Architektenhonorar und Haftung nach Schwarzarbeit

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Der Fall:

Ein Autohändler mit Reparaturbetrieb hat im Jahr 2010 einen Architekten mit Umbaumaßnahmen für das Gewerbeobjekt beauftragt. Nach Durchführung der Arbeiten hat die Gemeinde dem Unternehmer geschrieben, eine notwendige Nutzungsänderung sei nur mit entsprechender Baugenehmigung möglich; der zuständige Landkreis hat die beabsichtigte Nutzung nicht für baugenehmigungsfähig gehalten. Gleichwohl hat der Unternehmer den Betrieb seit dem Jahre 2011 fortgeführt.

Der Unternehmer hält den Architekten für schadensersatzpflichtig: Dieser habe ihn nicht darüber aufgeklärt, dass eine Baugenehmigung oder eine genehmigte Nutzungsänderung notwendig sei, weshalb seine Investitionen nutzlos gewesen seien. Er fordert vom Architekten 80.000 € wegen wertloser Investitionen und 20.000 € wegen vergeblicher Rückbaukosten; außerdem macht er Finanzierungschäden geltend und verlangt für einen drohenden Gewinnentgang Schadensersatz in Höhe von mindestens 24.000 € jährlich.

Der Architekt verteidigt sich damit, dass er nur mit den Leistungsphasen 7 und 8 (nach HOAI) und zudem nur mit der Begleitung genehmigungsfreier baulicher Maßnahmen beauftragt gewesen sei. Er habe gegenüber dem Unternehmer seine Leistungen nicht in Rechnung gestellt. Dieser hat aber ein Fahrzeug des Architekten repariert, was er ebenso nicht abgerechnet hat.

Die Entscheidung:

Erstinstanzlich wurde die Klage des Unternehmers nach Anhörung der Parteien wegen Nichtigkeit nach § 134 BGB i. V. m. § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzarbG als unbegründet abgewiesen. Das Berufungsgericht hat das Rechtsmittel des Unternehmers gegen das landgerichtliche Urteil zurückgewiesen:

Unstreitig hat der Architekt seine Tätigkeiten bei dem Bauvorhaben nicht fakturiert. Dessen Verteidigungsvorbringen, dass eine Aufrechnung der Werkstattrechnung mit seinem Architektenhonorar vereinbart worden sei, hat das Berufungsgericht – wie die Ausgangsinstanz – aber nicht gelten lassen. Denn eine Schwarzgeldabrede der Parteien folge daraus, dass auch für die Reparaturleistung keine Rechnung vorgelegt werden konnte. Das Gericht hat unter Hinweis auf obergerichtliche Rechtsprechung – etwa durch das OLG Stuttgart, Az. 10 U 14/15 – geurteilt, dass die Parteien im Hinblick auf die vom Architekten zu erbringenden Leistungen von Beginn an eine Schwarzgeldabrede vereinbart hatten; dies schließe ein, dass der Unternehmer hiervon Kenntnis hatte und dies bewusst zu seinem Vorteil ausgenutzt habe, um entsprechende Steuern zu sparen.

Das Berufungsgericht hat eine Ausnahme gemäß § 242 BGB (Treu und Glauben) von dem Grundsatz der Nichtigkeit der vertraglichen Vereinbarung und dem daraus folgenden Ausschluss jeglicher Gewährleistungsansprüche wegen Verstoßes gegen das Schwarzarbeitsgesetz abgelehnt – BGH, Az. VII ZR 6/13. Klarstellend und fürsorglich hat das Gericht Bedenken hinsichtlich der Schlüssigkeit der Klage des Unternehmers geäußert: Dieser hat den Betrieb seit dem Jahre 2010/2011 trotz angeblicher Sorge gegen die baurechtliche Zulässigkeit beanstandungsfrei fortgeführt, sodass (bisher) davon auszugehen sei, der Betrieb werde zumindest geduldet; es sei also nicht ersichtlich, aus welchen Gründen der Architekt für einen offenkundig gar nicht entstandenen Schaden haften sollte.

(OLG Celle, Urteil vom 9. März 2017 – Az.: 16 U 169/16; BGH, Beschluss vom 24. Juli 2019 über Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde – Az.: VII ZR 74/17)



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