Aufhebungsvertrag – Alternative zur Kündigung? – Was gilt es zu beachten?

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Aufhebungsvertrag oder Kündigung?

Eine Kündigung ist immer unangenehm, doch ist dies nicht die einzige Möglichkeit ein Arbeitsverhältnis zu beenden.

Bereits aus dem Gesetz, siehe § 623 BGB, ergibt sich, dass ein Arbeitsverhältnis auch auf anderem Weg beendet werden kann. So sieht die genannte Vorschrift, neben der Kündigung, einen sog. „Auflösungsvertrag“ (oft unter „Aufhebungsvertrag“ bekannt) vor. Eine Möglichkeit, von der man – unter gewissen Voraussetzungen – Gebrauch machen sollte.

Doch was ist ein Aufhebungsvertrag?

Natur des Aufhebungsvertrages

Wie der Name bereits sagt, handelt es sich um einen Vertrag, also eine Vereinbarung zwischen zwei Parteien.

Den Inhalt des Vertrages können die Beteiligten grundsätzlich frei gestalten. Dies ist einer der Vorteile gegenüber einer Kündigung, denn dies geht bei der Kündigung nicht. Der Ausspruch der Kündigung erfolgt stets einseitig, entweder durch den Arbeitgeber, oder den Arbeitnehmer, und bildet daher immer nur die Interessen einer Partei ab.

Bei Abschluss eines Aufhebungsvertrages können alle Beteiligten Ihre jeweiligen Interessen einbringen und es kann schließlich ein – oftmals für beide Parteien vorteiliger - Kompromiss gefunden werden.

Inhalt des Aufhebungsvertrages

Kerninhalt eines Aufhebungsvertrages ist die Beendigung des jeweiligen Arbeitsverhältnisses. Doch neben dem Ausscheiden aus dem Unternehmen kann – und sollte auch – eine Vielzahl von weiteren Regelungen getroffen werden. Denkbar wären hier Regelungen zu folgenden Themenbereichen:

  • Zeugnis (Inhalt & Notenstufe)
  • Resturlaub
  • Überstunden
  • Freistellung
  • Rückzahlung von Gratifikationen / Ausbildungskosten
  • Rückgabe von Eigentum des Arbeitgebers
  • Einarbeitung des nachfolgenden Arbeitnehmers
  • Verschwiegenheit

Je dezidierter die Regelungen sind, desto weniger Potential gibt es für einen späteren Rechtsstreit.

Hierdurch wird für alle Beteiligten Sicherheit geschaffen und es können unnötige Kosten vermieden werden.

Was sollte ich beachten?

Sollte Ihnen ein Aufhebungsvertrag vorgelegt werden, gibt es einige Punkte zu beachten. Am sichtigsten ist, dass Sie den Vertrag nicht ungeprüft unterschreiben. Denn auch wenn der Vertrag – was grundsätzlich sinnvoll ist – über die bloße Beendigung hinausgehende Regelungen enthält, so müssen diese nicht immer in Ihrem Interesse sein.

Zunächst gilt es beispielsweise zu prüfen, ob sich der Beendigungszeitpunkt mit dem Zeitpunkt deckt, der bei Aussprache eine Kündigung maßgeblich wäre. Würde das Arbeitsverhältnis durch den Aufhebungsvertrag früher enden als bei einer Kündigung, so würden Sie sich durch den Abschluss „versicherungswidrig“ im Sinne des § 159 I Drittes Sozialgesetzbuch (SGB III) verhalten und eine sog. „Sperrzeit“ riskieren. In dieser Zeit erhalten Sie dann kein Arbeitslosengeld.

Auch Regelungen zum Resturlaub, zur Abgeltung von Überstunden oder zu einer etwaigen Rückzahlungsverpflichtung sollten kritisch geprüft werden. Denn findet sich beispielsweise keine Regelung zur Rückzahlung von Weihnachts- oder Urlaubsgeld oder wurde keine Vereinbarung zur Rückzahlung von Fortbildungskosten getroffen, so kann Ihr Arbeitgeber dies nicht so einfach fordern.

Wie sollte ich Vorgehen?

Was tun Sie also, wenn Ihnen Ihr Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag vorlegt? Bitte Sie um Bedenkzeit und nehmen Sie den Vertrag mit. Lesen Sie den Vertrag aufmerksam durch und gleichen Sie ihn mit Ihrem Arbeitsvertrag ab.

Wenn Sie dann noch unsicher sind, sollten Sie sich beraten lassen. Nach anwaltlicher Prüfung und Abstimmung der Strategie können Sie den Vertrag dann entweder unterschreiben, oder – sofern notwendig – in kritischen Punkten mit dem Arbeitgeber verhandeln.

Sowohl für die bloße Prüfung eines Aufhebungsvertrages, aber auch für die ggf. notwendige Verhandlung mit Ihrem Arbeitgeber, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Die Kontaktdaten finden Sie hier.

Bei einer etwaigen Beratung bringen Sie bitte den Aufhebungsvertrag, Ihren Arbeitsvertrag und ggf. vorhandene Ergänzungen mit.

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