Aufklärungspflicht des Gebrauchtwagenverkäufers

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Die Vorstellungen vieler Käufer davon, was ein (gewerblicher) Autohändler mit einem Gebrauchtfahrzeug machen und wie umfangreich bzw. detailliert er das Fahrzeug untersuchen muss weichen häufig ganz erheblich von den Anforderungen der Rechtsprechung ab. Die nachfolgende – nicht abschließende – Aufstellung soll Sie im Sinne einer Orientierungshilfe etwas dafür sensibilisieren, welche Pflichten den Verkäufer tatsächlich treffen (können).

  1. Beim Kauf besteht keine allgemeine (uneingeschränkte) Aufklärungspflicht (Offenbarungspflicht) des Verkäufers.
  2. Auch im Gebrauchtwagenhandel ist der Verkäufer, sofern er nicht ausnahmsweise die Beratung des Käufers übernommen hat, nicht verpflichtet, den Käufer von sich aus über alle Umstände aufzuklären, die für dessen Kaufentschluss von Bedeutung sein könnten.
  3. Ebenso wie jeder andere Verkäufer ist auch ein Gebrauchtwagenverkäufer verpflichtet, alle Tatsachen zu offenbaren, die erkannter Maßen oder auch nur erkennbar für die Vertragsentschließung des Käufers oder für die Vertragsdurchführung von Bedeutung sind und deren Mitteilung von ihm nach den konkreten Gegebenheiten des Einzelfalls nach der Verkehrsauffassung erwartet werden kann.
  4. Die Frage, ob und in welchem Umfang beim Verkauf gebrauchter Kraftwagen der Verkäufer zu einer Mitteilung früherer Unfallschäden verpflichtet ist, kann nicht generell, sondern nur unter Berücksichtigung der konkreten Sachlage beantwortet werden.
  5. Ein Gebrauchtwagenverkäufer ist in jedem Fall, also auch ungefragt, von sich aus zur Aufklärung des Käufers verpflichtet, wenn er einen Mangel oder einen früheren Unfall kennt oder nach den Umständen für möglich hält.
  6. Wird der Verkäufer nach Unfällen oder sonstigen Mengen ausdrücklich gefragt, so muss die Antwort richtig und vollständig sein. Er hat alles mitzuteilen, was er insoweit weiß, insbesondere sind Beschädigungen auch dann zu offenbaren, wenn es sich nach seiner Auffassung lediglich um reine „Blechschäden“ ohne weitere nachteilige Folgen handelt. Anders kann es bei „ausgesprochenen sogenannten Bagatellschäden“, wie etwa ganz geringfügigen Lackschäden, sein.
  7. Von sich aus braucht der Verkäufer auf einen Unfallschaden nicht hinzuweisen, wenn bei vernünftiger Betrachtungsweise der Kaufentschluss nicht davon beeinflusst werden kann. Die Grenze für derartigen nicht mitteilungspflichtige Bagatellschäden ist bei PKW sehr eng zu ziehen. Auch sachgerecht reparierte reine Blechschäden sind in jedem Fall, auch ungefragt, zu offenbaren. Anders kann es beim Verkauf eines Nutzfahrzeugs (Lkw) sein.
  8. Ihrem Umfang nach ist die Aufklärungspflicht auch von der Möglichkeit und Fähigkeit des Käufers zur eigenen Prüfung abhängig; je unkundiger der Käufer, desto weitreichender die Aufklärungspflicht.
  9. Auch das Verhalten des Käufers, insbesondere das von ihm bekundete Interesse an einzelnen Fakten, bestimmt den Umfang der Aufklärungspflicht.
  10. Bei erst wenig benutzten, neuwertigen und entsprechend teuren PKW geht die Aufklärungspflicht weiter als bei älteren Fahrzeugen mit hoher Laufleistung.
  11. Der Verkauf unter (formularmäßigem) Gewährleistungsausschluss befreit den Verkäufer nicht von seiner Aufklärungspflicht. Sie wird dadurch auch nicht eingeschränkt.
  12. Arglistig handelt der Verkäufer schon dann, wenn er ohne tatsächliche Grundlage „ins Blaue hinein“ unrichtige Angaben über den Zustand des Fahrzeugs macht.

Gerne stehe ich Ihnen zu sämtlichen Fragen zum Kfz-Kaufrecht als Ansprechpartner zur Verfügung.

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