Anwalt haftbar für unrichtige Übermittlung

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Seit dem 01. Januar 2022 müssen anwaltliche Schriftsätze als elektronisches Dokument über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) bei Zivilgerichten eingereicht werden. Dabei passieren oftmals Fehler. Was Ihr Rechtsanwalt dabei zu beachten hat, erklärt Rechtsanwalt Cäsar-Preller.

Hintergrund ist der Beschluss des BGH vom 18.04.2023, Az. VI ZB 36/22. Hier ging es um einen Rechtsstreit, im Rahmen dessen der Rechtsanwalt
mittels beA eine Berufung einlegen sollte. Diese ging beim Gericht jedoch knapp einem Monat nach Ablauf der Frist und auch erst nach telefonischem Hinweis ein.

Der Rechtsanwalt legte dem Gericht ein Übertragungsprotokoll vor, aus dem hervorgehen sollte, dass die Berufung fristgerecht übermittelt wurde.
Im Protokoll fanden sich Angaben unter der Überschrift "Nachrichtenjournal" Spalten namens "Ereignis" und "Zeitpunkt" die Angaben "MESSAGE_ZEITPUNKT_INITIIE-
RUNG_VERSAND". Die Signaturprüfung wurde als „erfolgreich“ vermerkt. Der Rechtsanwalt ging von einer erfolgreichen Zustellung aus. Dieser Schriftsatz hat das Gericht jedoch nie erreicht.

Der BGH nimmt jedoch in der Sache Bezug auf die geltenden Grundzüge zum Faxübermittlung und führt aus, „Für die notwendige anwaltliche Prüfung, ob ein Dokument erfolgreich an das Gericht übertragen worden sei, reiche es nicht aus, dass das beA die Signaturprüfung als "erfolgreich" bestätige. Wesentlich sei der Übermittlungsstatus in der Spalte "Meldetext". Dieser sei hier leer. Wäre die Nachricht auf dem Server des Gerichts eingegangen, dann wäre eine Eingangsbestätigung an den übermittelnden Rechtsanwalt gesandt worden, § 130a Abs. 5 Satz 2 ZPO“.

Die Sorgfaltspflicht des Anwalts zwingt ihn also sorgfältig zu prüfen, ob ihm eine Eingangsbestätigung
Zugeschickt wurde. Bei erfolgreicher Übermittlung findet sich im sogenannten Nachrichtenjournal die Meldung „Versandt erfolgreich“.

Warum ist das wichtig?
Wenn der Anwalt als Prozessvertreter im Zivilverfahren etwa eine Frist versäumt, so wird dies der Partei nach § 85 Abs. 2 ZPO zugerechnet, mit der Folge, dass die Rechte nicht mehr geltend gemacht werden können.

Daher ist es umso wichtiger, dass Anwälte die Übermittlung ihrer Schriftsätze mit Argusaugen kontrollieren.

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