Arbeitsrecht aktuell!

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Es gelten wichtige Fristen:

Kündigungsschutzklagen sind spätestens drei Wochen nach Zugang der Kündigung bei Gericht einzulegen!

Eine Klage auf Entfristung ist gleichfalls spätestens nach drei Wochen – hier nach Ende der letzten Befristung (§ 17 Teilzeitbefristungsgesetz) – einzulegen!

Bitte legen Sie Ihrem Anwalt unbedingt den Arbeitsvertrag und die Kündigung sowie die letzten drei Gehaltsabrechnungen bzw. die Lohnsteuerbescheinigung vor, bestenfalls auch die Jahresabrechnung mit den Jahreswerten (Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld etc.) mit. Ferner sollten Sie sich grundsätzlich binnen drei Tagen arbeitslos melden, andernfalls droht u. U. eine Sperrfrist beim Bezug von ALG, § 38 SGB III.

Die mündliche Rücknahme einer Kündigung durch den Arbeitgeber kann durch den Arbeitnehmer nur sofort angenommen werden (§ 147 BGB). Alles andere ist ein Angebot auf Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses, welches der Annahme durch den Arbeitnehmer bedarf.

Hat ein Dritter die Kündigung erklärt, gilt: Diese, wie auch die Zurückweisung der Kündigung wegen unzureichender Vollmacht durch Dritte, bedarf gleichfalls der Vorlage einer Original-Vollmacht des Bevollmächtigten.

Ansprüche sichern: Verfallklauseln in Arbeits- und Tarifverträgen (häufig 2 bis 3 Monate) sind zu beachten, wenn es um das Zeitfenster für die Geltendmachung von Ansprüchen geht.

Rechtsmittelfrist: Die Einspruchsfrist gegen Versäumnisurteile beträgt im Arbeitsrecht 1 Woche (!). Die Berufungseinlegungsfrist beträgt 1 Monat.

Arbeitsrecht ist Vertrauenssache. Kontaktieren Sie uns.

Rufen Sie mich an: Rechtsanwalt Dr. Martin Heinzelmann, LL.M. (Kanzlei MPH Legal Services).


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