Aus Angst vor dem Coronavirus nicht zur Arbeit?

  • 1 Minuten Lesezeit

Die Nachrichten überschlagen sich und die Angst und Unsicherheit vor dem Coronavirus SARS CoV 2 wächst. Die Möglichkeit sich anzustecken, besteht nahezu überall. Der Weg zum Arbeitsplatz mit den öffentlichen Verkehrsmitteln kann ebenso die Angst vor möglicher Ansteckung schüren wie die Vorstellung sich in einem Büroraum mit zahlreichen Menschen aufzuhalten und den Arbeitnehmer veranlassen, seiner Arbeit fernzubleiben.

Was aber passiert, wenn der Arbeitnehmer aus Angst sich anzustecken, der Arbeit fernbleibt. Nur die Befürchtung sich am Arbeitsort anstecken zu können, auch wenn es sich um einen großen Betrieb mit zahlreichen Mitarbeitern handelt, rechtfertigt noch nicht die Abwesenheit. Sofern von dem Betreffenden keine ärztliche Bescheinigung beigebracht werden kann, die sein Fernbleiben von der Arbeit begründet, drohen dem Arbeitnehmer arbeitsrechtliche Sanktionen, wie eine Abmahnung und im schlimmsten Fall sogar eine Kündigung. Darüber hinaus riskiert er den Anspruch auf sein Entgelt für die Dauer seiner Abwesenheit zu verlieren.

Anders kann es sich aber verhalten, wenn der betreffende Arbeitnehmer einen berechtigten Grund zu der Annahme hat, dass er, ein Familienmitglied oder ein naher Angehöriger sich mit dem Coronavirus SARS CoV 2 infiziert haben könnte. Zum Schutz Dritter hat er bis zur endgültigen Klärung der Arbeit fernzubleiben und verliert dennoch nicht seinen Anspruch auf Entgeltzahlung. Aber auch in einem solchen Fall muss der Arbeitnehmer sicherstellen, dass er den Nachweis für seine Vermutung ggf. durch Beibringung einer entsprechenden ärztlichen Bescheinigung führen kann. In Zweifelsfällen empfiehlt es sich, Rechtsrat einzuholen.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwältin Jessica Noack

Beiträge zum Thema