Ausgefallener Flug wegen Corona: Erstattung der Ticketkosten und die Mehrkosten für den Rückholflug

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Meine Airline hat mich nicht zurückgeflogen. Bekomme ich die Ticketkosten erstattet? Kann ich nur die Erstattung der Ticketkosten verlangen oder auch die Mehrkosten für die Rückholaktion der Bundesregierung?

 

Im Zusammenhang mit dem Ausbruch der Corona-Pandemie haben einige Fluggesellschaften schon recht frühzeitig Flüge gestrichen. Oftmals traf es auch Fluggäste, die dadurch im Ausland „festsaßen“. Viele Personen mussten deshalb die Rückholflüge der Bundesregierung in Anspruch nehmen. Dadurch entstanden ihnen Kosten nach dem Konsulargesetz. Ich konnte bereits mehreren Mandanten in dieser Lage helfen, die Mehrkosten dafür bei der Fluggesellschaft des ausgefallenen Fluges geltend zu machen und habe mich auf diese und ähnlichen Fragestellungen des Flugrechts  spezialisiert.

Wie so oft in Rechtsfragen kommt es auf den Einzelfall an. Eines lässt sich aber allgemein sagen: die Fluggesellschaften zahlen in den seltensten Fällen freiwillig und reagieren auf die Anforderungen der Reisebüros für ihre Kunden oft nicht oder vertrösten sie über Monate. Meistens lohnt es sich dann einen Anwalt einzuschalten, der sich mit der komplexen Rechtslage und den Tricks und Kniffen der Fluggesellschaften auskennt.

Einige Tipps vorweg: Die Kosten nach dem Konsulargesetz sind in der Regel nicht zu beanstanden und müssen bezahlt werden. Der Beförderungsvertrag, der zwischen dem Fluggast und der Fluggesellschaft besteht,  richtet sich nach den Regeln des BGB und ggf. nach der EU-Fluggastverordnung und/ oder dem sog. Montrealer Übereinkommen. In der Regel besteht ein Anspruch auf Erstattung der Ticketkosten. Für einige Mandanten konnte ich auch bereits Schadensersatzforderungen für Mehrkosten des Ersatzfluges erfolgreich geltend machen. Ich bin bereit, die Prüfung der Erfolgschancen für eine geringe Erstberatungsgebühr durchzuführen. Ein erstes kurzes Telefonat ist kostenfrei. Damit die Fluggesellschaft auch die Anwaltskosten ersetzen muss, empfiehlt es sich, dass Sie die Fluggesellschaft zunächst selbst auffordern, die  Ticketkosten bzw. den darüber hinausgehenden Schaden auszugleichen. Dabei setzen Sie eine Zahlungsfrist von zwei Wochen als Datumsfrist.

 


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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