Aufenthaltsbestimmungsrecht – der Umzugswunsch des sorgeberechtigten, kinderbetreuenden Elternteils

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Üben beide Elternteile die elterliche Sorge für ein minderjähriges Kind gemeinsam aus, hat jeder von ihnen das sogenannte Mitbestimmungsrecht in Angelegenheiten des Kindes. Eine Ausnahme besteht lediglich in Angelegenheiten des täglichen Lebens. Hinsichtlich dieser kann jeder Elternteil Entscheidungen ohne die Zustimmung des jeweils anderen Elternteils treffen. Um eine solche Angelegenheit handelt es sich bei der Wahl des Wohnortes des Kindes jedoch nicht. Bei dieser handelt es sich um eine „Angelegenheit von erheblicher Bedeutung“, über die der das Kind betreuende Elternteil nicht allein entscheiden kann. Er benötigt hierzu die Zustimmung des anderen Elternteils. Gemeinsam mit diesem muss er sich hinsichtlich des Umzugs des gemeinsamen Kindes einigen. Anderenfalls kann sich der betreuende Elternteil der Kindesentziehung schuldig machen und muss mit entsprechend hohen Strafen rechnen.

Verweigert der andere, mithin das gemeinsame Kind nicht betreuende Elternteil die Zustimmung zum Umzug dessen, muss der das Kind betreuende Elternteil die rechtlichen Interessen des Kindes hinsichtlich eines Wohnortwechsel gegebenenfalls gerichtlich geltend machen und die Übertragung des alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrechts als Teil der gemeinsamen elterlichen Sorge einklagen.

Das zuständige Familiengericht wird eine Entscheidung treffen, die sich maßgeblich am sogenannten Kindeswohl orientiert. Unter Berücksichtigung der Folgen eines Wohnortwechsels für das Kind – wie zum Beispiel der Schulwechsel sowie die Veränderung des sozialen Umfeldes des Kindes – wird das Familiengericht das Recht zur Ausübung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf den das Kind betreuenden Elternteil übertragen oder gerade hiervon Abstand nehmen. Die Interessen des betreuenden Elternteils spielen bei der Entscheidungsfindung des Gerichts eine nachrangige Rolle. Nicht selten kommt es dazu, dass das Selbstbestimmungsrecht des das Kind betreuenden Elternteils hinter dessen Wohl zurücksteht und das Gericht von der Übertragung des alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrechts absieht.

Praxistipp:

Möchten Sie gemeinsam mit Ihrem minderjährigen Kind umziehen oder ist dies der Wunsch des anderen Elternteils, treffen Sie keine übereilten Entscheidungen. Berücksichtigen Sie stets die Folgen des Wohnortwechsels für Ihr Kind und holen vor dem geplanten Umzug gegebenenfalls die Zustimmung des anderen Elternteils ein.

Haben Sie Fragen rund um das Thema Aufenthaltsbestimmungsrecht/Wohnortwechsel Ihres minderjährigen Kindes, kontaktieren Sie einen Anwalt und lassen sich hinsichtlich Ihrer Rechte und Pflichten ausführlich beraten.

Ihre

Wiebke Krause

Rechtsanwältin


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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