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Asylrecht: Abschiebungsverbote bezüglich Nigeria

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Mit seinem Urteil vom 12.05.2022 hat das Verwaltungsgericht Göttingen Abschiebungshindernisse bezüglich Nigerias festgestellt und den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) insoweit aufgehoben.


Das Bundesamt hat mit seinem Bescheid unter anderem das Vorliegen der Abschiebungsverbote für Nigeria abgelehnt und die Abschiebung angedroht.


Bereits in der mündlichen Verhandlung hat das Gericht deutlich gemacht, dass die Entscheidung des Bundesamtes insoweit nicht haltbar ist.


Das Bemerkenswerte an der Entscheidung des Gerichts ist, dass die Abschiebungsverbote gem. § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK bzgl. Nigerias festgestellt hat und nicht gem. § 60 Abs. 7 AufenthG.


Das Gericht setzt sich nicht nur mit der Frage der schwierigen Lage der Menschen in Nigeria auseinander, sondern verdeutlicht, dass ein staatlich organisiertes Hilfsnetz für Mittellose allerdings nicht existiert. Die aus der schwierigen ökonomischen Situation erwachsenen Gefahren betreffen einen Großteil der Bevölkerung Nigerias; sie begründen für sich keine Verletzung von Art. 3 EMRK iSd. Rechtsprechung des EGMR.


Überdies ist nach Auffassung des Gerichts die Qualität der Medikamente auf dem freien Markt zweifelhaft, da viele gefälschte Produkte – meist aus asiatischer Produktion – vertrieben werden. Diese wirken aufgrund unzureichender Dosisanteile der Wirkstoffe nur eingeschränkt und zudem gibt es wenig zuverlässige Kontrollen hinsichtlich der Qualität der auf dem Markt erhältlichen Produkte. Auch muss sich eine Person nicht darauf verweisen lassen, religiöse oder traditionelle Heiler zu konsultieren, die von einheimischen wegen des Mangels an qualitativ hochwertiger psychiatrischer Versorgung oder den dafür erforderlichen und erschwinglichen Kosten aufgesucht werden. Bekäme die betroffene Person einen angesichts der äußerst geringen Anzahl an Behandlern und Behandlungseinrichtungen unwahrscheinlichen Zugang zum Psychiatriewesen Nigerias, bestünde überdies die reale Gefahr, dass er dort in einer der lediglich vorhandenen Verwahreinrichtungen auf sehr niedrigem Niveau untergebracht würde, ohne aber adäquat behandelt werden zu können.


Das Urteil ist rechtskräftig geworden.


VG Göttingen, Urteil vom 12.05.2022 - 3 A 592/17


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