Arbeitsunfall – wie bin ich beim Unfall auf der Arbeit oder auf dem Arbeitsweg versichert?

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Unfälle auf der Arbeit – bin ich versichert?

Morgen beginnt die neue Arbeitswoche. Ist man eigentlich abgesichert, wenn man auf dem Weg zur Arbeit oder auf der Arbeitsstelle verunglückt? Die Antwort lautet Ja. Jeder Arbeitgeber ist Mitglied einer Berufsgenossenschaft, welche für Arbeitsunfälle aufkommt. Der Vorteil ist, dass diese Leistungen in der Regel höher ausfallen, als die Leistungen der Krankenkasse oder des Rentenversicherungsträgers bzw. zusätzlich gezahlt werden. Aber es gibt einige Fallstricke zu beachten.

So sollte man stets den direkten Weg zur Arbeit nehmen. Auch schon kleine Umwege können zum Verlust des Versicherungsschutzes führen. Aktuell wurde ein Fall entschieden, wo sich der Versicherte rund 2 km verfahren hatte und dann in einen Verkehrsunfall verwickelt wurde. Auch hier wurde die Übernahme des sog. Wegeunfalls abgelehnt.

Auch auf dem Arbeitsplatz kommt es darauf an, ob die Tätigkeit „eigenwirtschaftlich“ ist oder für den Arbeitgeber ausgeübt wird. 

So ist der private Einkauf in der Mittagspause ebenso wenig versichert wie das Verschlucken an dem Essen in der Kantine. Auch der Weg zum Rauchen bspw. auf den Hof wurde von mehreren Gerichten als private Angelegenheit angesehen. Auch der Toilettengang führt zu Streitigkeiten. Der Weg zur Toilette ist dabei versichert. Unfälle auf der Toilette aber in der Regel nicht.

Auch nicht versichert sind Unfälle auf der Hoteltoilette bei dienstlichen Reisen. Und wie sieht es mit dem Versicherungsschutz nach einer Firmenfeier in der Bar aus? Ein Mitarbeiter war nach einer Tagung mit Kollegen in einer Bar. Er fiel auf dem Weg zur Toilette die Treppe hinunter und wurde so schwer verletzt, dass er ins Koma fiel. 

Auch hier wurde ein Arbeitsunfall abgelehnt. Sofern der Arbeitgeber nicht ausdrücklich das gesellige Beisammensein „anordnet“, ist dies als Privatvergnügen zu sehen, sodass wiederum kein Versicherungsschutz gegeben ist. 

Bei Unfällen auf dem Arbeitsplatz oder dem Weg dorthin sollten Sie diesen immer unverzüglich dem Arbeitgeber oder der Berufsgenossenschaft melden. Sofern vorhanden, sollten auch mögliche Zeugen notiert werden.

Bei einer Ablehnung eines Arbeitsunfalles empfiehlt sich, innerhalb der Frist (regelmäßig 1 Monat) einen Anwalt zu konsultieren und die Chancen eines Widerspruchs zu klären.

Gerne berate ich Sie in allen Fragen des Arbeits- und Sozialversicherungsrechts.

Ihr Partner für Recht

Rechtsanwalt Florian Brödel


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