Unterhalt im Todesfall eines Elternteils

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Eltern sind verpflichtet ihren Kindern Unterhalt zu bezahlen. Leben die Eltern mit ihrem Kind zusammen, dann leisten sie Unterhalt in Form von „Kost und Logis“. Haben sich die Eltern getrennt und lebt das Kind nur noch bei einem Elternteil, leistet dieser nach wie vor Unterhalt in Form von Pflege und Erziehung. Der andere Elternteil muss in diesen Fällen dem Kind Barunterhalt zahlen bis sie volljährig sind bzw. eine vollwertige Ausbildung abgeschlossen haben. Denn volljährige Kinder haben weiterhin einen Anspruch auf Unterhalt, wenn sie sich in einer Ausbildung oder Studium befinden.  

Verstirbt nun der Barunterhaltsverpflichtete Elternteil, stellt sich die Frage, ob die Unterhaltszahlungen etwa durch die Erben weiterhin gezahlt werden müssen. Grundsätzlich gilt, dass der Unterhaltsanspruch nach § 1615 Abs. 1 1. Hs BGB mit dem Tode des Berechtigten oder des Verpflichteten erlöscht.  Danach haben die Kinder keinen Anspruch auf Unterhaltszahlungen gegen die Erben. Der Unterhaltsanspruch erlischt folglich, wenn der unterhaltspflichtige Elternteil stirbt. Der noch lebende Elternteil ist für die Betreuung des minderjährigen Kindes zuständig und sorgt auch für den Unterhalt. Durch den Erbfall kann dem Kind mitunter eine Hinterbliebenenrente und eine Erbschaft zustehen.  Etwas anderes gilt dann, wenn Unterhaltszahlungen bis zum Tod des Verpflichteten „aufgelaufen“ sind. Diese Unterhaltsrückstände sind dann aus dem Nachlass der Erben zu begleichen, § 1613 BGB.

Es können sich je nach Unterhaltsform Abweichungen von dem Grundsatz des § 1615 BGB ergeben. So geht beispielsweise der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt auf den Erben als Nachlassverbindlichkeit über, § 1586 b Abs. 1 S. 1 BGB. Die Höhe ist jedoch begrenzt und geht nicht über den Betrag hinaus, der dem Pflichtteil entspricht, welcher dem Unterhalsberechtigten zustände, wenn die Ehe nicht geschieden worden wäre, § 1586 b Abs. 1 S. 2 BGB.

Für eine alleinerziehende Mutter eines unehelichen Kindes ergibt sich ein Anspruch auf Betreuungsunterhalt aus § 1615 l BGB. Danach muss die Mutter in den ersten drei Lebensjahren des Kindes nicht Arbeiten und hat einen Anspruch auf Betreuungsunterhalt, § 1615 I Abs.2 BGB. Der Anspruch erlischt nicht mit dem Tode des Vaters und geht damit auf die Erben über.

Stirbt der Unterhaltspflichtige muss zwischen den Unterhaltsarten unterschieden werden, ob ein etwaiger Anspruch auf Zahlung des Unterhalts besteht.  Es müssen stets alle Umstände des Einzelfalles berücksichtigt werden.


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