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Aufenthaltserlaubnis für ausländischen Partner

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Binationalen Paaren die gemeinsam in Deutschland leben möchten, stellt sich die Frage, unter welchen Voraussetzungen der ausländische Partner eine Aufenthaltserlaubnis erhalten kann. Grundsätzlich gilt: Eine Aufenthaltserlaubnis zur Familienzusammenführung kann nur erteilt werden, wenn eine Eheschließung (bzw. eingetragene gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft) beabsichtigt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis für nichteheliche Lebenspartner kennt das deutsche Recht nicht.

Zunächst stellt sich dann die Frage, wo und wie die Ehe geschlossen werden soll. Grundsätzlich ist eine Heirat im Ausland oder im Inland möglich. Im Ausland nach dem dort geltenden Recht geschlossene Ehen werden in Deutschland prinzipiell anerkannt. Allerdings kann die Anerkennung der Heiratsurkunde von formellen Voraussetzungen abhängen (Apostille oder Legalisation) oder eine Überprüfung durch Vertrauensanwälte der deutschen Botschaft voraussetzen.

Alternative zu einer Eheschließung im Ausland ist die Einreise zur Eheschließung. Ein Visum zur Eheschließung wird jedoch erst dann erteilt, wenn das Standesamt bestätigt, dass alle erforderlichen Unterlagen zur Heirat vorliegen und ein Hochzeitstermin bestimmt werden kann. Da die bei einer Eheschließung in Deutschland vorzulegenden Unterlagen sehr umfangreich sind und auch diese Urkunden die genannten formalen Voraussetzungen erfüllen müssen, ist eine Heirat im Ausland meist die schnellere und einfachere Möglichkeit.

Nach der Hochzeit haben Ehegatten Deutscher einen Anspruch darauf, eine Aufenthaltserlaubnis zu erhalten. Allerdings muss die Einreise in der Regel mit einem nationalem Visum erfolgt sein. Eine Umwandung eines Schengen-Visums in eine Aufenthaltserlaubnis ist in der Regel nicht möglich. 

Nach derzeitiger Rechtslage sind vor der Erteilung eines Visums zur Eheschließung oder nach Eheschließung im Ausland zum Ehegattennachzug  einfache Sprachkenntnisse (A1) nachweisen. 

Ausnahmen vom Visumerfordernis und Sprachnachweis gelten für Ehegatten von Inhabern einer Blauen Karte Staatsangehörigen der folgenden Länder: USA, Australien, Israel, Japan, Kanada, Südkorea,  Neuseeland, Großbritannien , Andorra, Brasilien, El Salvador, Honduras, Monaco und San Marino; nicht aber beim Nachzug zu Deutschen.

Ehegatten von (nicht deutschen) EU-Bürgern sind freizügigkeitsberechtigt und erhalten auch ohne Sprachnachweis oder Einreise mit entsprechendem Visum eine Aufenthaltskarte. 

Ehegatten von in Deutschland lebenden Drittstaatsangehörigen müssen zusätzlich nachweisen, dass sie über ein geregeltes Einkommen verfügen, um den Lebensunterhalt ohne Inanspruchnahme von Sozialleistungen finanzieren zu können. 

Wird ein Visum zum Ehegattennachzug oder zur Hochzeit beantragt, muss die Ausländerbehörde des Wohnortes zustimmen. Das Verfahren wird daher im Normalfall 6 Wochen bis 4 Monate dauern. Gelegentlich finden bei der Botschaft und der Ausländerbehörde getrennte Befragungen statt. Weichen die Antworten stark voneinander ab, kann das Visumwegen des Verdachts der Scheinehe abgelehnt werden. 

Wir beraten Sie gerne im Vorfeld der Eheschließung und Visumantragstellung und helfen Ihnen bei Problemen im Visumverfahren weiter. Wir nehmen Kontakt zur Botschaft und zuständigen Ausländerbehörde auf und für den Fall der Ablehnung erheben wir für Sie eine Remonstration bei der Botschaft oder eine Klage beim Verwaltungsgericht. Für Klagen gegen die Ablehnung eines Visums ist immer das Verwaltungsgericht Berlin zuständig.  

Sven Hasse

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Migrationsrecht und Verwaltungsrecht 


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