Arbeitslosengeld – was Sie wissen sollten

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Was ist Arbeitslosengeld und warum wird es gezahlt?

Bei dem Arbeitslosengeld handelt es sich um eine Überbrückungsleistung der Agentur für Arbeit, die gezählt wird, um wirtschaftliche Nachteile einer Arbeitslosigkeit- also den Wegfall des Arbeitslohns- abzufedern. Die Agentur für Arbeit zahlt das Arbeitslosengeld aufgrund der Arbeitslosenversicherung. Diese ist eine Pflichtversicherung, deren Beitrag automatisch vom Bruttoentgelt des Arbeitnehmers einbehalten und vom Arbeitgeber an die Agentur für Arbeit abgeführt wird. Der Anspruch auf Arbeitslosengeld entsteht, wenn der Arbeitnehmer mindestens 12 Monate in einem sozialversicherungspflichtigem Arbeitsverhältnis stand und somit in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt hat.

Wann wird kein Arbeitslosengeld gezahlt? Wann gibt es eine Sperrzeiten?

Aufgrund der Tatsache, dass es sich um eine Versicherungsleistung handelt, liegt es nahe, dass Arbeitslosengeld dann nicht gezahlt wird, wenn der Arbeitnehmer die Arbeitslosigkeit mutwillig herbeigeführt hat. Dies ist bei jedem anderen Versicherungsvertrag ebenso geregelt. 

Hat also der Arbeitnehmer Anlass zu einer fristlosen Kündigung oder einer verhaltensbedingten ordentlichen Kündigung gegeben, so kann die Agentur für Arbeit eine Sperre verhängen. Das Arbeitslosengeld wird dann bis zu einer Dauer von 3 Monaten nicht gezahlt. Gleiches gilt, wenn der Arbeitnehmer eine Eigenkündigung erklärt oder mit dem Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag abgeschlossen hat, ohne dass hierfür zwingende Gründe vorliegen, die eine Ausnahmeregelung rechtfertigen. 

Wie hoch ist der Anspruch auf Arbeitslosengeld?

Die Höhe des Arbeitslosengeldes bestimmt sich nach dem letzten Nettoentgelt. Aus diesem Grund muss der Arbeitgeber beim Ausscheiden eines Arbeitnehmers einen Fragebogen für die Agentur für Arbeit ausfüllen und diesen dem Arbeitnehmer zur Verfügung stellen. Hier ist dann anzugeben, aus welchem Grund und mit welcher Frist der Arbeitnehmer gekündigt wurde und welches Entgelt er bezogen hat. Der Anspruch beläuft sich dann in der Regel auf 60 % des letzten Nettoentgeltes und kann auf bis zu 67 % steigen, je nachdem, wieviele Kinder der Anspruchsberechtigte hat.


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