Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche für qualifizierte Fachkräfte, sog. „Job-Seeker-Visa“

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1. Gemäß § 18c Abs. 1 AufenthG kann einem Ausländer, der über einen deutschen oder anerkannten oder einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbaren ausländischen Hochschulabschluss verfügt und dessen Lebensunterhalt gesichert ist, eine Aufenthaltserlaubnis zur Suche nach einem der Qualifikation angemessenen Arbeitsplatz für bis zu sechs Monate erteilt werden. Findet der Ausländer innerhalb eines halben Jahres einen Arbeitgeber, muss er nicht wieder ausreisen, sondern kann die erforderliche Aufenthaltserlaubnis, Blaue Karte EU oder Niederlassungserlaubnis direkt in Deutschland beantragen. Das Visum zur Arbeitsplatzsuche soll gerade kleinen und mittelständischen Betrieben helfen, die ihre Arbeitskraftsuche zumeist regional ausgerichtet haben. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt allerdings nicht zur Erwerbstätigkeit. Eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis über den in Absatz 1 genannten Höchstzeitraum hinaus ist jedoch ausgeschlossen. Eine Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 kann erneut nur erteilt werden, wenn sich der Ausländer nach seiner Ausreise mindestens so lange im Ausland aufgehalten hat, wie er sich zuvor auf der Grundlage einer Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 im Bundesgebiet aufgehalten hat (§ 18c Abs. 2 AufenthG).

2. Voraussetzungen für die Erteilung:

2.1 Qualifikation der Antragsteller

2.1.1. Prüfung „Vergleichbarkeit des Abschlusses“ (ANABIN)

Der Antragsteller muss einen deutschen oder anerkannten ausländischen oder vergleichbaren ausländischen Hochschulabschluss besitzen. Die Prüfung des vorgelegten Hochschulabschlusses erfolgt ausschließlich durch die Visastelle über die Datenbank ANABIN, das Informationsportal der Kultusministerkonferenz zur Anerkennung ausländischer Bildungsabschlüsse. Nur so kann eine einheitliche Bearbeitungsweise gewährleistet werden. Bei Anfragen von anderen Stellen (z.B. Ausländerbehörden) zu Abschlüssen des Gastlandes ist immer auf die Datenbank ANABIN zu verweisen. Sofern beteiligt, übernehmen die Bundesagentur für Arbeit und die Ausländerbehörden ohne weitere eigene Prüfung grundsätzlich das Prüfergebnis der Visastelle. Die Abfrage in ANABIN ist immer sowohl in Bezug auf den Abschluss als auch in Bezug auf die Hochschule durchzuführen.

2.1.2 Grundsätzlich keine Sprachkenntnisse erforderlich:

Sprachkenntnisse gehören nicht zu den Tatbestandsvoraussetzungen des § 18c AufenthG. Sprachkenntnisse sind damit nicht zwangsläufig erforderlich oder zu belegen. Im Rahmen der Plausibilitätsprüfung können die Sprachkenntnisse abhängig von den Angaben des Antragstellers eine Rolle spielen. Deutsche Sprachkenntnisse sind nur in einzelnen angestrebten Berufsfeldern oder Arbeitskontexten unumgänglich. Arbeitgeber sehen vielfach Ausnahmen für Ausländer vor; dies gilt auch für staatlich beschränkte Berufe (so auch im Gesundheits- und Pflegebereich. s. z.B. § 10c Bundesärzte-ordnung). Beispiel: Eine IT-Fachkraft muss nicht unbedingt deutsche Sprachkenntnisse zur Arbeitsplatzsuche haben. Ein Facharzt zur Suche nach einer Beschäftigung in einer deutschen Klinik sollte bereits über Sprachkenntnisse verfügen – ansonsten wäre hier vermutlich ein Visum zum Sprachkurs die bessere Wahl.

2.2 Sicherung des Lebensunterhalts:

Es wird auf einen bundesweiten Einheitssatz abgestellt, der sich an den Vorgaben des BaFöG orientiert (derzeit: 670,00 Euro/Monat (Stand: 2015)). Können Belege vorgelegt werden, dass einzelne Kosten (z.B. Kost, Logis) nicht anfallen, ist der Betrag entsprechend zu reduzieren. Der Nachweis zur Lebensunterhaltssicherung kann auch über eine Verpflichtungserklärung erfolgen. Bei einem längerfristigen Aufenthalt wie dem Aufenthalt zur Arbeitsplatzsuche muss die Verpflichtungserklärung den Vermerk „Bonität nachgewiesen“ enthalten. Die Angabe „Bonität glaubhaft gemacht“ reicht regelmäßig nicht aus. Aufgrund der umfangreichen Prüfverpflichtungen zur Aufnahme einer Verpflichtungserklärung mit dem Vermerk „Bonität nachgewiesen“ dürfte der Nachweis der Lebensunterhaltssicherung über diesen Weg nur in Ausnahmefällen in Betracht kommen. In jedem Fall muss die Verpflichtungserklärung den Aufenthaltszweck „Arbeitsplatzsuche“ eindeutig erkennen lassen.

3. Keine Zustimmungserfordernisse:

Eine Zustimmung der Ausländerbehörde ist im Umkehrschluss aus § 31 Abs. 1 Nr. 1 und 2 AufenthV in Fällen des § 18c AufenthG nicht erforderlich. Die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit ist ebenfalls nicht erforderlich.

4. Familiennachzug:

Das Visum zur Arbeitsplatzsuche nach § 18c AufenthG stellt keinen Aufenthaltstitel dar, der einen Familiennachzug zulässt. In seiner Konzeption ist der maximal sechsmonatige Aufenthaltstitel nur kurzfristiger Natur, an den sich ggfls. ein langfristiger Aufenthaltstitel anschließt. Ein Familiennachzug zum Ausländer ist gem. § 29 Abs.1 Nr.1 AufenthG grundsätzlich erst möglich, wenn der Stammberechtigte eine Aufenthaltserlaubnis, eine Niederlassungserlaubnis, eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU oder eine Blaue Karte EU besitzt und in Bezug auf den Ehegattennachzug die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet voraussichtlich über ein Jahr betragen wird. Findet der Stammberechtigte innerhalb der Gültigkeit des Visums einen Arbeitgeber, könnte er allerdings die für den Familiennachzug erforderliche Aufenthaltserlaubnis oder ggfs. Blaue Karte EU direkt in Deutschland und die Familie den Nachzug bei der zuständigen Auslandsvertretung beantragen.

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