Muss man Unterhalt auch zahlen, wenn man arbeitslos ist? Nein – Einen Titel kann man abändern!

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Immer wieder kommt es in der anwaltlichen Praxis vor, dass Unterhaltsverpflichtete Beschlüsse, Urteile und Jugendamtsurkunden vorlegen, in denen Unterhaltszahlungen an Kinder oder (ehemalige) Ehepartner tituliert sind, obwohl die Unterhaltsverpflichteten ohne Arbeit sind oder inzwischen weitere Kinder haben und deshalb eigentlich den titulierten Unterhalt gar nicht mehr zahlen können. Aus diesen Titeln kann aber die Zwangsvollstreckung betrieben werden. Oftmals sind die Titel alt und noch nie überprüft worden.

Häufig sind es dann die Ämter, die aus den Titeln vollstrecken oder zumindest die Unterhaltsrückstände und den laufenden Unterhalt für die Kinder regelmäßig anmahnen. So kann im Laufe der Zeit ein beträchtlicher Schuldenberg heranwachsen.

Das muss nicht immer sein!

Unter bestimmten Voraussetzungen ist es möglich, derartige Titel abändern zu lassen. Dazu sollten sich Unterhaltsverpflichtete mit ihren aktuellen Einkommensunterlagen in die anwaltliche Beratung begeben, wenn sich die Lebenssituation oder die Einkommenssituation seit Erstellung der Urkunde oder des Urteils verändert hat. Es kann dann sein, dass der Unterhaltsanspruch herabzusetzen ist oder gar ganz wegfällt.

Nur wer nichts macht, dem kann häufig rückwirkend nicht mehr geholfen werden, da die Titel – bis auf wenige Ausnahmen – in der Regel nicht rückwirkend abänderbar sind.

Auch, wenn die Jugendämter oder die Unterhaltsbeistandschaft auf die Rechte aus dem Titel verzichten, ist der Titel damit nicht abgeändert. Das Amt kann jederzeit diesen Verzicht aufheben mit der Folge, dass dann der Titel wieder in voller Höhe auflebt. Hier kommt es ebenso häufig aufgrund der häufigen Sachbearbeiterwechsel in Ämtern vor, dass im Nachhinein nicht mehr nachvollzogen werden kann, in welcher Zeit auf welche Ansprüche genau verzichtet wurde. Oft geht dies zu Lasten der Unterhaltsverpflichteten.

Umgekehrt können die Unterhaltsberechtigten alle 2 Jahre die Einkommensverhältnisse des Unterhaltsverpflichteten überprüfen. Dazu wird dann der Unterhaltsverpflichtete zur Auskunft über sein Einkommen aufgefordert und der Unterhalt neu berechnet.


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