abordnung zu einem anderen Dienstherrn stellen? Besteht ein Anspruch auf Abordnung mit dem Ziel der Versetzung, wenn der Beamte bei dem anderen Dienstherrn in einem Auswahlverfahren erfolgreich war? Kommt Eilrechtsschutz mit dem Ziel der vorläufigen Abordnung zu einem anderen Dienstherrn in Betracht?

Mit diesen Fragen hat sich das BVerwG in seinem Beschluss vom 27.4.2021 (BVerwG, Beschluss vom 27. April 2021 – 2 VR 3/21 –, juris) beschäftigt. Die Hintergründe zu dieser Entscheidung und Antworten auf o. g. und weitere Fragen rund um die Abordnung Beamter im öffentlichen Dienst erfahren Sie in dem nachfolgenden Beitrag.

Sachverhalt zum Beschluss des BVerwG

Im Streitfall ging es um den Antrag auf Abordnung eines Beamten auf Lebenszeit beim Bundesnachrichtendienst (BND). Der Beamte hatte sich mit Erfolg bei einem anderen Dienstherrn (Zollfahndungsamt Berlin-Brandenburg) beworben und dann beim BND den Antrag auf Abordnung mit dem Ziel der Versetzung (nach erfolgreicher Erprobung) zu dem anderen Dienstherrn gestellt (a. a. O.).

Der BND hatte den Antrag abgelehnt, wogegen der Beamte Widerspruch und parallel beim BVerwG einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur vorläufigen Abordnung an das Zollfahndungsamt Berlin-Brandenburg gestellt hatte (a. a. O.).

Das BVerwG war in dem Eilverfahren im Geschäftsbereich des BND in erster und letzter Instanz zuständig (vgl. § 123 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 50 Abs. 1 Nr. 4 VwGO).

Kann ein Beamter einen Antrag auf Abordnung zu einem anderen Dienstherrn stellen?

Hierzu hat das BVerwG klargestellt, dass dem Beamten im Falle der Abordnung (im Gegensatz zur Versetzung  -vgl. u.a. § 28 Abs. 2 BBG) zwar kein gesetzlich normiertes Antragsrecht zusteht (a. a. O.). Dies schließt jedoch auch nach Auffassung des BVerwG entsprechende Anträge des Beamten nicht aus (a. a. O.). Insofern gilt im Übrigen nichts anderes für Anträge auf behördeninterne Umsetzungen o. ä.

Der Beamte kann daher unproblematisch bei seinem Dienstherrn z. B. einen Antrag auf Abordnung (ggf. auf Abordnung mit dem Ziel der Versetzung zu einem anderen Dienstherrn) stellen. Diesen Antrag hat der Dienstherr u. a. mit Blick auf die Fürsorgepflicht und die Rechtsweggarantie zu bescheiden.

Welchen Maßstab hat die Entscheidung des Dienstherrn ohne gesetzliche Grundlage?

Hierzu hat das BVerwG die Auffassung vertreten, dass wegen fehlender gesetzlicher Grundlage einer Abordnung auf Antrag des Beamten für den Dienstherrn ein noch weitergehender Ermessensspielraum als bei einer Versetzungsverfügung bestünde (a. a. O.). Die Ausübung des Abordnungsermessens diene aus Sicht des BVerwG in diesem Fall vorrangig dienstlichen Interessen (a. a. O.).

Anspruch auf Bewilligung einer Abordnung?

Daraus und aus den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums folgt, dass für Beamte in der Regel kein unmittelbarer Anspruch auf Bewilligung der Abordnung besteht. Gleichwohl hat der Dienstherr jeden Antrag auf Abordnung nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden.

Der Beamte hat daher Anspruch auf ermessensfehlerfreie und rechtmäßige Entscheidung seines Antrags. Die gerichtliche Überprüfung der Entscheidung des Dienstherrn beschränkt sich daher darauf, ob der Dienstherr hierbei sein Ermessen korrekt wahrgenommen hat (vgl. § 114 VwGO).

Kann ausnahmsweise ein Anspruch auf Abordnung mit dem Ziel der Versetzung bei erfolgreichem Auswahlverfahren bestehen?

Aus Sicht des BVerwG ändert der Umstand, dass der Beamte sich erfolgreich bei einem anderen Dienstherrn beworben und den Antrag mit dem Ziel der Versetzung gestellt hat, daran nichts. Der Beamte hat auch bei einem Antrag auf Abordnung mit dem Ziel der Versetzung (lediglich) Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung seines Antrags auf Abordnung (a. a. O.). Dabei müssen die dienstlichen Interessen mit den persönlichen Belangen des Beamten unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes angemessen abgewogen werden (a. a. O.).

Kann der Beamte seinen Antrag auf Abordnung mit einem Eilverfahren durchsetzen?

Aus Sicht des BVerwG kommt der Erlass einer Regelungsanordnung im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren in dieser Konstellation nur dann in Frage, wenn die gerichtliche Überprüfung zu Gunsten des Beamten eine Ermessensreduktion auf Null (also einen dann ausnahmsweise denkbaren Anspruch auf die Bewilligung der Abordnung) ergäbe (a. a. O.).

Da das BVerwG im streitgegenständlichen Verfahren nach den Darlegungen des Dienstherrn und des Beamten keinen Fall einer Reduzierung des Ermessens auf Bewilligung des Antrags (und auch im Übrigen im Rahmen der im Eilverfahren lediglich gebotenen summarischen Überprüfung keine Ermessensfehler) erkannte, war die einstweilige Abordnung abzulehnen (a. a. O.)

Rechtliche Bewertung

Die Entscheidung des BVerwG beinhaltet keine wirklichen „Neuigkeiten“, sondern bestätigt letztlich die herrschende Meinung in Literatur und Rechtsprechung zum rechtlichen Umgang mit derartigen Anträgen von Beamten.

Festzuhalten ist, dass letztlich wegen der erforderlichen (rechtmäßigen/haltbaren) Ermessensentscheidung des Dienstherrn jeder Einzelfall und Antrag auf Abordnung, Versetzung oder Umsetzung gesondert zu betrachten und zu bewerten bleibt.

Es lässt sich daher auch nach den Rechtssätzen des BVerwG in dem hier besprochenen Beschluss vom 27.4.2021 nicht pauschal beantworten, ob im Einzelfall ein grds. durchaus denkbarer Anspruch auf Abordnung besteht und (ggf. im Eilverfahren) durchsetzbar wäre.

Daher ist es in solchen Konstellationen regelmäßig ratsam, möglichst frühzeitig den Kontakt zu einem dienstrechtlich versierten Rechtsanwalt seines Vertrauens aufzunehmen.

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