Anwalt für Strafrecht bei polizeilicher Vorladung, Anklage, Strafbefehl mit dem Vorwurf Hehlerei § 259 StGB

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Dass Diebstahl und Hehlerei strafbar sind, ist kein Geheimnis und wohl nahezu jedem bekannt. Man darf anderen Personen nicht ihre Sachen einfach so wegnehmen. Die Hehlerei knüpft im Hinblick auf ihren Unrechtsgehalt im Anschluss an (z.B.) den Diebstahl an. Durch die Hehlerei wird nämlich die – durch beispielsweise den Diebstahl – geschaffene rechtswidrige Vermögenssituation (jemand ist im Besitz der Sache, ohne hierzu berechtigt zu sein) weiter vertieft. Die Rückverfolgung der Sache wird für den Berechtigten immer schwerer. Daher ist auch die Hehlerei mit einer Freiheits- oder Geldstrafe bedroht, um diese Perpetuierung rechtswidriger Vermögenslagen möglichst zu verhindern.

Wie hoch ist die Strafe für Hehlerei?

Hehlerei ist grundsätzlich gem. § 259 StGB mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit einer Geldstrafe bedroht.

Die Strafandrohung steigt allerdings, wenn die Hehlerei entweder gewerbsmäßig (also mit dem Ziel, sich aus der wiederholten Begehung von Hehlerei eine Einnahmequelle gewisser Dauer und gewissen Gewichts zu schaffen) oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Hehlerei, Raub oder Diebstahl zusammengeschlossen hat, begeht (eine Bande setzt u.a. voraus, dass mindestens drei Personen Teil der Bande sind), § 260 StGB. In diesen Fällen droht eine Freiheitsstrafe zwischen sechs Monaten und 10 Jahren. Eine Geldstrafe ist in diesen Konstellationen also nicht mehr vorgesehen.

Wann macht man sich wegen Hehlerei strafbar?

Wie bereits dargelegt ist durch die Sanktionierung der Hehlerei im Grunde die Vertiefung einer zuvor geschaffenen rechtswidrigen Vermögenslage strafbewehrt. Dies kann durch verschiedene Handlungen geschehen (dazu gleich Näheres).

Diese Handlungen müssen sich auf eine solche Sache beziehen, die zuvor von einer anderen Person mittels der Begehung einer gegen das Vermögen gerichteten Straftat (z.B. durch einen Diebstahl) erlangt wurde.

Macht man sich wegen Hehlerei strafbar, wenn man eine Sache stiehlt und diese dann weiterverkauft?

Grundsätzlich Nein. Zu beachten ist hierbei nämlich, dass die Hehlerei eine Sache betrifft, die aus einer rechtswidrigen Straftat einer anderen Person stammt. Stiehlt also jemand etwas und veräußert es dann selbst weiter, so macht er sich wohl wegen Diebstahls, nicht aber wegen Hehlerei strafbar.

Wodurch macht man sich wegen Hehlerei strafbar?

Es gibt verschiedene Tathandlungen, die eine Strafbarkeit wegen Hehlerei begründen können.

Tathandlungen können sein …

  • die Sache sich oder einer anderen Person verschaffen, sie insbesondere Ankaufen, oder
  • das Absetzen oder
  • Helfen beim Absetzen

einer solchen Sache, die durch eine Vermögensstraftat rechtswidrig von einer anderen Person erlangt wurde.


Das Sich verschaffen und damit auch das Ankaufen einer solchen Sache setzt voraus, dass der Hehler eigene Verfügungsgewalt über die Sache erlangt (BGH, Beschluss v. 07.11.2018 – 4 StR 395/18 m.w.N.).


Diese eigene Verfügungsgewalt setzt im Grunde voraus, dass der Hehler die Sache mit ihrem wirtschaftlichen Wert erlangt. Allein der Umstand, „dass man mit der Sache wie ein Eigentümer verfahren kann“ ist hierfür nicht ausreichend (BGH, Beschluss v. 20.05.2020 – 2 StR 611/19 m.w.N.).

Sowohl das Absetzen selbst, als auch die Hilfe beim Absetzen, setzen voraus, dass das Absetzen tatsächlich erfolgt. Die Möglichkeit zur Verfügung muss also auf den Erwerber tatsächlich übertragen werden. Vgl. BGH, Beschluss v. 31.10.2018 – 2 StR 281/18.


Absetzen setzt einvernehmliches Zusammenwirken zwischen Hehler und Vortäter voraus. Das Absetzen beschreibt dann den Vorgang durch den Täter, durch den er selbstständig die Sache wirtschaftlich verwertet, indem er sie rechtsgeschäftlich und entgeltlich an eine andere Person weitergibt. Dabei kann diese Person sowohl gutgläubig, als auch bösgläubig sein (also Kenntnis von der Herkunft der Sache hat oder nicht). Die Absatzhilfe ist dann eine Hilfstätigkeit, zum Beispiel durch die Hilfe bei der Vorbereitung des Absetzens oder Hilfe beim Absetzen selbst. BGH, Beschluss v. 31.10.2018 – 2 StR 281/18 m.w.N.

Bereicherungsabsicht

Zum strafbaren Hehler wird man aber nur, wenn man eine dieser Handlungen vornimmt und dabei die Absicht hat, sich selbst oder eine andere Person zu bereichern (§ 259 Abs.1 StGB). Es muss also eine Vermögensmehrung beabsichtigt werden.

Macht man sich auch strafbar, wenn die Hehlerei schlussendlich nicht gelingt?

Ja. Auch die versuchte Hehlerei ist gem. § 259 Abs.3 StGB strafbar. Das Versuchsstadium einer Straftat ist dann betreten, wenn der Täter zur Tat entschlossen ist und zudem bereits unmittelbar zur Tat angesetzt hat. Das unmittelbare Ansetzen ist derjenige Punkt in der Verwirklichung einer Straftat, in dem der Täter subjektiv die Schwelle zum „Jetzt geht es los“ überschritten hat und aus seiner Sicht bereits solche Handlungen vorgenommen hat, die ohne wesentliche Zwischenschritte und in engem zeitlich – räumlichen Zusammenhang in die Verwirklichung der Straftat einmünden. Zudem muss das Opfer bereits aus Sicht des Täters konkret gefährdet erscheinen (z.B. BGH, Urteil v. 20.03.2014 – 3 StR 424/13).


Dadurch, dass beim sich Verschaffen der Sache und damit auch beim Ankaufen der Sache erforderlich ist, dass der Hehler eigene Verfügungsgewalt über die Sache erlangt, ist das unmittelbare Ansetzen zum Erlangen der eigenen Verfügungsgewalt maßgeblich. Damit liegt kein (strafbarer) Versuch vor, wenn der Hehler lediglich mit (z.B.) dem Dieb ausmacht, dass der die Sache abnehmen wolle. Auch scheidet ein strafbarer Versuch der Hehlerei aus, wenn der Hehler lediglich nach Käufern sucht (hier fehlt es an dem unmittelbaren Ansetzen, einer anderen Person Verfügungsgewalt zu verschaffen). Werden bereits konkrete Verkaufsverhandlungen geführt, so kann dies anders aussehen. BGH, Beschluss v. 07.11.2018 – 4 StR 395/18 m.w.N.


Ein unmittelbares Ansetzen zur Absatzhilfe kann beispielsweise darin liegen, dass der Absatzhelfer die Sache an einen Ort bringt, an dem die Sache an einen Erwerber übergeben werden soll. BGH, Beschluss v. 31.10.2018 – 2 StR 281/18.

Wird jede Hehlerei strafrechtlich verfolgt?

Grundsätzlich ja. Allerdings gibt es in bestimmten Konstellationen Einschränkungen. Dies betrifft Fälle, in denen sich die Hehlerei auf eine geringwertige Sache bezieht (die Grenze wird hier zwischen 25 und 50 Euro gezogen) (§§ 259 Abs.2, 248a StGB) oder in Fällen der Hehlerei, bei der „ein Angehöriger,  der Vormund oder der Betreuer verletzt“ wird oder der Täter und der Verletzte in häuslicher Gemeinschaft leben (§§ 259 Abs.2, 247 StGB). In diesen Fällen wird die Hehlerei zu einem sog. Antragsdelikt. Im Fall der Haus- und Familienhehlerei sogar zu einem sog. absoluten Antragsdelikt. Das bedeutet, dass die Tat nur dann durch die Ermittlungsbehörden strafrechtlich verfolgt wird, wenn ein entsprechender Strafantrag (in der Regel durch den Geschädigten) gestellt wurde. Im Falle sog. relativer Antragsdelikte – zum Beispiel, wenn sich die Hehlerei auf eine geringwertige Sache bezieht – ist grundsätzlich ein Strafantrag zur Verfolgung der Tat erforderlich. Bei relativen Antragsdelikten besteht allerdings die Ausnahme, dass eine Strafverfolgung ohne wirksam gestellten Strafantrag möglich ist, wenn die Ermittlungsbehörden ein sogenanntes besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung bejahen.

Wie sollte ich mich verhalten, wenn ich eine polizeiliche Vorladung mit dem Vorwurf der Hehlerei erhalten habe?

Sollten Sie eine polizeiliche Vorladung mit dem Vorwurf der Hehlerei erhalten haben, so ist zugegebenermaßen vermutlich nicht das Erste, woran Sie denken, die Nerven zu bewahren. Genau das ist aber wichtig. Jetzt in Panik zu verfallen, bringt Sie keinen Schritt weiter; schlimmstenfalls wirft es Sie einige Schritte zurück. Zunächst einmal empfiehlt es sich, zunächst – insbesondere bevor Ihr Anwalt Einsicht in die Ermittlungsakten genommen hat – von Ihrem Schweigerecht Gebrauch zu machen. Als Beschuldigter einer Straftat sind Sie nicht dazu verpflichtet, sich selbst zu belasten. Beachten Sie allerdings, dass Sie kein vollumfängliches „Recht zu Lügen“ haben, insbesondere dürfen Sie auch als Beschuldigter nicht wider besseren Wissens bewusst den Verdacht auf andere Personen lenken.

Zudem sollten Sie sich bestenfalls so schnell wie möglich an einen Anwalt für Strafrecht wenden. Dieser wird Einsicht in die Ermittlungsakten beantragen und auf dieser Grundlage eine für Ihren Fall geeignete Verteidigungsstrategie erarbeiten. Gerade in den frühen Stadien eines Strafverfahrens werden wichtige Weichen für dessen weiteren Verlauf gelegt. Machen Sie also lieber nicht unbedacht Fehler, die sich im Strafverfahren später möglicherweise deutlich auswirken.


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