Aufhebung Baustopp am OVG Hamburg erwirkt - eine Paukenschlag-Entscheidung für alle Neubauanträge mit Wärmepumpe

  • 6 Minuten Lesezeit

Rechtsanwältin Schuback hat in der ersten Juni-Woche am OVG Hamburg einen vom Verwaltungsgericht Hamburg dem Mandanten der Kanzlei Schuback zunächst angeordneten Baustopp für sein Bauvorhaben wieder aufgehoben wurde und der Mandant nun mit dem Bau seines Einfamilienhauses starten kann. Das OVG hat den Baustopp des Verwaltungsgerichts erwartungsgemäß auf das Beschwerdeverfahren der Fachanwältin Iris Schuback kassiert. 

1. Wie lag der Fall?

Der Mandant hatte für sein Einfamilienhaus eine im Haus aufzustellende Wärmepumpe geplant. Die Mindest-Abstandsfläche der Hamburger Bauordnung von 2,50 Meter (mithin 5 Meter bei ebensolchem Mindestabstand des Hauses des Nachbarn) des Hauses und damit auch der Wärmepumpe waren somit eingehalten. Die Mandantschaft erhielt die Baugenehmigung im sog. vereinfachten Verfahren nach der Hamburger Bauordnung. Der Nachbarn legte Widerspruch gegen die gesamte Baugenehmigung ein und wandte sich gegen verschiedene Punkte des Bauvorhabens, mit denen er in sämtlichen Angriffspunkten nun am OVG unterlag. Hauptsächlich störte er sich an der Wärmepumpe wegen befürchteter, in der Baugenehmigung unbestimmter Tag- und Nachtschallgeräusche. Er stellte einen Eilantrag auf Herstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs, mithin einen „Baustopp“, beim Verwaltungsgericht. 

Zur Überraschung der Rechtsanwältin Schuback  wie auch des Bauamts, ordnete das Hamburger Verwaltungsgericht zunächst zwar im März 2023 den beantragten Baustopp an und schloss sich der Annahme des Nachbarn an, dass zu hohe Lärmwerte nicht ausgeschlossen seien, damit der gesamte Bau (!) des Hauses gestoppt  werden müsse - nicht lediglich des Einbaus nur der Wärmepumpe. Jedoch ohne Erfolg! Denn das Beschwerdeverfahren, das Rechtsanwältin Iris Schuback am OVG führte, hatte  Erfolg, und das OVG Hamburg hob den Baustopp wieder am 7. Juni 2023 auf (Az 2 Bs 38/23, noch nicht veröffentlicht). 

2. Begründung  des OVG

Auf auf die rechtliche Anregung der Rechtsanwältin Schuback  plante die Mandantachaft etwas um und erstellte der Architekt eine Änderung der Bauplanung, so dass die Ansaug- und Ausblasausrichtungen der Wärmepumpe nicht mehr zur Seite des Nachbarhauses, sondern zur Strasse hin gerichtet werden, und wurde von der Kanzlei Schuback mit den geänderten Bauvorlagen des Architekten beim Bauamt sofort nach dem Baustopp-Beschluss ein entsprechender Änderungsantrag  eingereicht. 

Die Baubehörde genehmigte diese Änderung, die am frühen Abend des letzten Tages der Beschwerdebegründungsfrist in der Kanzlei Schuback eintraf. Damit konnte Rechtsanwältin Schuback diese Änderungsgenehmigung noch am späten Abend der Frist  zu ihrer bereits vorher schon an das OVG  gesendeten ausführlichen rechtlichen Begründung zur Anfechtung des Beschlusses des Verwaltungsgericht, einreichen beim OVG.  

Das OVG Hamburg schloss sich nun, binnen 3 Wochen nach der Beschwerdebegründung schon, der Rechtsauffassung der Rechtsanwältin Schuback in seinem Beschluss vom 7. Juni 2023 an, dass die Baugenehmigung nicht „überwiegend wahrscheinlich rechtswidrig“ sein würde am Ende eines späteren Hauptsacheklageverfahrens gegen die Baugenehmigung, sondern dass es jedenfalls ergebnisoffen ist, ob die Wärmepumpe evtl. zu hohe Lärmschallauswirkungen haben könnte oder nicht, was vom Bauamt noch aufzuklären und leicht technisch zu beseitigen ist, so dass insoweit die Interessenabwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO zu treffen war, ob das Interesse des Bauherrn am sofortigen Baubeginn jetzt vorgeht (statt später erst nach  Jahren am Ende einer Hauptsacheklage des Nachbarn), oder das Interesse des Nachbarn, dass der Baubeginn so lange warten solle. 

Das OVG entschied zutreffend richtig, dass der gesetzgeberische Wille, dass ein Widerspruch des Nachbarn gegen die Baugenehmigung keine aufschiebende Wirkung hat, hier vorgeht und der Baubeginn jetzt zu beanspruchen ist, und ein Abwarten mit dem Baubeginn unverhältnismäßig wäre,    da es nicht denkbar ist im vorliegenden Einzelfall, dass am Ende die Baugenehmigung für das Haus aufzuheben sein wird. Denn auch dann, wenn ein Gutachten doch ergeben sollte, dass die Schallauswirkungen trotz der Ausrichtung der Wärmepumpe zur Straße hin um einige Dezibel zu laut sein könnte, kann dies durch nachträgliche Auflagen technisch geändert werden, wie z.B. den Einbau von Schalldämpfern, Verschalungen der Auslässe der Pumpe, Errichtung einer Lärmschutzwand, Anordnung, die Wärmepumpe im Silent Modus betreiben zu müssen.

3. Neues Prüfprogramm der Baubehörden bei Neubaugenehmigung mit einer Wärmepumpe bei Neubau -Anträgen nun entschieden: eine „Paukenschlag“-Entscheidung

Diese grundlegende Entscheidung des OVG Hamburg war in der Kanzlei Schuback wie auch in der Baubehörde Hamburg, mit Spannung erwartet worden, denn erstmals ist mit diesem Fall der Kanzlei Schuback eine grundlegende Rechtsprechungsklärung für Hamburg herbei geführt, ob die Baubehörden in Hamburg auch im sog. vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nach § 61 Abs. 2 HBauO, bei Bauanträgen für Häuser, bei denen gleich eine Wärmepumpe mit geplant wird als technische Anlage, die Lärmschutzprüfung durchführen müssen mit Gutachten und  Lärmschutzunterlagen und -definitionen zum Bestandteil der Bauvorlagen und damit der Bauprüfung, zählen.

Dies war bis dato ungeklärt, ob die Wärmepumpen als technische Hausanlagen  nach § 61 Abs. 2 HBauO auch im vereinfachten Verfahren vom Bauprüfamt vollumfassend auf Lärm-/Schallschutz der Nachbarverträglichkeit geprüft werden müssen. Das Bauamt vertrat auch in diesem Fall die Auffassung bis dato, dass dies bei Neubauanträgen im vereinfachten Verfahren nicht zum Prüfprogramm zählt. Dies hat das OVG jedenfalls im Eilverfahren nun jedoch anders entschieden:

Auch im vereinfachten Verfahren nach der Hamburger Bauordnung, mithin für alle neuen Einfamilienhäuser, die eine Wärmepumpe zugleich planen, muss diese als technische Anlage und als potentiell die Nachbarinteressen beim Lärmschutz belastend, nach der Anlage 2 zu § 61 HBauO bei dem Bauantrag umfassend inkl. der zulässigen Lärmschallauswirkungen für die Nachbarn geprüft, in der Baugenehmigung definiert und ggf. mit geräuschdämpfenden  Auflagen mit genehmigt werden. Hierfür werden individuelle Lärmschutzgutachten betreffend der Schallauswirkungen am Tag wie in der Nacht sowie nach der LAI-Richtlinie im Einzelfall zu ermitteln sein. Im Fall, dass die in der TA Lärm definierten Schallpegel für das Wohngebiet potentiell dann zu hoch sind, sind entsprechende technische Auflagen zu erteilen, wie z.B. Anbringung von Schalldämpfern, Einschalungen der Pumpen und deren Ansaug-/Ausblasvorrichtungen, Errichtung einer Lärmschutzwand durch den Bauherrn, und die maximal zulässigen Schallpegelwerte in der Baugenehmigung zu definieren.  

Dies wird noch weit häufiger greifen in Fällen, wo die Ansaug- und Ausblasvorrichtungen und Ventilatoren der Wärmepumpen sogar im Außenbereich der Häuser aufgestellt werden sollen. 

Für die Bauämter bedeutet dieser mit Spannung erwartete Beschluss des OVG mit der grundsätzlichen Klärung der Anforderungen an die Genehmigung von Häusern mit Wärmepumpen, auch wenn sie innen liegen, einen vermutlich höheren Prüfaufwand als bisher - denn erst danach kann die Baugenehmigung im Regelfall nun ergehen. Für Bauherren bedeutet dies unter Umständen, dass die Baukosten steigen könnten, denn konkrete Lärmschutzgutachten benötigen nicht nur Zeit, sondern lösen auch zusätzliche Gutachterkosten aus, zudem wird es in jedem Einzelfall offen sein, unter welchen technischen Auflagen eine Wärmepumpe dann zulässig sein wird. 

Fazit:

Die von der Kanzlei Schuback erfolgreiche geführte Beschwerde am OVG zur Aufhebung des Baustopp erzielte die grundsätzliche derzeitige Klärung für Hamburg zu den Anforderungen an die Prüfung von Baugenehmigungen von Einfamilienhäusern im vereinfachten Verfahren mit einer zugleich beabsichtigten Wärmepumpe und dürfte nun grundlegende Bedeutung für die Bauämter haben, bedeuten, wie auch für die Architekten, die Bauplanungen für ihre Kunden planen.  

Fachanwaltstipp: 

Bauherrn und ihre planenden Architekten sind gut beraten, Wärmepumpen mit ihren geräuscherzeugenden Ansaug- und Ausblasvorrichtungen immer zur Straße hin und weg von den Nachbarn auszurichten, entsprechende profunde Lärmschutzgutachten für den konkreten Einzelfall vorzulegen und ggf. sogleich vor einem Baustoppverfahren der Nachbarn die technisch möglichen technischen Lärmreduzierungsvarianten der Hersteller wie Schalldämpfer, Verschalungen etc., zu nutzen. 

Dieser Rechtstipp der erwirkten Entscheidung der Kanzlei Schuback stellt keine rechtliche Einzelfallberatung zu den ausgesprochen komplexen Rechtsfragen rund um die Baugenehmigungen, Baustopps und der Zulässigkeit von modernen Wärmepumpen dar. Eine Einschätzung eines konkreten Einzelfalls erfordert immer eine Prüfung der Unterlagen des individuellen Falles im Rahmen einer gebührenpflichtigen Beratung.

Stand des Rechtstipps: 11. Juni 2023

Rechtsanwältin und Fachanwältin für Verwaltungsrecht Iris Schuback aus Hamburg 



Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwältin Iris Schuback

Beiträge zum Thema