Arbeitsverhältnis – Arbeitgeber zahlt nicht?

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Genauso, wie der Arbeitnehmer verpflichtet ist, seine Arbeitsleistung zu erbringen, ist der Arbeitgeber verpflichtet, das vereinbarte Gehalt zu zahlen. Das vom Arbeitgeber zu zahlende Gehalt ist bei monatlicher Zahlung, sofern sich nicht aus dem Arbeitsvertrag oder aus einem Tarifvertrag etwas anderes ergibt, spätestens am ersten Tag des jeweiligen Folgemonats fällig.

Zahlt der Arbeitgeber das Gehalt nicht rechtzeitig, befindet er sich automatisch im Verzug und der Arbeitnehmer muss sich entscheiden, wie er darauf reagiert.

Dabei sind unbedingt Ausschlussfristen zu beachten. Möglich ist nämlich, dass vom Arbeitnehmer Fristen eingehalten werden müssen, wenn Lohn- und Gehaltsansprüche nicht verfallen sollen. Dieses ist dann der Fall, wenn im Arbeitsvertrag oder einem auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren Tarifvertrag sogenannte Ausschlussfristen enthalten sind. 

Ausschlussfristen verlangen vom Arbeitnehmer, dass dieser seine Ansprüche innerhalb einer bestimmten Frist (oft 3 Monate) gegenüber dem Arbeitgeber geltend macht. Werden die Ausschlussfristen nicht eingehalten, gehen die Ansprüche in der Regel unwiederbringlich verloren. Dabei ist es seit Oktober 2016 nicht mehr zulässig, eine schriftliche Geltendmachung (auf Papier und unterschrieben) zu verlangen, sondern die Textform (zum Beispiel eine SMS) ist ausreichend.

A. Eine Frist zur Zahlung setzen

Der Arbeitnehmer sollte als ersten Schritt dem Arbeitgeber schriftlich oder mündlich eine Frist zur Zahlung setzen. Bereits mit dieser Fristsetzung kann angekündigt werden, bei weiterhin ausbleibender Zahlung die Erbringung der Arbeitsleistung zu verweigern.

B. Den Arbeitgeber abmahnen

Der Arbeitnehmer hat auch die Möglichkeit, den Arbeitgeber wegen des Zahlungsrückstandes abzumahnen. Dieser Schritt ist erforderlich, wenn das Arbeitsverhältnis in der Folge vom Arbeitnehmer gekündigt werden soll. Ein Grund wäre, wenn ein anderes Arbeitsverhältnis eingegangen werden kann. Bleibt die Zahlung nach der Abmahnung weiterhin aus, ist der Arbeitnehmer grundsätzlich berechtigt, das Arbeitsverhältnis fristlos kündigen.

C. Die Arbeitsleistung verweigern

Belaufen sich die Rückstände auf zwei Monatsgehälter kommt ein Zurückbehaltungsrecht an der Arbeitsleistung in Betracht. Von diesem Recht, die Arbeitsleistung zu verweigern, sollte – wie oben ausgeführt – erst nach einer Androhung Gebrauch gemacht werden.

Der Arbeitnehmer muss sich gegenüber dem Arbeitgeber unter Benennung seiner offenen Ansprüche ausdrücklich auf die Zurückbehaltung seiner Arbeitsleistung berufen. Hierdurch soll der Arbeitgeber die Möglichkeit erhalten, durch die Zahlung der Lohnrückstände das Zurückbehaltungsrecht noch zu verhindern.

Wichtig ist, dass der Arbeitnehmer sein Zurückbehaltungsrecht dann nicht geltend machen darf, wenn für ihn ersichtlich sein muss, dass sein Zurückhalten der Arbeitsleistung zu schweren Nachteilen beim Arbeitgeber führen würde. Dies könnte einen Verstoß gegen Treu und Glauben darstellen und das Zurückbehaltungsrecht unzulässig machen.

Verweigert der Arbeitnehmer rechtmäßig die Arbeit, darf der Arbeitgeber nicht wegen Arbeitsverweigerung kündigen oder aber den Arbeitnehmer anderweitig benachteiligen. Für die Zeit der Arbeitsverweigerung besteht der gleiche Lohnanspruch, als ob gearbeitet worden wäre.

D. Zinsen und Schadensersatz einfordern

Der Arbeitnehmer ist für die Zeiten des Zahlungsverzuges des Arbeitgebers berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf das fehlende Gehalt zu fordern.

Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer grundsätzlich jeden Schaden zu ersetzen, den dieser dadurch erlitten hat, dass der Arbeitgeber das Gehalt nicht rechtzeitig gezahlt hat. Der Arbeitgeber muss deshalb unter anderem Kosten von Rücklastschriften oder Überziehungszinsen tragen.

Hinzu kommt, dass der Arbeitnehmer für jeden Fall einer verspäteten Lohnzahlung einen pauschalen Anspruch von 40,- € hat.

E. Klage erheben

Parallel zu den vorgenannten Punkten hat der Arbeitnehmer immer die Möglichkeit, eine Klage auf Lohnzahlung einzureichen. Wird der Prozess gewonnen, der jedoch zwischen wenigen Wochen und vielen Monaten dauern kann, kann er z. B. einen Gerichtsvollzieher beauftragen oder das Konto des Arbeitgebers pfänden. Ist der Arbeitgeber jedoch zahlungsunfähig beziehungsweise in Insolvenz, ist so ein Titel oft nicht viel wert.

F. Arbeitslosengeld beantragen

Auch wenn das Arbeitsverhältnis noch fortbesteht, besteht unter bestimmten Voraussetzungen ein Anspruch auf Arbeitslosengeld. Der Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht dann im Rahmen der Gleichwohlgewährung. Die Voraussetzung ist dabei, dass der Arbeitnehmer von seinem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch macht und er damit beschäftigungslos ist.

G. Insolvenzgeld beantragen

Bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers kann der Arbeitnehmer neben seinem Gehaltsanspruch aus dem Arbeitsvertrag einen sozialversicherungsrechtlichen Anspruch auf Insolvenzgeld haben. 

Ist ein Arbeitgeber also zahlungsunfähig und hat der Arbeitnehmer deshalb seinen Gehalt nur noch teilweise beziehungsweise gar nicht mehr erhalten, zahlt die Bundesagentur für Arbeit unter bestimmten Voraussetzungen die ausstehenden Entgeltansprüche an den betroffenen Arbeitnehmer in Form des Insolvenzgeldes. 

Anspruch auf Insolvenzgeld besteht bei Vorliegen eines Insolvenzereignisses für die davorliegenden letzten drei Monate des Arbeitsverhältnisses. Dieser Anspruch ist bei der Bundesagentur für Arbeit geltend zu machen.

Das Insolvenzereignis ist nach dem Gesetz der Zeitpunkt, an dem

  • das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Arbeitgebers eröffnet wird,
  • der Insolvenzantrag mangels Masse abgewiesen wird oder
  • der Arbeitgeber die Betriebstätigkeit vollständig eingestellt hat.

Die Betriebstätigkeit ist vollständig beendet, wenn die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber dauerhaft keine dem Betriebszweck dienenden Tätigkeiten mehr ausübt.

H. Fristlos kündigen und Schadenersatz verlangen

Ein finaler Schritt des Arbeitnehmers ist im Falle der Nichtzahlung des Gehalts durch den Arbeitgeber die außerordentliche, fristlose Kündigung wegen eines sogenannten wichtigen Grundes. 

Wenn der Arbeitgeber mit der Zahlung des Arbeitsentgelts entweder zeitlich oder der Höhe nach erheblich und damit mit mindestens zwei Gehältern im Rückstand ist, kann der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis grundsätzlich auch fristlos kündigen. Voraussetzung ist in jedem Fall eine vorherige erfolglose Abmahnung.

Dieser Schritt ist jedoch sorgfältig abzuwägen und meistens erst dann sinnvoll und erforderlich, wenn ein anderes Arbeitsverhältnis eingegangen werden kann oder es völlig aussichtlos erscheint, dass der Arbeitgeber wieder zahlungsfähig wird und eine Insolvenz z. B. bei einer Einzelfirma nicht von außen erzwungen werden kann. Vorrangig sollte die Beantragung von Arbeitslosengeld sein.

Kündigt der Arbeitnehmer wegen der Gehaltsrückstände fristlos, hat er gegen den Arbeitgeber zusätzlich einen Anspruch auf Schadensersatz. Dieser Schadensersatzanspruch umfasst zunächst den Ersatz der entgangenen Vergütung bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist und daneben unter Umständen auch die Zahlung einer Abfindung als Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes. 

Wird ein neues Arbeitsverhältnis eingegangen, kann auch eine Gehaltsdifferenz zwischen den beiden Arbeitsstellen einen Schaden darstellen.


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