Anzeige wegen Fahrradiebstahl oder Fahrrad-Hehlerei – kein Kavaliersdelikt!

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Angenommen, Sie sind angetrunken, und darum zu fuß auf dem Heimweg von einer Party und entdecken ein herrenloses Fahrrad am Straßenrand. Kurzentschlossen schwingen Sie sich auf den Sattel und fahren nachhause. Damit haben Sie sich des Diebstahls schuldig gemacht. In diesem Artikel erfahren Sie alles, was Sie zum Thema Fahrraddiebstahl wissen müssen. Falls Sie darüber hinaus weitere Fragen haben sollten, beantworte ich sie Ihnen gern direkt per WhatsApp.

 

Was heißt „Diebstahl“?

 Laut Strafgesetzbuch (StGB) § 242 Abs. 1 begeht einen Diebstahl, wer „eine fremde bewegliche Sache einem Anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig anzueignen“. Das heißt, sobald Sie einen Gegenstand, der Ihnen nicht gehört, an sich nehmen, um ihn zu behalten oder zu verkaufen, begehen Sie einen Diebstahl. Die nachträgliche Behauptung, sich den Gegenstand nur geliehen zu haben, bringt in der Regel nur dann etwas (und ist nur dann glaubwürdig), wenn der Besitzer zum Tatzeitpunkt von Ihrer Leihabsicht wusste, und damit einverstanden war.

Die in Deutschland am häufigsten vorkommenden Arten des Diebstahls sind Laden- Taschen- und Fahrraddiebstahl.

Diebstahl wird von Amts wegen verfolgt, das heißt, eine Anzeige durch den Betroffenen ist nicht notwendige Voraussetzung für eine Verfolgung der Tat. Jeder, der Zeuge eines Diebstahls ist, kann diesen zur Anzeige bringen.

 

Wie behandelt der Gesetzgeber Fahrraddiebstahl?

Da die Verfolgung schwierig ist, und Fahrraddiebstähle meist erst durch das plötzliche Fehlen des Fahrrads bemerkt und auch dann nicht immer angezeigt werden, ist die Aufklärungsrate sehr niedrig.

Wenn das gestohlene Fahrrad an anderem Orte einfach „wieder auftaucht“ und kein Täter dingfest zu machen ist, erhält der rechtmäßig Eigentümer das Rad zurück, und es gibt kein Verfahren. Wird jedoch der Täter (bestenfalls im Besitz des Rades) ausfindig gemacht, hängt die Schwere der Schuld, und die damit verbundenen Konsequenzen von den jeweiligen Umständen der Tat ab.

 

Welche Anklagepunkte können einen Fahrraddieb erwarten?

Wer ein ungesichertes, herrenloses Rad wie im oben beschriebenen Szenario kurz entschlossen nutzt, um nachhause zu kommen, macht sich wegen unbefugten Gebrauchs eines Fahrzeuges gemäß § 248 b StGB und einfachen Diebstahls gemäß § 242 StGB strafbar.

Wenn das Fahrrad aber z.B. mit einem Bügelschloss gesichert, angekettet, oder in einem nicht öffentlichen Fahrradkeller abgestellt war, sieht die Sache etwas anders aus. Dann spricht man von schwerem Diebstahl. Dies ist auch der Fall, wenn festgestellt wird, dass der Täter erwerbsmäßig stiehlt, bzw. es sich um einen sogenannten Beschaffungsdiebstahl handelt, das Fahrrad also zum direkten Weiterverkauf gestohlen wurde.

 

Wie hoch kann die Strafe für Fahrraddiebstahl ausfallen?

Unbefugter Gebrauch eines Fahrzeuges, der bei Mitnahme eines fremden Fahrrades in jedem Falle vorliegt, kann mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu 3 Jahren geahndet werden.

Einfacher Diebstahl kann bis zu 5 Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bringen. Wenn diese 91 Tagessätze überschreitet, und ab einer Freiheitsstrafe über 3 Monaten gibt es darüber hinaus eine Eintragung ins polizeiliche Führungszeugnis.

Hierbei hängt die Höhe der Strafe mit Einkommen und Absicht des Täters zusammen, beispielsweise wenn er glaubhaft machen kann, sich über den Charakter seiner Tat nicht im Klaren gewesen zu sein, weil das gestohlene Fahrrad genau wie seines aussah, oder er es nach einmaliger Nutzung wieder am Tatort abstellen wollte.

 

Abgeschlossenes Fahrrad – Schwerer Diebstahl nach § 243 StGB

All dies greift nicht mehr, wenn das Fahrrad durch eine „Schutzvorrichtung gegen Wegnahme besonders gesichert“ war (§ 243 StGB), also wenn der Täter, um an das Fahrrad zu gelangen, beispielsweise über einen Zaun klettern oder ein Schloss knacken musste. In diesem Fall gilt die Tat als schwerer Diebstahl, für den eine Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu 10 Jahren droht. Dasselbe gilt für Beschaffungsdiebstahl, also wenn das Fahrrad zwecks Weiterverkaufs gestohlen wurde.

 

Mache ich mich strafbar, wenn ich ein gestohlenes Fahrrad gekauft habe?

Wenn Sie ein Fahrrad gebraucht gekauft haben, und dieses stellt sich als Diebesgut heraus, sollten Sie, sofern dies noch niemand anders getan hat, sich bei der Polizei melden und nachweisen, dass Sie das Fahrrad nicht gestohlen, sondern käuflich erworben haben, und wann und mit wem sie diesen Handel eingegangen sind.

Wer wissentlich mit gestohlener Ware handelt, macht sich nach § 259 StGB der Hehlerei schuldig.

Dies gilt aber nur, wenn nachgewiesen werden kann, dass der Käufer zum Zeitpunkt des Kaufes gewusst hat, dass es sich bei der Ware um Diebesgut handelt. Wenn kein Vorsatz nachgewiesen werden kann, können Sie als Käufer nicht strafrechtlich belangt werden.

Allerdings sind Sie nach § 935 BGB verpflichtet, das Diebesgut dem rechtmäßigen Eigentümer zurück zu geben, und können vom Verkäufer Schadensersatz verlangen.

 

Was soll ich tun, wenn ich ein Fahrrad gestohlen habe?

Wenn Sie, wie etwa zu Beginn des Artikels beschrieben, mit einem fremden Fahrrad heimgefahren sind, bringen Sie das Fahrrad schnellstmöglich zum Tatort zurück.

So besteht die Chance, dass Ihre Tat unbemerkt bleibt, und für den Eigentümer keinerlei Schaden entsteht, sodass es keinen Anlass zur Klage gibt, und sich für Sie keine Konsequenzen ergeben.

Sie können sich auch selbst bei der Polizei anzeigen, und darauf hinweisen, daß sie das gestohlene Rad zurückgebracht haben. Dann müssen Sie allerdings damit rechnen, strafrechtlich belangt zu werden, wenn auch eine Selbstanzeige strafmildernd wirken kann.

Wenn man Ihnen ohne Ihr Zutun einen Diebstahl nachweist, kommen Sie aus der Sache nicht mehr so leicht heraus. In der Regel erhalten Sie einen Anhörungsbogen oder eine Vorladung von der Polizei. In diesem Falle sollten Sie keine Aussagen zur Sache machen, ohne sich mit einem Anwalt beraten zu haben.

Dr. Brauer Rechtsanwälte sind auf Fragen des Strafrechts spezialisiert und können gemeinsam mit Ihnen schnell und kompetent eine geeignete Strategie der Verteidigung ausarbeiten.

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