Arztfehler – was tun? Wie bekomme ich Schmerzensgeld?

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Nicht allein der sog. "Kunstfehler" bzw. der "grobe Behandlungsfehler" führt zu Schmerzensgeld und Schadensersatz. 

Die Voraussetzungen, unter denen ein Schmerzensgeld in Betracht kommt, sind schwierig und für den Laien nicht einfach zu verstehen. Nicht jeder Fehler, der einem Arzt oder Zahnarzt unterläuft, führt zu Ansprüchen für den Patienten. Stützt der Patient seine Ansprüche allein auf einen "Fehler", den der Arzt gemacht haben soll, ist vom Patienten zu beweisen, dass es sich bei dem Fehler um einen "groben" Fehler gehandelt hat. Die Anforderungen an einen solchen "groben" Fehler sind hoch. Ohne Sachverständigengutachten wird er oft kaum zu beweisen sein.

Daher sollte im Zusammenhang mit Arzthaftungsangelegenheiten unbedingt geprüft werden, ob ein Aufklärungsfehler vorliegt, d.h,. ob der Patient umfassend und ausreichend über die Operationsrisiken, über die Art der Therapie oder z. B. über das Verhalten nach der Operation informiert wurde. Wurde er über Behandlungsalternativen beraten? Kann nämlich beweisen werden, dass hier nicht ausreichend aufgeklärt wurde und kann der Patient dazu glaubhaft ausführen, dass er bei ordentlicher Aufklärung niemals diese Art der Behandlung gewählt hätte, ist die Behandlung rechtswidrig gewesen mit der Folge, dass Schmerzensgeld gezahlt werden muss.

Ebenso muss geprüft werden, ob u. U. ein Befunderhebungsfehler unterlaufen ist. Diese Frage muss immer dann gestellt werden, wenn im Nachhinein aufgrund einer Untersuchung (z. B. Röntgen, MRT, CT etc.) eine Diagnose gestellt wird, die zuvor nicht gestellt wurde und unklar ist, ob nicht bereits früher eine derartige Untersuchung die Diagnose erbracht hätte.

Beispiel: 

Herr Müller geht wegen Hustens und Schmerzen in der Brust seit Februar 2017 regelmäßig zum Hausarzt. Die Probleme werden immer schlimmer. Im September 2018 überweist der Hausarzt ihn zum Lungenfacharzt. Erst im Mai 2019 führt dieser ein CT der Lunge durch. Darauf ist ein recht großer Tumor zu erkennen.

Hier stellt sich die Frage, ob der Hausarzt den Patienten eher zum Lungenfacharzt überweisen musste. Außerdem stellt sich die Frage, ob der Lungenfacharzt nicht eher das CT hätte durchführen müssen. Es kann daher ein Befunderhebungsfehler vorliegen.

Möglichkeiten für den Patienten:

In allen Fällen kann zunächst außergerichtlich ein Gutachten bei der gesetzlichen Krankenversicherung in Auftrag gegeben werden (bei gesetzlich Versicherten!) oder bei der Gutachterkommission der Ärztekammern ein entsprechendes Gutachten eingeholt werden. Für den Patienten sind beide Optionen kostenlos.

Für Patienten macht es Sinn, im Rahmen einer anwaltlichen Erstberatung die in ihrem Fall sinnvolle Option zu erfragen.

Wichtig zu wissen ist, dass die Möglichkeit Ansprüche geltend zu machen, 3 Jahre ab dem Ende des Jahres verjähren, in dem der Patient Kenntnis von dem Vorliegen eines evtl. Fehlers hatte. Für Behandlungen, die im Jahre 2015 stattgefunden haben, sollten Patienten daher die Verjährung zum 31.12.2018 unbedingt im Auge haben.



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