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Arbeitserlaubnis für Flüchtlinge: Wie dürfen sie in Deutschland arbeiten?

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Arbeitserlaubnis für Flüchtlinge: Wie dürfen sie in Deutschland arbeiten?

Arbeitgeber möchten Flüchtlinge schneller beschäftigen. Das deutsche Asylsystem beinhalte zu hohe Hürden für die Integration. Laut Arbeitgeberpräsident Kramer dürften „Asylbewerber nicht viele Monate vom Arbeitsmarkt fern gehalten werden“. Wie stellt sich angesichts dieser Forderung die rechtliche Lage bei der Beschäftigung asylsuchender Menschen derzeit dar? 

Arbeitsmarktzutritt durch Beschäftigungsverordnung und Aufenthaltsgesetz geregelt 

Die Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern regelt seit Juni 2013 die sogenannte Beschäftigungsverordnung (BeschV). Sie soll die Zuwanderung ausländischer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer steuern und nennt die Voraussetzungen für den Zutritt zum deutschen Arbeitsmarkt. Die verschiedenen Teile der BeschV beinhalten dabei Regeln 

  • für die Zuwanderung von Fachkräften, 

  • bei vorübergehender Beschäftigung, 

  • für entsandte Arbeitnehmer, 

  • für besondere Personengruppen, wie Berufssportler, Künstler oder Reiseleiter sowie 

  • für die Beschäftigung bei Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen sowie von Personen mit Duldung und Asylbewerbern. 

Letztgenannte hat für die große Zahl der Flüchtlinge Bedeutung. Wer dabei als Flüchtling im Sinne des Asylverfahrensgesetzes gilt, wird näher durch § 3 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) beschrieben. Dabei wird auf das Genfer Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge abgestellt. Nicht anerkannte Asylbewerber durchlaufen das Asylanerkennungsverfahren. Sofern in dessen Rahmen keine Anerkennung erfolgt, kann die Abschiebung vorübergehend ausgesetzt werden. Es ist dann die Rede von der sogenannten Duldung. 

Mit Blick auf eine mögliche Beschäftigung ist zwischen anerkannten Flüchtlingen, subsidiär Schutzberechtigten, Asylbewerbern und geduldeten Personen zu unterscheiden. 

Anerkannte und subsidiären Schutz genießende Flüchtlinge 

Anerkannte Flüchtlinge nach § 3 Abs. 1 AsylVfG erhalten nach § 25 Abs. 2 1. Alt. AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis. Dasselbe gilt für Ausländer, denen subsidiärer Schutz nach § 4 Absatz 1 des Asylverfahrensgesetzes zuerkannt wurde. Dazu muss er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht haben, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Politisch Verfolgte, die nach Art. 16a Grundgesetz (GG) Asylrecht genießen, erhalten eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 AufenthG. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit. Dasselbe gilt, wenn ein Ausländer als Asylberechtigter anerkannt ist. Laut § 31 BeschV bedarf die Erteilung der Erlaubnis zur Beschäftigung mit einer solchen Aufenthaltserlaubnis keiner Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit (BfA). 

Arbeitsverbot Asylsuchender und Geduldeter in den ersten drei Monaten 

Asylsuchende und Personen mit Duldung unterliegen dagegen einem Arbeitsverbot in den ersten drei Monaten ihres bisherigen Aufenthalts. Die Wartefrist wurde dabei im November 2014 von neun auf drei Monate verkürzt. Im Übrigen richtet sich die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis nach der Beschäftigungsverordnung, wobei die §§ 39 bis 41 AufenthG entsprechend gelten. 

Vorrangprüfung vor der Zustimmung 

Vor der entsprechenden Zustimmung zur Erlaubnis einer Beschäftigung ist in der Regel eine sogenannte Vorrangprüfung durch die BfA durchzuführen, nach der sich durch die Beschäftigung von Ausländern keine nachteiligen Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt, insbesondere hinsichtlich der Beschäftigungsstruktur, der Regionen und der Wirtschaftszweige ergeben dürfen. Dabei kommt es neben einem konkreten Arbeitsplatzangebot auf die Arbeitsmarktsituation im jeweiligen Beruf an. So darf es insbesondere keine deutschen Bewerber oder solche aus einem EU-Land für eine offene Stelle geben. 

Die mit der Vorrangprüfung verbundene Bürokratie und Verzögerung erfährt dabei besondere Kritik, wenn es um den Zugang von Ausländern zu Beschäftigung geht und steht daher zur Diskussion. Um Verzögerungen zu vermeiden, gilt jedoch die Fiktion einer erteilten Zustimmung, wenn die Bundesagentur für Arbeit einer zuständigen Stelle nicht innerhalb von zwei Wochen nach Übermittlung ihrer Zustimmungsanfrage mitteilt, dass die übermittelten Informationen unzureichend sind oder der Arbeitgeber erforderliche Auskünfte nicht oder nicht rechtzeitig erteilt hat. 

Entbehrlichkeit der Vorrangprüfung 

Bei Ablauf einer mindestens für ein Jahr erteilten Zustimmung zu einer Beschäftigung, die bei demselben Arbeitgeber fortgesetzt wird, kann eine erneute Vorrangprüfung entfallen. Steht der Beruf auf der sogenannten „Positivliste“ mit Berufen, bei denen die BfA festgestellt hat, dass die Besetzung der offenen Stellen mit ausländischen Bewerbern arbeitsmarkt- und integrationspolitisch verantwortbar ist. Die Bundesagentur für Arbeit kann diese dabei auf bestimmte Herkunftsländer beschränken und am Bedarf orientierte Zulassungszahlen festlegen. Im Übrigen wird die Zustimmung ohne Vorrangprüfung erteilt, wenn sich ein betroffener Ausländer seit 15 Monaten ununterbrochen erlaubt, geduldet oder mit einer Aufenthaltsgestattung im Bundesgebiet aufhält. 

Versagungsgründe der Zustimmung 

Jedoch können die in § 40 AufenthG genannten Versagungsgründe die Zustimmung auch verhindern. So ist sie etwa zu versagen, wenn ein Ausländer als Leiharbeitnehmer tätig werden will. Zudem kann die Zustimmung widerrufen werden, wenn der Ausländer zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen als vergleichbare deutsche Arbeitnehmer beschäftigt wird. 

Versagungsgründe bei vorhandener Duldung 

Ausländern, die nur über eine Duldung verfügen, darf die Ausübung einer Beschäftigung versagt werden, wenn sie sich nach Deutschland begeben haben, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen oder ihre Abschiebung aus Gründen, die sie selbst zu vertreten haben, nicht vollzogen werden kann. Solche Gründe können etwa eine bewusste Täuschung über die eigene Identität bzw. Staatsangehörigkeit sein. 

Ausnahmen von der notwendigen Zustimmung 

Von der notwendigen Zustimmung macht § 32 Abs. 2 der Beschäftigungsverordnung allerdings mehrere Ausnahmen. Eine betrifft den Fall der Beschäftigung zur Ausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf. Auch Tätigkeiten von Hochqualifizierten, Führungskräften, Wissenschaftlern, Forschern bzw. Freiwilligendiensten, zur Weiterbildung dienende Praktika und spezielle Fälle, wie Bühnenauftritte oder Teilnahme an Sportveranstaltungen, bedürfen keiner Zustimmung. Des Weiteren bedarf auch die Beschäftigung von Ehegatten, Lebenspartnern, Verwandten und Verschwägerten ersten Grades eines Arbeitgebers in dessen Betrieb keiner Zustimmung, wenn dieser mit dem Beschäftigten in häuslicher Gemeinschaft lebt. Im Übrigen bedarf es keiner Zustimmung zur Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis, wenn sich eine geduldete Person seit vier Jahren ununterbrochen erlaubt, geduldet oder mit einer Aufenthaltsgestattung im Bundesgebiet aufhält. 

Mögliche Beschränkungen durch die BfA 

Die Zustimmung kann zudem Beschränkungen unterliegen. Diese können hinsichtlich der beruflichen Tätigkeit, des Arbeitgebers, der Region der Beschäftigung sowie Lage und Verteilung der Arbeitszeit durch die Bundesanstalt für Arbeit erfolgen. 

(GUE)

Foto(s): ©Pexels/ Edmond Dantès

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