Geschützte Berufsbezeichnung „Architekt“

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Der Fall:

Ein Bauunternehmen, das auch als Bauträgerin tätig ist, bewirbt per Homepage neben Bauleistungen auch Leistungen der „Architektur/Tragwerksplanung/Statik/Bauphysik“; es beschäftigt aber keine Architekten. Ein Verein zur Förderung gewerblicher Interessen mahnt das Unternehmen ab, weil es unberechtigt die gesetzlich geschützte Berufsbezeichnung „Architekt“ führe.

Das angerufene Landgericht Arnsberg untersagt diese Art der Außendarstellung (Urt. v. 31. Jan. 2019 – Az.: 8 O 95/18) und droht für den Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 Euro und bis zu sechs Monate Ordnungshaft des Geschäftsführers an. – Die Bauunternehmung legt Berufung ein.

Die Entscheidung:

Nach dem ergebnislosen Erlass eines Hinweisbeschlusses gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO weist das Berufungsgericht das Rechtsmittel des Unternehmens wegen dessen offensichtlicher Aussichtslosigkeit zurück:

Das Gericht hat schon im Hinweisbeschluss erklärt, dass im geschäftlichen Verkehr durch Werbung auf einer Homepage mit dem Begriff „Architektur“, regelmäßig der Eindruck erweckt werde, dass das Unternehmen die beworbenen Leistungen mittels eines in die Architektenliste eingetragenen Berufsträgers selbst erbringe. Sei aber im so werbenden Unternehmen nicht mindestens ein Architekt fest angestellt, sei der Internetauftritt als eine irreführende geschäftliche Handlung zu beurteilen. Denn die Werbung spiegele vor, das Unternehmen erbringe alle zur Realisierung von Bauvorhaben erforderlichen Bau- und Architektenleistungen selbst.

Anmerkung:

Zwingende Voraussetzung für das Führen der geschützten Berufsbezeichnung „Architekt“ ist, dass der Betreffende als Einzelperson in die Architektenliste – oder aber das Unternehmen in das Gesellschaftsverzeichnis – der zuständigen Architekten- oder Baukammer, eingetragen ist. Geschützt sind auch verbundene Worte oder vergleichbare Bezeichnungen wie „Architektur“, „Architekturbüro“ o.ä.

Ausnahmsweise sind beispielsweise Ingenieurgesellschaften, die auch Architektenleistungen erbringen, ohne Listeneintragung zur Werbung mit Architektenleistungen berechtigt, sofern Inhaber und/oder Angestellte des Unternehmens in die Architektenliste eingetragen sind und folglich die geschützte Berufsbezeichnung zulässigerweise führen.

 (OLG Hamm, Beschluss vom 29. September 2019 – Az.: 4 U 39/19)


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