Anwalt bei Hausfriedensbruch - polizeilicher Vorladung, Anklage, Strafbefehl

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Unsere Wohnung und unser Zuhause ist regelmäßig unser Lebensmittelpunkt, ein Rückzugsort. Die Wohnung ist ein Ort der Privatsphäre. Umso wichtiger ist den meisten Menschen ihr Hausrecht. Wer das Hausrecht inne hat, kann darüber bestimmen, wer (z.B.) die Wohnung betritt und wer sie wieder verlassen soll. Das Hausrecht ist sogar strafrechtlich geschützt, insbesondere dadurch dass der Hausfriedensbruch strafbewehrt ist.

Wie hoch ist die Strafe für Hausfriedensbruch?

Für Hausfriedensbruch droht gem. § 123 Abs.1 StGB eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe.

Wann macht man sich wegen Hausfriedensbruch strafbar?

Eine Strafe wegen Hausfriedensbruchs droht für das Eindringen oder dafür, dass man eines der genannten Objekte nicht verlässt, obwohl man sich unberechtigt dort aufhält und bereits durch den Berechtigten aufgefordert wurde, zu gehen.

Berechtigter im Sinne des § 123 StGB ist übrigens derjenige, der das Hausrecht inne hat. Dieses Rechtsgut (das Hausrecht) soll nämlich durch die Strafbewehrung des Hausfriedensbruchs geschützt werden.

Letztgenannter Fall ist dabei eine etwas atypische Art, sich strafbar zu machen. Man wird hier nämlich tatsächlich dafür bestraft, dass man „einfach“ nichts macht.

Wohnung, Geschäftsräume, befriedetes Besitztum oder abgeschlossene Räume – wo kann man Hausfriedensbruch begehen?

Im Rahmen des Hausfriedensbruchs nach § 123 StGB ist Voraussetzung, dass die Wohnung die widerrechtlich betreten oder in der widerrechtlich verweilt wird, auch tatsächlich bewohnt ist (vgl. BGH, Beschluss v. 22.01.2020 – 3 StR 526/19 m.w.N.). Dies liegt daran, dass ansonsten ja niemand das Hausrecht – welches durch § 123 StGB geschützt werden soll – inne hat.


Der Unterschied zwischen Wohnungen und Geschäftsräumen liegt insbesondere in ihrem Nutzungszweck. Geschäftsräume dienen nicht dem Wohnen, sondern gewerblichen oder ähnlichen Zwecken.


Ein befriedetes Besitztum zeichnet sich vor allem durch das Bestehen von im Zusammenhang bestehenden Schutzwehren aus, die auch nach außen erkennbar sind und so eine Sicherung gegen willkürliches Betreten darstellen. Der Wille des Berechtigten, dass gerade nicht jeder den Ort betreten darf, muss also nach außen erkennbar zum Ausdruck kommen. Dabei haben diese Schutzwehren auch den Zweck, dass zusätzlich zu dem psychischen Hindernis auch eine körperliche Barriere hinzu gelangt (daher wird teilweise auch gesagt, dass nur sehr niedrige Hindernisse wie beispielsweise eine niedrige Hecke, über die man leicht hinübersteigen kann, nicht genügen). OLG Köln, Urteil v. 15.02.2019 – 1 RVs  227 – 233 – 234/18 in openJur 2019, 10028 m.w.N.


Teilweise wird der Begriff des befriedeten Besitztums sehr weit verstanden, sodass selbst die reine räumliche Verbindung zu einem Wohnhaus hierfür genügen soll, auch wenn diese ihrerseits nicht – wie eigentlich für befriedetes Besitztum eigentlich erforderlich – (z.B.) umzäunt sind (KG, Beschluss v. 20.08.2015 – (4) 121 Ss 126/15 (144/15) in openJur 2021, 1815 m.w.N.).


Erfasst sind auch „abgeschlossene Räume, welche zum öffentlichen Dienst oder Verkehr bestimmt sind“ (§ 123 Abs.1 StGB). Ein dem öffentlichen Dienst dienender Raum können zum Beispiel „Amtsträume des Ratshauses“ sein (OLG Köln, Urteil v. 15.02.2019 – 1 RVs  227 – 233 – 234/18 in openJur 2019, 10028 m.w.N.).

Der Verwendungszweck des öffentlichen Verkehrs zeichnet sich dadurch aus, dass der Raum „dem allgemein zugänglichen Personen- und Gütertransport“ nutzen soll (OLG Köln, Urteil v. 15.02.2019 – 1 RVs  227 – 233 – 234/18 in openJur 2019, 10028 m.w.N.).


Wichtig ist, dass die Straftat des Hausfriedensbruchs von Vornherein nur verwirklicht werden kann, wenn tatsächlich das Hausrecht einer Person tangiert, betroffen, ist. Steht beispielsweise eine Sache im Gemeingebrauch, so kann hier ein Recht auf die bestimmungsgemäße Nutzung der Räumlichkeit erwachsen, sodass in einem solchen Fall der Anwendungsbereich des § 123 StGB nicht eröffnet ist. Vgl. OLG Frankfurt am Main, Beschluss v. 16.03.2006 – 1 Ss 219/05 in openJur 2012, 27254 m.w.N.

Wann dringt man in einen Raum ein?

Eindringen meint das Betreten des Raumes entgegen des Willens des Berechtigten (OLG Köln, Urteil v. 15.02.2019 – 1 RVs  227 – 233 – 234/18 in openJur 2019, 10028 m.w.N.).


Dabei genügt es für das Eindringen, wenn der Täter in eine solche Räumlichkeit hineingreift oder auch nur mit einem Fuß den Raum betritt. Ein vollständiges Hineingelangen ist nicht erforderlich. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main bejahte in diesem Zusammenhang die Möglichkeit, bereits durch das Hinüberlehnen auf einen Balkon mit dem Oberkörper in das befriedete Besitztum einzudringen, allerdings unter derjenigen Einschränkung, dass der Täter in diesem Moment die Absicht haben muss, das befriedete Besitztum schlussendlich zu betreten. OLG Frankfurt am Main, Beschluss v. 21.03.2016 – 4 UF 26/16 in openJur 2019, 34812 m.w.N.

Macht man sich wegen Hausfriedensbruch strafbar, wenn man während der Öffnungszeiten einen Laden betritt, um zu klauen?

Grundsätzlich Nein. Das liegt daran, dass der Straftatbestand des Hausfriedensbruchs voraussetzt, dass man widerrechtlich eindringt. Das bedeutet, dass man entgegen des Willens des Berechtigten (des Hausrechtsinhabers) in diesem Fall den Laden betreten muss.

Der Hausrechtsinhaber wird in solchen Konstellationen regelmäßig der Ladeninhaber sein. Dieser hat aber während der Öffnungszeiten gerade ein grundsätzliches Interesse daran, dass der Laden betreten wird. Deswegen ist er mit dem Betreten während der Öffnungszeiten einverstanden. Eine Ausnahme hiervon besteht erst, wenn die deliktische Absicht (der Wille, einen Diebstahl zu begehen) nach außen erkennbar in Erscheinung tritt (z.B. durch das Tragen einer Sturmhaube). Das ist dann von diesem Einverständnis nicht mehr erfasst.

Sieht man aber jemandem nicht an, dass er den Laden betritt, um eine Sache wegzunehmen, so bezieht sich auch auf ihn das sog. tatbestandsausschließende Einverständnis und eine Strafbarkeit wegen Hausfriedensbruchs entfällt. Vgl. OLG Köln, Urteil v. 15.02.2019 – 1 RVs  227 – 233 – 234/18 in openJur 2019, 10028.

Wird jeder Hausfriedensbruch strafrechtlich verfolgt?

Nein. Der Hausfriedensbruch ist eines der Delikte, das tatsächlich ausschließlich dann verfolgt wird, wenn ein Strafantrag wirksam (insbesondere fristgemäß) gestellt wurde. In der Regel ist das Opfer der Straftat zur Stellung eines entsprechenden Strafantrags berechtigt.

Der Strafantrag ist dabei etwas anderes als eine Strafanzeige.

Vereinfacht ausgedrückt, kann man das in etwa so darstellen, dass eine Strafanzeige „lediglich“ die Mitteilung eines Sachverhalts, eines Geschehens, ist. Dabei handelt es sich um Geschehen, die einen strafrechtlichen Vorwurf begründen (können). Ein Strafantrag ist hingegen vielmehr das Gesuch, die Bitte, an die Strafverfolgungsbehörden wegen eines solchen Geschehens zu ermitteln. Manche Delikte werden nur dann im Rahmen eines Strafverfahrens verfolgt, wenn ein entsprechender Strafantrag gestellt wurde. Hierzu gehört auch der Hausfriedensbruch.

Liegt kein Strafantrag vor, kann die Tat nicht strafrechtlich verfolgt und der Täter auch nicht wegen ihr strafrechtlich belangt werden. Fällt erst später im Strafverfahren auf, dass ein erforderlicher Strafantrag fehlt, so ist das Strafverfahren einzustellen.


Ob ein erforderlicher Strafantrag gestellt wurde, gehört auch zum Prüfprogramms eines Strafverteidigers.

Wie sollte ich mich nach Erhalt eines Strafbefehls wegen Hausfriedensbruchs verhalten?

Gerade bei vergleichsweise kleinen Delikten wie dem Hausfriedensbruch, wird wohl regelmäßig von der Staatsanwaltschaft der Weg eines Strafbefehls gewählt.

Dabei handelt es sich um ein im Grunde gekürztes Strafverfahren. Nach Abschluss der Ermittlungen der Staatsanwaltschaft, wenn die Staatsanwaltschaft zu dem Ergebnis kommt, dass aufgrund der gesammelten Beweise wohl ein strafbares Verhalten vorliegt und auch keine Prozesshindernisse der Verfolgung entgegenstehen, sie also der Meinung ist, dass eine Verurteilung am Ende des Strafverfahrens wahrscheinlicher ist, als ein Freispruch, so kann sie sich (unter anderem) dafür entscheiden, statt einer Anklage, den Erlass eines Strafbefehls zu beantragen. Die Folge ist die, dass zwar zunächst das Gericht diese Entscheidung nochmal nachprüft, es aber grundsätzlich nicht zu einer mündlichen Hauptverhandlung kommt. Mit der Zustellung des Strafbefehls, kann das Strafverfahren enden. Der Beschuldigte hat dann zwei Wochen Zeit, sich mittels Erhebung eines Freispruchs gegen den Strafbefehl zu wehren. Tut der Beschuldigte dies nicht, so steht der Strafbefehl einem rechtskräftigen Urteil gleich, ohne dass es je zu einer mündlichen Hauptverhandlung gekommen ist, in der noch einmal alle Beweise gesammelt aufgerollt und vom Gericht gewürdigt werden.


Insbesondere im Hinblick auf diese sehr kurz bemessene Frist und die starke Verkürzung der Rechtsschutzmöglichkeiten des Beschuldigten im Strafbefehlsverfahren, sollten Sie sich bei Erhalt eines Strafbefehls am Besten so schnell wie möglich an einen Anwalt für Strafrecht wenden. Dieser wird Einsicht in die Ermittlungsakten beantragen und auf dieser Grundlage kann er Sie darüber beraten, ob und in welchem Ausmaß in Ihrem Fall Sinn macht, Einspruch gegen den Strafbefehl einzulegen.

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