Augen auf beim Pferdekauf im Internet (Kleinanzeigen)

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Vom Wunsch nach einem eigenen Pferd getrieben, suchen viele Menschen ihr Pferd im Internet. Was läge auch näher heutzutage? Die Anzahl an zu verkaufenden Pferden ist groß, die Preise können einfach verglichen werden und die Beschreibungen der Pferdeverkäufer über die angebotenen Tiere sind verlockend. Der Traum vom eigenen Pferd kann sich durch einen Internetkauf jedoch schnell in einen Albtraum verwandeln. Das Tier hat auf einmal körperliche Einschränkungen, sieht anders aus oder es stellt sich heraus, dass es sich um ein Pferd handelt, welches ursprünglich aus dem Ausland kommt. Was bleibt also zu beachten, um den Pferdetraum nicht platzen zu lassen?

1. Die Besonderheiten des Internets

Unter vielen „Pferdeleuten“ existiert nach wie vor der Irrglaube, dass erst mit dem früher obligatorischen Handschlag der Vertrag über den Kauf eines Pferdes zustande kommt; d.h. kein Handschlag – kein Vertrag? Dieser Aussage ist in ihrer Pauschalität leider eine Absage zu erteilen. Für eine Kaufsituation über eBay ist sich vor Augen zu führen – und glücklicherweise ist bis auf wenige Ausnahmen der Verkauf von Tieren über die Plattform nicht gestattet – dass durch das Einstellen eines Artikels auf eBay der Verkäufer bereits nach ständiger Rechtsprechung ein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Vertrages abgibt. Eine Versteigerung i.S.d. § 156 BGB liegt aber gerade nicht vor [z.B. BGH NJW 2005, 53 (54)]. Viel mehr fungiert eBay als Empfangsvertreter im Sinne von § 164 III BGB. Durch die Abgabe des Höchstgebotes und Ablauf der Zeit kommt es damit zur Annahme des Angebotes des jeweils Bietenden.

Auf eBay Kleinanzeigen stellt das Inserieren eines Tieres hingegen lediglich eine sogenannte „invitatio ad offerendum“ dar [z.B. OLG Brandenburg MMR 2018, 248 (248 f.)], d.h. eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes, sodass das bloße Kontaktieren des Verkäufers mittels Chatfunktion oder einer gegebenenfalls angegebenen Telefonnummer, grundsätzlich noch nicht zum Vertragsschluss führt. Gleiches gilt selbstredend für andere, mit eBay Kleinanzeigen vergleichbare Plattformen wie z.B. „eHorses“.

Vorsicht ist jedoch walten zu lassen, sofern der potentielle Käufer sich danach erkundigt, ob das Tier noch zum Verkauf steht. Sofern der Verkäufer dies bejaht und der potentielle Käufer sich entgegen jeglicher Vernunft ohne Besichtigung vor Ort dazu verleiten lässt zu antworten, dass er das Tier gerne zu einem bestimmten Preis kaufen möchte und der Verkäufer dies akzeptiert, da z.B. keine anderen Interessenten vorhanden sind, so kann hierin bereits ein Vertragsschluss begründet liegen. Und damit zum nächsten Irrglauben: Ein Vertrag über den Kauf eines Pferdes muss nicht schriftlich auf Papier gedruckt sein, um Wirksamkeit entfalten zu können. So können sogar mündliche Vertragsabsprachen rechtlich wirksam sein.

2. Besichtigung vor Ort

Um sich einen ersten Eindruck von dem inserierten Tier verschaffen zu können, ist ein (im besten Falle auch mehrmaliges) Anschauen vor Ort zwingend erforderlich. Förderlich ist es, eine pferdeerfahrene Person mitzunehmen. Sollte es sich um ein Reitpferd handeln, bietet es sich an, das Pferd nicht einfach nur zu reiten, sondern es selbst zu satteln, aus der Box oder von der Weide zu holen. Ein fertiges Pferd entgegenzunehmen ist sicherlich bequem, allerdings kann bereits das Herrichten des Tieres die ersten Abgründe offenbaren. Daneben sollte das Tier sowohl an der Longe, unter einem Reiter, als auch im Freilauf präsentiert werden, sodass man sich einen umfassenden Eindruck von dem Tier bilden kann. Nur weil das Inserat die Angaben enthielt, dass das Tier einfach im Umgang sei, leicht zu reiten sei und einen raumgreifenden Trab besäße, muss das noch nicht der Wahrheit entsprechen. Durch den ersten Besuch lassen sich so bereits viele Fragen klären.

3. Ankaufsuntersuchung 

Als geradezu zwingend ist eine Ankaufsuntersuchung (AKU) anzusehen. Betrachtet man die Kosten hierfür im Vergleich zu den Kosten, die eine längere Krankheitsgeschichte mit sich bringen, dem Aufwand vor Gericht Schadensersatzansprüche einzuklagen oder einfach nur mit den Kosten, die die Haltung eines Pferdes erfordert, so sind die Kosten für eine AKU lediglich ein Tropfen auf dem heißen Stein. Bei einer AKU kann zwischen der kleinen (klinische) und einer großen (röntgenologischen) Untersuchung differenziert werden. Ist die Bereitschaft vorhanden, sich auch ein „mängelbehaftetes“ Pferd zu unterhalten, kann hiervon selbstredend abgesehen werden.

4. Vertrag und Gewährleistung

Der Kaufvertrag sollte in jedem Fall schriftlich abgeschlossen werden, sodass eventuelle später auftretende Beweisprobleme umgangen werden können. An dieser Stelle ist insbesondere davon abzuraten, Vertragsvordrucke aus dem Internet zu verwenden. Jedes Tier ist einzigartig und genauso einzigartig sollte der dazugehörige Kaufvertrag ausgestaltet sein. Daneben stellen sich viele abgedruckten Klauseln im konkreten Zusammenhang als rechtlich unwirksam heraus.

Ferner ist zwischen Gewährleistungsansprüchen zwischen Privaten und Privaten/Unternehmern zu differenzieren. Erstere können untereinander die Haftung grundsätzlich ausschließen (ausgenommen z.B. bei einer arglistigen Täuschung) – in letzterer Konstellation ist dies aufgrund des Verbraucherschutzes so nicht möglich. Sollte sich der private Käufer nun sicher fühlen: Wie möchten Sie beweisen, dass der Verkäufer einen Mangel arglistig verschwiegen hat?

Gleichzeitig ist auch bei Haftungsausschlüssen auf den genauen Wortlaut zu achten, gängige Formulierungen aus dem Internet führen oftmals nur dazu, dass nur wahrnehmbare Beeinträchtigungen von der Gewährleistung ausgeschlossen werden.

Insgesamt sollte man deshalb dringend die Ergebnisse der AKU in den Kaufvertrag einfließen lassen sowie konkrete Beschreibungen des Tieres in den Vertrag mitaufnehmen.

5. Tiere aus dem Ausland

Der ausdrucksstarke PRE aus Spanien, der zähe Mustang aus Amerika oder der schöne Friese aus den Niederlanden – es gibt nichts, was man auf den entsprechenden Plattformen nicht findet. Gleichzeitig sollte man sich aber bewusst machen, sofern man sich für den Kauf eines Pferdes aus dem Ausland entscheidet, dass, insbesondere sofern eine vor Besichtigung vor Ort nicht möglich ist, ein hohes Risiko mitschwingt. Die Frage nach der Beweis- und Darlegungslast stellt sich hier neben der Frage, welches Rechtssystem zur Anwendung gelangt, besonders. Daneben muss die Frage des Gerichtsstandortes geklärt werden.

6. Pass und Eigentumsurkunde

Sofern das Pferd die gewünschten Maßstäbe erfüllt, muss darauf geachtet werden, sowohl den Equidenpass als auch die Eigentumsurkunde vom Verkäufer zu erhalten. Ersterer dient der Identifizierung von Pferden und wird vom jeweiligen Zuchtverband ausgestellt. Im Equidenpass findet sich die sogenannte „Lebensnummer“ (=UELN) des Tieres, welches es bereits im Fohlenalter erhält. Die Nummer entspricht derjenigen des implantierten Mikrochips an der linken oberen Halsseite und enthält 15 Stellen (alpha-nummerisch). Die ersten drei Zahlen kennzeichnen das Herkunftsland, in dem das Tier eine Lebensnummer zugeordnet wurde. Deutschland zeichnet die „276“. Ein Blick in den Pass vor Erwerb lässt damit schon erste Schlüsse auf die Geschichte des Tieres zu. Im Anschluss an das Herkunftsland geben die nächsten drei Stellen den Zuchtverband an. Die darauffolgenden neun Stellen kennzeichnen die Registriernummer. Stelle 12 und 13 sind dabei die Brennnummer und das Geburtsjahr steht an den Positionen 14 und 15.

Durch Auslesen des Mikrochips kann das Pferd damit zweifelsfrei identifiziert sowie überprüft werden, ob der richtige Equidenpass vorhanden ist. Gleichermaßen ermöglicht die Nummer die Angaben des Verkäufers, insbesondere über das Herkunftsland und das Alter, zu überprüfen. Ausnahmen hiervon gibt es lediglich für die Tiere die vor 2009 geboren sind – erst zu diesem Zeitpunkt wurde das Chippen verpflichtend, vgl. § 44 Abs. 1 Viehverkehrsordnung. Die fehlende Vornahme kann eine Ordnungswidrigkeit darstellen.

Darüber hinaus kann der Equidenpass wichtige Aufschlüsse über die Einordung als Schlachtpferd (lebensmittellieferndes Tier) oder Nicht-Schlachtpferd geben. Ersteres führt dazu, dass der Tierhalter ein Bestandsbuch über verabreichte Medikamente zu führen hat. Ein Schlachtpferd kann dabei immer in ein Nicht-Schlachtpferd geändert werden; ein Nicht-Schlachtpferd bleibt jedoch stets ein Nicht-Schlachtpferd.

Sowohl Equidenpass als auch Eigentumsurkunde sind dem Käufer, in der Regel der neue Eigentümer, auszuhändigen. Nach Erhalt ist der Equidenpass auf den neuen Eigentümer umzuschreiben.


7. Tipps aus anwaltlicher Sicht

  • Kauf eines Tieres nur nach erfolgter persönlicher Besichtigung
  • Ausgiebiges Probereiten und Kennenlernen des Tieres
  • Durchführung einer Ankaufsuntersuchung und Aufnahme der Ergebnisse in den Kaufvertrag
  • Schriftliche Fixierung des Kaufvertrages, aufgesetzt durch einen Rechtsanwalt
  • Zusammen mit dem Pferd Übergabe von Equidenpass und Eigentumsurkunde



Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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