Arbeitsverhältnis – Kündigung vom Arbeitgeber erhalten?

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Was ist jetzt wichtig?

Erhält der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses, sind zunächst zwei wichtige Fristen einzuhalten. Die umgehende Arbeitssuchendmeldung und die Einhaltung der dreiwöchigen Frist für die Einreichung einer Kündigungsschutzklage.

Arbeitssuchend melden

Zunächst ist umgehend die Bundesagentur für Arbeit über die Kündigung zu informieren. Hier ist eine persönliche Arbeitssuchendmeldung innerhalb von drei Tagen nach Zugang der Kündigung notwendig, wenn die Kündigungsfrist kürzer als drei Monate ist. 

Klagefrist

Um sich gegen eine Kündigung zur Wehr zu setzen, muss Klage beim Arbeitsgericht erhoben werden. Es reicht nicht aus, der Kündigung zu widersprechen oder mit dem Arbeitgeber zu vereinbaren, dass man sich demnächst mal zusammensetzt, um das weitere Miteinander zu besprechen. Auch einer mündlichen Aussage, dass man ja zum Ende der Kündigungsfrist sehen könne, ob man das Arbeitsverhältnis fortsetzen könne, sollte man keinen Glauben schenken. Regelmäßig ist so etwas eine reine Hinhaltetaktik.

Daher ist, sofern mit der Kündigung kein Einverständnis besteht, der einzige Weg etwas zu erreichen, die Kündigungsschutzklage. Für diese Klage, die beim Arbeitsgericht, das für den Arbeitsort zuständig ist, einzureichen ist, ist unbedingt eine Frist von drei Wochen ab Zugang der Kündigung einzuhalten. Der Zugang der Kündigung erfolgt dabei regelmäßig durch den Einwurf in den Briefkasten beim Arbeitnehmer oder durch Übergabe der Kündigung im Betrieb. Hier hilft es auch nicht, die Kündigung nicht mitzunehmen. Die Frist von drei Wochen gilt auch bei einer fristlosen Kündigung.

Die Kündigung

Im Verfahren vor dem Arbeitsgericht wird geprüft, ob die Kündigung formell wirksam ist. Es können verschiedene Fehler dazu führen, dass eine Kündigung unwirksam ist. So muss eine Kündigung zwingend die Schriftform einhalten, also im Original und vom Arbeitgeber eigenhändig unterschrieben dem Arbeitnehmer zugehen. Nicht ausreichend ist eine mündliche Kündigung, eine Kündigung per E-Mail, per Fax oder per WhatsApp.

Für die weitere Beratung ist es wichtig zu erfahren, ob betriebsbedingt, personenbedingt oder verhaltensbedingt gekündigt wurde. Oft ist dieses der Kündigung nicht zu entnehmen.

Sofern im Betrieb ein Betriebsrat vorhanden ist, ist dieser vor Ausspruch der Kündigung vom Arbeitgeber anzuhören. Gerade die Betriebsratsanhörung ist für den Arbeitgeber eine hohe Hürde, die oft fehlerhaft ist und dann zur Unwirksamkeit der Kündigung führt.

Sonderkündigungsschutz

Ein anderer Grund, dass eine Kündigung unwirksam ist, ist wenn der Arbeitnehmer schwerbehindert oder einem Schwerbehinderten gleichgestellt ist und vor Ausspruch der Kündigung keine Zustimmung von der jeweils im Bundesland zuständigen Behörde eingeholt wurde. Auch Schwangere, Arbeitnehmer in Elternzeit, Betriebsräte und Datenschutzbeauftrage genießen einen Sonderkündigungsschutz.

Das Arbeitsgericht

Beim Arbeitsgericht besteht kein Anwaltszwang. Ein Klagverfahren kann daher ohne Anwalt geführt werden. Empfehlenswert ist es jedoch, bereits unmittelbar nach Zugang der Kündigung einen Fachanwalt für Arbeitsrecht aufzusuchen, damit vom Fachmann eine Einschätzung erfolgen kann, ob eine Kündigungsschutzklage Aussicht auf Erfolg hat. Der Rechtsanwalt wird im Verfahren auch darauf achten, dass ein ordnungsgemäßes Zeugnis ausgestellt, die Arbeitsbescheinigung für die Bundesagentur für Arbeit vom Arbeitgeber erstellt und das Arbeitsverhältnis ordnungsgemäß abgerechnet wird.

Nach Erhebung der Klage findet nach wenigen Tagen oder Wochen ein erster Termin beim Arbeitsgericht, die sogenannte Güteverhandlung statt. In der Güteverhandlung wird versucht unter Moderation des Gerichts, eine Einigung zu erzielen, sodass der Rechtsstreit beendet werden kann. Oft sind hier die Fragen einer Abfindung, des Arbeitszeugnisses oder des Beendigungsdatums Gegenstand der Verhandlungen.

Gibt es keine Einigung, wird das Verfahren zunächst schriftlich weitergeführt und nach drei bis sechs Monaten folgt die Kammerverhandlung, in der dann ein Urteil gesprochen wird, sofern auch hier keine Einigung erfolgt.

Haben Sie eine Kündigung von Ihrem Arbeitgeber erhalten? Dann stehe ich Ihnen gerne als Ihr Anwalt zur Verfügung. Bitte nehmen Sie schnellstmöglich mit meinem Büro Kontakt auf. Meine Mitarbeiterinnen werden erste Daten rund um die Kündigung bei Ihnen erfragen und einen Termin abstimmen, damit die Erfolgsaussichten einer Klage besprochen werden können.

Auch über die Kosten, die ein Verfahren vor dem Arbeitsgericht verursacht, werden wir im Termin ausführlich sprechen.


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