Aufhebung einer Lebenspartnerschaft

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Ehen werden geschieden, Lebenspartnerschaften werden aufgehoben. Ansonsten bestehen kaum noch Unterschiede zur Ehe, wenn es darum geht, eine eingetragene Lebenspartnerschaft zu beenden. In jedem Fall sollten Sie sich frühzeitig informieren, was jetzt alles auf Sie zukommt und welche Möglichkeiten Sie haben, Ihre Aufhebung so unkompliziert und friedlich wie möglich zu erreichen.

Welches sind die Voraussetzungen für die Aufhebung Ihrer Lebenspartnerschaft?

Ihre Lebenspartnerschaft wird genauso aufgehoben wie eine Ehe geschieden wird (§ 15 LPartG). Im Einzelnen:

Vollzug des Trennungsjahrs

Um den Aufhebungsantrag einzureichen, müssen Sie wenigstens ein Jahr getrennt gelebt und damit das obligatorische Trennungsjahr vollzogen haben. In diesem Fall verläuft die Aufhebung problemlos. Zumindest dann, wenn Sie sich einvernehmlich trennen und eventuelle Trennungsfolgen im gegenseitigen Einvernehmen außergerichtlich geregelt haben.

Trennung bedeutet, dass im Regelfall wenigstens ein Partner aus der gemeinsamen Wohnung auszieht. Dann ist die Trennung offensichtlich. Ist die Begründung eines eigenen Hausstandes aus finanziellen Gründen schwierig, genügt auch die Trennung innerhalb der gemeinschaftlichen Wohnung. Dazu ist erforderlich, dass jedem Partner Räumlichkeiten zugewiesen werden, die er/sie ausschließlich alleine nutzt. Lediglich Küche und Badezimmer dürfen, am besten nach Absprache, gemeinsam genutzt werden. Da die Trennung innerhalb der Wohnung schwierig ist, ist es ratsam, früher oder später eine bessere Lösung zu finden.

Antrag beim örtlich zuständigen Familiengericht

Ist das Trennungsjahr abgelaufen, kann die Aufhebung beim örtlich zuständigen Familiengericht beantragt werden. Haben Sie gemeinsame Kinder, ist das Familiengericht zuständig, in dem die Kinder wohnen. Grund ist, dass dasjenige Familiengericht entscheiden soll, das den direkten Bezug zum Kind hat. Haben Sie keine gemeinsamen Kinder, ist das Familiengericht an Ihrem letzten gemeinsamen Wohnort zuständig. Sind Sie beide umgezogen, müssen Sie den Antrag bei dem Familiengericht am Wohnort Ihres Lebenspartners oder Ihrer Lebenspartnerin einreichen.  

Um den Antrag beim Familiengericht einzureichen, muss der antragstellende Partner sich anwaltlich vertreten lassen. Bei den Familiengerichten besteht nämlich Anwaltszwang. Soweit Sie sich im gegenseitigen Einvernehmen trennen und die Aufhebung einvernehmlich betreiben, braucht sich der andere Partner oder die Partnerin nicht durch einen eigenen Anwalt vertreten zu lassen. Es genügt, wenn er oder sie dem Aufhebungsantrag zustimmt. Die Zustimmung kann formlos gegenüber dem Familiengericht vorab oder auch noch im mündlichen Aufhebungstermin erklärt werden.

Zustellung an Partner

Hat der antragstellende Partner die Gerichtsgebühren bezahlt, stellt das Familiengericht den Aufhebungsantrag dem Lebenspartner förmlich zu. Mit dieser Zustellung wird der Aufhebungsantrag „rechtshängig“. Die Rechtshängigkeit hat Bedeutung dafür, wie es um Ihr gegenseitiges Erbrecht bestellt ist. Der Tag der Rechtshängigkeit ist zugleich Stichtag für die Berechnung des Zugewinnausgleichs und Versorgungsausgleichs.

Vorbereitung des Versorgungsausgleichs

Zugleich mit der Zustellung des Aufhebungsantrags übersendet das Familiengericht jedem Partner einen Fragebogen zur Durchführung des Versorgungsausgleichs. Nach Maßgabe Ihrer Auskünfte und der Auskünfte der Rentenversicherungsträger prüft das Familiengericht, welche Rentenanwartschaften Sie während des Zeitraums Ihrer eingetragenen Lebenspartnerschaft erworben haben und wie diese untereinander aufzuteilen sind.

Der mündliche Aufhebungstermin

Haben Sie schriftlich vorgetragen, was vorzutragen ist und liegen die Auskünfte der Rentenversicherungsträger vor, kann das Familiengericht einen mündlichen Verhandlungstermin zur Aufhebung Ihrer Lebenspartnerschaft anberaumen. Zu diesem Termin werden Sie beide geladen. Sie müssen den Termin persönlich wahrnehmen. Auch derjenige Lebenspartner, der anwaltlich nicht vertreten ist, muss vor dem Familienrichter erscheinen. Eine Aufhebung ist nicht online möglich.

Im Termin wird Sie der Richter oder die Richterin fragen, ob Sie die Aufhebung wirklich wünschen. Das weitere Verfahren hängt davon ab, ob Sie sich einvernehmlich trennen oder ob ein Partner der Trennung widerspricht oder ob es noch Streit wegen einer Trennungsfolge gibt:

Die einvernehmliche Aufhebung

Stimmt der Partner dem Aufhebungsantrag zu und streiten Sie nicht über irgendwelche Trennungsfolgen, ist die anschließende Aufhebung unproblematisch. Soweit Sie den Versorgungsausgleich nicht vertraglich geregelt haben, wird das Gericht dann allenfalls noch über den Versorgungsausgleich entscheiden und die Aufhebung beschließen. Der Gerichtstermin, in dem Ihre Aufhebung beschlossen wird, dauert dann in der Regel nur 10-15 Minuten und ist reine Formsache. Insgesamt sollten Sie mit einer Verfahrensdauer von etwa drei bis sechs Monaten rechnen.  

Praxistipp

Die einvernehmliche Aufhebung ist meist der kostengünstigste und schnellste Weg, Ihre Lebensgemeinschaft zu beenden. Wenn Sie auch noch eventuelle Aufhebungsfolgen einvernehmlich regeln, schonen Sie nicht nur Zeit und Geld, sondern auch Ihre Nerven. Es empfiehlt sich, dass Sie die Rechte und Pflichten, die sich im Hinblick auf Ihre Trennung und Aufhebung ergeben, vertraglich regeln und dazu eine Trennungs- und Aufhebungsvereinbarung treffen. Ihr Anwalt oder Ihre Anwältin kann dazu vorab einen Vertragsentwurf fertigen, den Sie mit dem Partner im Detail verhandeln und auf den Punkt bringen können. Den fertigen Entwurf müssen Sie dann, zumindest wenn Sie finanzielle Aspekte regeln, notariell beurkunden lassen.

Aufhebung, wenn Partner oder Partnerin nicht zustimmen

Sie möchten Ihre Lebenspartnerschaft nach Ablauf des Trennungsjahres aufheben, aber ein Partner oder eine Partnerin stimmt dem Aufhebungsantrag nicht zu? Dann die antragstellende Person zur Überzeugung des Gerichts beweisen, dass Ihre Lebenspartnerschaft zerrüttet ist und keine Aussicht mehr besteht, diese wieder herzustellen. In diesem Fall kann Ihre Lebenspartnerschaft auch gegen den Willen des Partners oder der Partnerin aufgehoben werden. Dann beschließt das Familiengericht nach Ablauf von drei Jahren trotzdem die Aufhebung, ohne dass der Partner dem noch widersprechen könnte. Das Gesetz vermutet dann, dass Ihre Lebenspartnerschaft irreparabel gescheitert ist. Allein die Tatsache der Trennung genügt dann, um Ihr zerrüttetes Verhältnis zu dokumentieren.

Aufhebung im Härtefall

In Ausnahmefällen kommt die Aufhebung der Partnerschaft auch vor Ablauf des Trennungsjahres und gegen den Willen des Partners und der Partnerin in Betracht, wenn ein sogenannter Härtefall begründet ist. Dazu muss ein Partner nachweisen, dass die Fortsetzung der Lebenspartnerschaft aus Gründen, die in der Person des anderen Lebenspartners liegen, eine unzumutbare Situation bedeuten würde. Härtefälle werden insbesondere bei häuslicher Gewalt oder Bedrohung oder kriminellen Verhaltensweisen angenommen. Eine solche Härtefallscheidung wird gerne auch als „Blitzscheidung“ veranschaulicht. Da die gesetzlichen Voraussetzungen aber eng gefasst sind, beschränken sich solche Härtefallscheidungen auf echte Ausnahmefälle.

Was kostet die Aufhebung einer Lebenspartnerschaft?

Die Person, die den Aufhebungsantrag stellt, muss zugleich auch die Gerichtskosten bezahlen. Auch der Anwalt bzw. die Anwältin wird wenigstens ein Vorschusshonorar in Rechnung stellen. Die Gebühren für Gericht und Anwalt berechnen sich nach dem maßgeblichen Verfahrenswert für die Aufhebung Ihrer Lebenspartnerschaft.

Der Verfahrenswert für die Aufhebung bestimmt sich nach dem dreifachen Nettoeinkommen beider Lebenspartner. Das Gesetz bestimmt dazu einen Mindestverfahrenswert von 3.000 EUR. Dieser erhöht sich in Abhängigkeit von Ihren Einkommensverhältnissen. Auch Ihre Vermögensverhältnisse werden unter Einbeziehung von hohen Freibeträgen und Verbindlichkeiten berücksichtigt.

Praxistipp

Gelingt die einvernehmliche Aufhebung der Lebenspartnerschaft, setzt sich der Verfahrenswert lediglich aus dem Verfahrenswert für die Aufhebung und dem eventuell durchzuführenden Versorgungsausgleich zusammen. Im günstigsten Fall ergibt sich ein Verfahrenswert von 4.000 EUR. Die Aufhebung lässt sich dann mit etwa 1.000 EUR Gebühren bewerkstelligen.

Zum Vergleich: Streiten Sie beispielsweise über den Unterhalt nach der Aufhebung, beziffert sich der Verfahrenswert allein für diese Auseinandersetzung auf den zwölffachen Betrag Ihrer Forderung. Fordern Sie beispielsweise 500 EUR Unterhalt, verursachen Sie einen Verfahrenswert von 12 x 500 EUR = 6.000 EUR. Unter Einbeziehung des Verfahrenswertes für die Aufhebung und den Versorgungsausgleich addieren sich die Gebühren für Gerichtskasse und Anwalt dann auf einen Gesamtverfahrenswert von 10.000 EUR. Da sich in diesem Fall Ihr Lebenspartner wegen des Anwaltszwangs beim Familiengericht auch noch anwaltlich selbst vertreten lassen muss, kommen die Gebühren für einen zweiten Anwalt noch dazu. Sie fahren also wesentlich günstiger, wenn Sie sich einvernehmlich verständigen und eventuelle Trennungsfolgen im gegenseitigen Einvernehmen regeln.

Nutzen Sie die Vorteile der Online-Aufhebung

Sie ersparen sich viel Mühe und Aufwand, wenn Sie die Aufhebung Ihrer Lebenspartnerschaft online beantragen. Die Online-Aufhebung ist zeitsparend und führt relativ schnell zum Ziel. Lassen Sie sich Ihren Anwalt oder Ihre Anwältin zudem über einen Aufhebungsservice (Scheidungsservice) vermitteln, kommunizieren Sie, wenn Sie es wollen, ausschließlich online mit Ihrem Anwalt. Selbstverständlich können Sie den Anwalt jederzeit persönlich kontaktieren.

Gibt es keinen Streit über die Aufhebung und streiten Sie sich auch nicht über irgendwelche Folgesachen, genügt es, wenn Sie Ihrem Anwalt im mündlichen Termin vor dem Familiengericht erstmals persönlich begegnen und im Termin über die Aufhebung Ihrer Lebenspartnerschaft entschieden wird. Ihr Lebenspartner, der der Aufhebung vorbehaltlos zustimmt, braucht dann sowieso keinen eigenen Anwalt.

Was können Sie in einer Trennungs- und Aufhebungsfolgenvereinbarung alles regeln?

In einer Trennungs- und Aufhebungsfolgenvereinbarung regeln Sie alles, was Sie im Hinblick auf Ihre Trennung und Aufhebung regeln möchten. Eine solche Vereinbarung ist die beste Voraussetzung, um Ihre Lebenspartnerschaft im gegenseitigen Einvernehmen einvernehmlich aufzuheben. In Betracht kommen insbesondere folgende Absprachen:

Kindesunterhalt bei gemeinsamen Kindern

Haben Sie ein gemeinsames Kind, ist derjenige Partner, der das Kind nicht in seinem Hause betreut, gegenüber dem Kind unterhaltspflichtig. Voraussetzung ist, dass es sich um Ihr leibliches Kind handelt oder dass Sie das Kind adoptiert haben. Soweit Sie den aufwändigen Weg der Sukzessiv- oder Stiefkindadoption nicht gegangen sind und es sich deshalb nicht um das rechtliches Kind handelt, ist der nicht leibliche Elternteil dem Kind gegenüber nicht unterhaltspflichtig.

Sorge- und Umgangsrecht

Sind Sie beide rechtliche Eltern Ihres Kindes, bleibt es dem Grundsatz nach trotz der Trennung beim gemeinsamen Sorgerecht. Es wird vermutet, dass diese Regelung dem Kindeswohl am besten entspricht. Ungeachtet dessen hat der nicht betreuende Elternteil Anspruch auf ein angemessenes Umgangsrecht. Dies Umgangsrecht besteht auch, wenn Sie nicht rechtlicher Elternteil des Kindes sind und eine sozial-familiäre Beziehung zum Kind begründet haben. Es empfiehlt sich jedenfalls zumindest wegen des Umgangsrechts im Hinblick auf das Interesse Kindes eine angemessene Umgangsregelung zu vereinbaren.

Unterhalt

Leben Sie getrennt, hat ein Partner einen Anspruch auf Trennungsunterhalt, sollte er oder sie wirtschaftlich bedürftig und der andere leistungsfähig sein. Wer auch nach der Aufhebung außerstande ist, für sich selbst zu sorgen, hat möglicherweise einen Anspruch auf nachpartnerschaftlichen Unterhalt – sofern die gesetzlichen Voraussetzungen dafür vorliegen. Da jeder Streit über Unterhaltsansprüche hohe Gebühren verursacht, empfiehlt sich, in gegenseitiger Absprache eine Vereinbarung zu treffen.

Zugewinnausgleich

Mit der Eintragung Ihrer Lebenspartnerschaft leben Sie im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft - es sei denn, Sie hätten die Zugewinngemeinschaft durch notarielle Vereinbarung aufgehoben und stattdessen Gütertrennung vereinbart. Besteht Zugewinngemeinschaft, wird der Vermögenszuwachs beider Lebenspartner aus Anlass der Aufhebung der Lebenspartnerschaft ausgeglichen. Am Ende soll der Zugewinn beider Partner möglichst gleich hoch sein. Haben Sie unterschiedlich hohe Vermögenszuwächse erzielt oder sind Sie unternehmerisch tätig, empfiehlt sich, hierüber einvernehmliche Absprachen zu treffen. Hierfür bietet sich der modifizierte Zugewinnausgleich an, bei dem Sie den Zugewinn individuell regeln.

Hausrat, Ehewohnung und Haustier

Ist ein Partner Eigentümer der bislang gemeinsamen Wohnung oder möchte ein Partner nach der Trennung in dieser Wohnung verbleiben, sollten Sie eine einvernehmliche Regelung über die künftige Nutzung der Wohnung treffen. In besonderen Fällen haben Sie Anspruch darauf, die Wohnung zumindest für den Zeitraum Ihrer Trennung zur alleinigen Nutzung zugewiesen zu bekommen. Da auch der Hausrat verteilt werden muss, empfiehlt es sich, auch hierüber im gegenseitigen Einvernehmen Regelungen zu treffen. Soweit Sie ein Haustier haben, sollten Sie im Interesse des Tieres klarstellen, wer das Tier künftig betreut, und ob der oder die andere es zumindest besuchen darf.

Alles in allem

Möchten Sie Ihre Lebenspartnerschaft aufheben, sollten Sie sich vorab darüber informieren, was auf Sie zukommt. Da Sie im familiengerichtlichen Verfahren eh anwaltlich vertreten sein müssen, lohnt sich der rechtzeitige Gang zum Anwalt bzw. zur Anwältin. Kontaktieren Sie mich gerne, um Ihr Anliegen vertrauensvoll zu besprechen. Ich begleite Sie gerne auf Ihrem weiteren Weg zur Aufhebung.

Foto(s): iurFRIEND

Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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