Kündigung wegen Selbstbeurlaubung – der Arbeitgeber ist „Herr“ des Urlaubserteilungsverfahrens.

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Arbeitnehmer (m/w/d) haben ein Recht auf Erholungsurlaub. Das Procedere auf dem Weg zum ersehnten und zum Zwecke der Gesunderhaltung sowie der Wahrung und Sicherung der Arbeitskraft und der Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers (m/w/d) – Erholungsurlaub dient nämlich nicht nur den Interessen des Arbeitnehmers – ist primär im Bundesurlaubsgesetz geregelt, häufig finden sich flankierende und ergänzende Regelungen im Arbeitsvertrag, in einem eventuell einschlägigen Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung.

Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg hatte sich im Urteil vom 01.10.2020 (17 Sa 1/20) mit einem weiteren Fall der Selbstbeurlaubung – hier während einer sogenannten Prozessbeschäftigung – auseinanderzusetzen. Der Tenor des Urteils bestätigt die ständige Rechtsprechung: Der Arbeitnehmer hat kein Recht zur »Selbstbeurlaubung«. Der Arbeitgeber hatte den Arbeitnehmer, der sich, hier während einer Prozessbeschäftigung, selbst beurlaubt hatte – im Ergebnis rechtmäßig und wirksam – nach vorheriger Anhörung des Betriebsrats außerordentlich und hilfsweise ordentlich gekündigt.

Die Prozessbeschäftigung (zur Vermeidung der Zwangsvollstreckung) begründet keine Vertragspflichten »minderer Art«. Auch während einer Prozessbeschäftigung ist das übliche Procedere einzuhalten: Der Arbeitgeber entscheidet über einen Antrag des Arbeitnehmers auf Gewährung von Erholungsurlaub. Im Falle einer negativen oder gänzlich unterbliebenen Entscheidung des Arbeitgebers darf sich der Arbeitnehmer unter keinen Umständen selbst beurlauben.

Rechtstipp für Arbeitgeber: Sollte einer Ihrer Arbeitnehmer (m/w/d) sich ohne oder gegen Ihren Willen selbst beurlauben, kann dies eine außerordentliche bzw. eine ordentliche Kündigung rechtfertigen.  Dass der Ausspruch einer (außerordentlichen) Kündigung eine angemessene Reaktion des Arbeitgebers auf ein entsprechendes Verhalten des Arbeitnehmers sein kann, wurde jüngst durch die hier zitierte Entscheidung bestätigt. Bei einer Selbstbeurlaubung ist eine vorangegangene Abmahnung regelmäßig entbehrlich.

Rechtstipp für Arbeitnehmer: Sollte Ihr Arbeitgeber nicht über Ihren Antrag auf Gewährung von Erholungsurlaub entscheiden oder sollte er den Antrag ablehnen, dann dürfen Sie sich unter keinen Umständen selbst beurlauben. Es gibt jedoch die Möglichkeit, die ablehnende Entscheidung des Arbeitgebers überprüfen und ggf. durch eine gerichtliche Entscheidung ersetzen zu lassen. Zögern Sie nicht, sich zu den möglichen Optionen beraten zu lassen. Die Selbstbeurlaubung ist, wie dargelegt, kein geeignetes Mittel, um an den gewünschten und gegebenenfalls auch dringend benötigten Erholungsurlaub zu kommen.


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