Strafverfahren – Oft auch ein Fall aus dem Verwaltungsrecht

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Strafverfahren – Erste Gefahr für den Führerschein

Kommt es zu einem Strafverfahren wegen einer Verkehrsstraftat gegen Sie, so kann neben der eigentlichen Strafe auch der Entzug der Fahrerlaubnis angeordnet werden (sog. Maßregel der Besserung und Sicherung, § 69 I StGB).

Zusätzlich ordnet das Gericht auch eine Sperrfrist an. Für die Dauer dieser Sperrfrist darf die zuständige Fahrerlaubnisbehörde keinen neuen Führerschein ausstellen.

Der Zeitraum liegt zwischen sechs Monaten und fünf Jahren (§ 69a I 1 StGB).

In extremen Fällen kann die Sperrfrist auch lebenslang andauern (§ 69a I 2 StGB).

Nach dem (strafrechtlichen) Entzug der Fahrerlaubnis muss der Betroffene einen Antrag auf Wiedererteilung bei der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde stellen.

Dies ist den meisten Betroffenen noch bewusst.

Die Verwaltungsbehörde mischt mit

Nicht bekannt ist oftmals jedoch, dass die für die Erteilung – und auch Überwachung der Führerscheine – zuständige Verwaltungsbehörde oft auch mit von der Partie ist.

Aufgrund der Nr. 45 der Anordnung über Mitteilungen in Strafsachen(kurz: Mistra) erfährt grundsätzlich auch die für Führerscheine zuständige Fahrerlaubnisbehörde von den (vermeintlichen) Verstößen gegen das Gesetz.

Die Behörde erhält nicht nur Kenntnis vom Verfahren selbst (und schließlich dessen Ausgang), sondern auch bereits von „sonstige[n] Tatsachen, die in einem Strafverfahren […] bekannt werden, […] wenn ihre Kenntnis für die Beurteilung erforderlich ist, ob die Inhaberin oder der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen von Fahrzeugen ungeeignet ist“.

Blickt man nun noch in die Vorschrift des § 2 Fahrerlaubnisverordnung (FeV) weiß man, weshalb diese Meldung oft ein verwaltungsrechtliches Nachspiel hat. Nach dieser Norm ist die Behörde verpflichtet das Führen von Kraftfahrzeugen zu untersagen, wenn der Inhaber ungeeignet erscheint.

Um Zweifel auszuräumen, bzw. um die (mögliche) Ungeeignetheit festzustellen, kann die Behörde verschiedene Maßnahmen anordnen. Allen voran, die wohl bekannteste, die sog. medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU).

Überprüfung der Fahreignung – wie läuft das ab?

Um Ihren Auftrag zu erfüllen kommt die zuständige Behörde oftmals bereits während des laufenden Strafverfahrens auf den/die Betroffene/n zu und bittet wegen des bekannt gewordenen Sachverhalts um Stellungnahme.

Macht man hier zu viele, oder (aus Sicht des Inhabers einer Fahrerlaubnis) die „falschen“ Angaben, so ist der Führerschein nachhaltig in Gefahr. Hinzu kommt, dass Angaben in diesem Überprüfungsverfahren durch die Fahrerlaubnisbehörde oft das, dem Angeschuldigten zustehende Aussageverweigerungsrecht aushebeln („nemo tenetur“- Grundsatz). Denn Kommunikation zwischen staatlichen Stellen ist keine Einbahnstraße.

Es gilt daher genau zu prüfen, ob überhaupt Angaben gemacht werden. Falls ja, gilt es sodann abzuwägen welche konkrete Einlassung erfolgt. Das Vorgehen sollte unbedingt mit einem in der Strafsache ggf. tätigen Verteidiger abgestimmt werden.

Nach Abschluss des Strafverfahrens entfällt der Schutz des „Schweigerechts“. Spätestens jetzt sind Angaben gegenüber der Behörde zu machen, will man nicht direkt einen Entziehungsbescheid riskieren. Denn auch wegen mangelnder Mitwirkung an der Aufklärung von Eignungszweifeln kann die Fahrerlaubnis entzogen werden (§11 VIII 1 FeV).

Spätestens jetzt sollte – nach entsprechender Beratung – aktiv Einfluss auf den Verlauf des Überprüfungsverfahrens genommen werden.

Je nach Sachverhalt können Umfang und Zeitpunkt der Weitergabe von Informationen für den Verbleib, oder den Entzug der Fahrerlaubnis entscheidend sein.

Reaktionsmöglichkeiten

Leider kann in manchen Fällen zwar auch durch rechtliche Beratung der Entzug nicht verhindert werden, doch kann - bei einer frühzeitigen Kontaktaufnahme mit einem entsprechenden Spezialisten - die Zeit ohne Führerschein sinnvoll genutzt und minimiert werden.

Da kein Fall dem anderen gleicht, kann dieser Hinweis auf die oft unbekannten verwaltungsrechtlichen Folgen einer Straftat keinesfalls eine entsprechende Beratung ersetzen.

Inhaber einer Fahrerlaubnis sollten sich, so Sie sich in einem Strafverfahren wiederfinden, primär von einem Strafverteidiger entsprechend beraten lassen.

Parallel sollte jedoch auch Kontakt zu einem im Fahrerlaubnisrecht tätigen Rechtsanwalt gesucht werden. Idealerweise finden Sie beides in einer Kanzlei.

Wir sind gerne für Sie da.

www.kanzleiamrossmarkt.de


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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