Freigängerkatzen unter Hausarrest – Teil 2

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Mit einer Allgemeinverfügung aus dem Jahr 2022 wurde es den Katzenhaltern in Walldorf im Rhein-Neckarkreis untersagt, ihre Katzen im Sommer freien Ausgang zu gewähren. Sinn und Zweck dieser Regelung sollte der Schutz der Haubenlerche [eine Vogelart], welche in Deutschland in die höchste Gefährdungskategorie, die „Rote Liste 1“, eingeordnet und vom Aussterben bedroht ist, sein. Bei Verstoß drohte ein hohes Bußgeld. Auch im Jahr 2023 soll der „Katzenlockdown“ in eine neue Runde gehen.


Nicht nur das Verbot an sich stieß auf große Gegenwehr und ist als (juristisch) problematisch anzusehen, sondern auch das Sammeln der Daten über die Katzen mittels eines Unternehmens entbehrte wohl einer Rechtsgrundlage. Für das Monitoring der Haubenlerchen sei die Verarbeitung personenbezogener Daten der Katzenhalter erforderlich gewesen, allerdings sei zwischen der unteren Naturschutzbehörde und dem Unternehmen kein Vertrag geschlossen worden. Für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten sei jedoch eine Einwilligung der Betroffenen (also der Katzenhalter) oder eine gesetzliche Grundlage erforderlich [abrufbar unter: https://www.sueddeutsche.de/wissen/tiere-walldorf-expertise-datenerhebung-beikatzen-lockdown-war-illegal-dpa.urn-newsml-dpa-com-20090101-230204-99-470904]. 

Ziel der Datenschutz-Grundverordnung [DSGVO] ist der Schutz natürlicher Personen, insbesondere der Grundrechte und der Grundfreiheiten jener Personen. Unter den Begriff der personenbezogenen Daten fallen dabei grundsätzlich alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (im Folgenden „betroffene Person“) beziehen. Als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung [wie Name, Kennnummer, Standortdaten, Online-Kennung] oder zu einem besonderen Merkmal, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind, erkannt werden kann, Art. 4 Nr. 1 DSGVO. 

Die Verarbeitung umfasst dabei jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, usw., vgl. Art. 4 Nr. 2 DSGVO. Die Daten dürfen grundsätzlich nur dann verarbeitet werden, wenn die Voraussetzungen nach Art. 6 DSGVO vorliegen. Mithin muss für die Verarbeitung der Daten in der Regel eine Einwilligung vorliegen, ggf. kann diese jedoch auch entbehrlich sein, soweit beispielsweise die Verarbeitung für die Wahrnehmung einer Aufgabe, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde, erforderlich ist. 

Maßgeblich hierfür ist, dass es sich um eine öffentliche Aufgabe handelt, die erfüllt wird [Albers/Veit BeckOK DatenschutzR Art. 6, Rn.41]. Auch Privatpersonen können sich hierauf berufen, soweit ein staatlicher Übertragungsakt vorliegt [BVerwG DuD 2019, 518 (522)]. Ob hierrunter auch der vorliegende Fall subsumiert werden kann ist in Anbetracht des fehlenden Vertrages o.ä. fragwürdig. Dies dürfte gerichtlich zu klären sein. Soweit die Verarbeitung der personenbezogenen Daten ohne rechtliche Grundlage erfolgte, kommt ein Recht auf Löschung in Betracht; unter Umständen auch Schadensersatzansprüche, wenn ein Schaden eingetreten ist. vgl. Art. 82 DSGVO.

Foto(s): Jana Hartmann

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