Arbeitszeugniskorrektur wegen Dankesformel

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Sind Arbeitgeber verpflichtet in ein Arbeitszeugnis eine Schlussformel aufzunehmen, mit der sie sich bei dem Arbeitnehmer bedanken oder sein Ausscheiden bedauern? Diese Frage hatte das Bundesarbeitsgericht kürzlich zu entscheiden.

Fragen und Antworten hierzu von dem Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht aus Gießen, Jörg Wohlfeil.

Frage: Um was handelt es sich denn bei der sogenannten Dankes- und Schlussformel im Arbeitszeugnis?

Wohlfeil: Mit der Dankes- und Schlussformel bedankt sich der Arbeitgeber bei dem Arbeitnehmer für seine Dienste und wünscht ihm für die Zukunft alles Gute. Dies steht im Regelfall im letzten Absatz eines Arbeitszeugnisses.

Frage: Haben denn Arbeitnehmer Anspruch auf eine solche Formel im Zeugnis?

Wohlfeil: Arbeitgeber sind nicht gesetzlich verpflichtet, in ein Zeugnis eine Schlussformel aufzunehmen, mit der sie sich bei dem Arbeitnehmer bedanken. Dementsprechend haben Arbeitnehmer auch keinen Anspruch auf eine Korrektur einer solchen Schlussformel, wenn sie im Zeugnis enthalten ist und sie mit dieser nicht einverstanden sind. Die Arbeitnehmer können dann lediglich verlangen, dass der Arbeitgeber die Schlussformel komplett aus dem Zeugnis streicht.

Frage: Gab es dazu einen konkreten Fall vor dem Bundesarbeitsgericht?

Wohlfeil: Ja, es war so, dass der Arbeitnehmer einen Baumarkt geleitet hat. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses erteilte der Arbeitgeber dem Baumarktleiter ein Arbeitszeugnis mit einer überdurchschnittlichen Leistungs- und Verhaltensbeurteilung. Am Ende des Zeugnisses stand folgender Satz: „Herr X scheidet zum 28.02.2009 aus betriebsbedingten Gründen aus unserem Unternehmen aus. Wir wünschen ihm für die Zukunft alles Gute". Der Arbeitnehmer war der Auffassung, dass der Schlusssatz unzureichend sei und damit das gesamte Zeugnis entwerte. Potenzielle Arbeitgeber könnten daraus negative Schlussfolgerungen ziehen. Dies beruhe vor allem darauf, dass die Arbeitgeberin weder Dank für die bisherige Zusammenarbeit ausspreche, noch Bedauern über das Ausscheiden bekunde. Er wollte daher die Formulierung „Wir bedanken uns für die langjährige Zusammenarbeit und wünschen ihm für seine private und berufliche Zukunft alles Gute" im Zeugnis stehen haben.

Frage: Und das Gericht hat dem nicht entsprochen?

Wohlfeil: Nein, wie bereits ausgeführt gibt es keinen Korrekturanspruch, da es nicht einmal einen Anspruch auf eine Schlussformel gibt. Der Arbeitnehmer konnte demnach nur verlangen, dass die Schlussformel komplett aus dem Zeugnis gestrichen wird.


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