Anwendbarkeit der Grundsätze zur Errechnung der Höhe des Ausgleichsanspruches

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Der BGH hatte sich in der Entscheidung vom 23.11.2011 – Az.: VIII ZR 203/10 mit der Frage zu befassen, ob die Anwendbarkeit der Grundsätze zur Errechnung der Höhe des Ausgleichsanspruches als Schätzungsgrundlage herangezogen werden können, wenn sie vertraglich im Rahmen des Handelsvertretervertrages nicht vereinbart worden sind. Der BGH bejahte dies in seiner Entscheidung.  

Der Handelsvertreter ist nicht gezwungen seinen Ausgleichsanspruch auf der Basis der Grundsätze zu berechnen, nur weil diese als Schätzungsgrundlage dienen können. Daher scheitert die Anwendbarkeit der Grundsätze als Schätzungsgrundlage nicht an der für den Versicherungs- und Bausparkassenvertreter geltenden Schutznorm des § 89b Abs.4 HGB. Vielmehr ist es dem Handelsvertreter überlassen, seinen Ausgleichsanspruch nur nach Maßgabe der gesetzlichen Regelungen sowie der hierzu ergangenen Rechtsprechung darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen.

Überdies zeigt nach Ansicht des BGH eine nähere Betrachtung der im Rahmen der Grundsätze vorzunehmenden Rechenschritte, dass die gesetzlichen Maßstäbe dabei berücksichtigt werden und hierdurch nur eine Pauschalisierung erfolgt. Aus diesem Grund greift das Argument, die Berechnung mithilfe der Grundsätze sei abweichend von den gesetzlichen Maßstäben durchgeführt worden, nicht.

Ausgangsfall 

Vorliegend ging es um einen Handelsvertreter, der für einen Finanzvertrieb tätig war. Die dem Handelsvertreter in der Struktur nachgeordneten Vertreter, von deren Provision er einen Anteil beanspruchen konnte, waren mit dem jeweiligen Finanzvertrieb direkt verbunden. Im Jahr 2007 hat der Finanzvertrieb den Handelsvertretervertrag mit dem Handelsvertreter ordentlich gekündigt, woraufhin der Handelsvertreter seinen Ausgleich gem. §89 HGB geltend gemacht hat. Trotz Nichtvereinbarung der Anwendbarkeit der Grundsätze im Handelsvertretervertrag, hat sich der Handelsvertreter auf die sog. Grundsätze zur Errechnung der Höhe seines Ausgleichsanspruches gestützt. Es stellte sich die Frage, ob man die sog. Grundsätze auch dann als Grundlage zur Errechnung der Höhe des Ausgleichsanspruches nehmen darf, auch wenn diese vertraglich nicht vereinbart worden ist.

Fazit

Das Urteil des BGH ist begrüßenswert. Die Anwendbarkeit der Grundsätze als Schätzungsgrundlage zur Errechnung der Höhe des Ausgleichsanspruches gewährt den betroffenen Handelsvertretern eine gewisse Sicherheit hinsichtlich der Höhe seiner Ausgleichsansprüche. In der Praxis erleichtert dies die Geltendmachung von Ausgleichsansprüchen teilweise erheblich.


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