Ausgleichsansprüche nach Beendigung nichtehelicher Lebensgemeinschaft

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Der BGH hat etwa mit Urteilen vom 09.07.2008 zu den Aktenzeichen XII ZR 179/05 bzw. XII ZR 39/06 wegen wesentlicher Beiträge eines Partners einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft nach deren Beendigung, aufgrund deren ein Vermögenswert von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung geschaffen wurde, nicht nur gesellschaftsrechtliche Ausgleichsansprüche, sondern auch Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung sowie nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage grundsätzlich zugelassen. Nachdem er hierbei aber an dem Grundsatz festgehalten hat, dass Ausgleichsansprüche auch hiernach grundsätzlich zwischen den Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft nicht in Betracht kommen, sondern lediglich im Einzelfall ein korrigierender Eingriff zuzulassen ist, wenn dem Leistenden die Beibehaltung der durch die Leistungen geschaffenen Vermögensverzeichnisse nach Treu und Glauben nicht zuzumuten ist, hat das OLG Bremen mit Urteil vom 09.06.2011 zum Az. 5 U 50/10 eine Ausgleichspflicht weiter eingeschränkt.


Nachdem im vorliegenden Fall der Partner durch seine finanziellen Zuwendungen und Arbeitsleistungen zu einem Vermögenswert von erheblicher Bedeutung, nämlich einem im Alleineigentum des anderen Partners stehenden Wohnhaus beigetragen hatte, versagte das OLG einen Augleichsanspruch nach Beendigung dieser Lebensgemeinschaft unter Hinweis darauf, dass jedenfalls überwiegend die Ermöglichung eines familiären Zusammenlebens mit dem gemeinsamen Kind und nicht etwa die Vermögensbildung der Beklagten im Vordergrund gestanden und der Zuwendende keine Leistungen erbracht habe, welche über die zur Anmietung einer Familienwohnung erforderlichen Aufwendungen hinaus gingen.


Vorliegend hatte der vollschichtig erwerbstätige Kläger zu der im Alleineigentum seiner nichtehelichen Partnerin stehenden Immobilie finanzielle und Arbeitsleistungen erbracht, insbesondere etwa die Kreditraten für die Immobilien in Höhe von monatlich 340,00 EUR als Hauptverdiener gezahlt, nachdem die gemeinsame Tochter geboren wurde. Das OLG Bremen versagte dem Kläger bereicherungsrechtliche Ansprüche, da auch diese Zuwendungen nicht über das hinausgingen, was die Gemeinschaft Tag für Tag benötige und insbesondere, wie etwa die  Entrichtung der Miete für eine gemeinsam genutzte Wohnung, das Zusammenleben der gewollten Art erst ermöglichten. Dies entspreche dem Grundsatz, dass während des Zusammenlebens nichtehelicher Partner erbrachte persönliche und wirtschaftliche Leistungen, sofern nicht etwas anderes vereinbart worden sei, nicht gegeneinander aufgerechnet, sondern von demjenigen erbracht würden, der dazu in der Lage sei. Zwar könne sich eine ausgleichspflichtige Zuwendung u.U. aus der Tilgung von Verbindlichkeiten zum Erwerb eines gemeinsam genutzten Vermögensgegenstandes ergeben. Selbst wenn hierdurch eine im Alleineigentum des anderen Partners stehende Immobilie finanziert werde, schieden Ausgleichsansprüche allerdings aus, sofern die monatlichen Aufwendungen nicht deutlich über das Maß dessen hinausgehen, was nach der von den Parteien gewählten Aufgabenverteilung für die Anmietung vergleichbaren Wohnraums für die Partner und deren Kind aufzuwenden gewesen wäre.  


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