Ausgleichsansprüche nach Scheitern nichtehelicher Lebensgemeinschaft – Teil II

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Die bisherige Annahme, dass bei Scheitern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft allenfalls ein gesellschaftsrechtlicher Anspruch in Frage kommt, wird vom nunmehr zuständigen 12. Zivilsenat des BGH nicht aufrecht erhalten. So erkennt dieser wegen derjenigen Leistungen, die den Rahmen des täglichen Bedarfs der Lebensgemeinschaft erheblich überschreiten und zur Bildung diese überdauernder Vermögenswerte geführt haben, jetzt ein rechtlich schutzwürdiges Ausgleichsbedürfnis an. Zumindest im dinglichen Bereich sollten im vorliegenden Fall mit der Errichtung eines Wohnhauses Rechtsfolgen herbeigeführt werden. Ebenso wenig wie in einer Ehe trotz der im Vordergrund stehenden persönlichen Beziehungen hinsichtlich überobligationsmäßiger vermögensbezogener Leistungen auf das Fehlen einer Rechtsgemeinschaft geschlossen würde, könne im Falle des Scheiterns der nichtehelichen Lebensgemeinschaft davon ausgegangen werden, dass die Partner nicht mehr auf den Bestand der Leistungen vertrauen dürften. Auch diese würden in der Erwartung des Bestandes der Gemeinschaft erbracht. Gerade die hohe Scheidungsquote belege überzeugend, dass insoweit eine unterschiedliche Beurteilung zu Ehegatten nicht mehr gerechtfertigt sei.


Gefordert wird hiernach für einen bereicherungsrechtlichen Ausgleichsanspruch eine konkrete Zweckabrede, etwa dergestalt, dass die Partner zwar keine gemeinsamen Vermögenswerte schaffen wollen, aber der eine Partner das Vermögen des anderen in der Erwartung vermehrt, an dem erworbenen Gegenstand langfristig partizipieren zu können. In diesem Fall besteht für den Empfänger der Leistung die Pflicht zur Herausgabe der Zuwendungen, sofern der mit der Leistung bezweckte Erfolg nicht eingetreten ist. Ist eine solche Abrede nicht feststellbar, kommt ein Ausgleichsanspruch nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage in Betracht. Hiernach sind bei Scheitern der Beziehung jedoch nicht sämtliche Zuwendungen auszugleichen. Auszuscheiden sind zunächst die im Rahmen des täglichen Zusammenlebens ersatzlos erbrachten Leistungen, und zwar unabhängig davon, ob es sich hierbei um laufende Kosten oder größere Einmalzahlungen handelt. Bei Arbeitsleistungen ist eine Korrektur überdies lediglich dann gerechtfertigt, wenn dem Leistenden nach Treu und Glauben schlechterdings nicht mehr zuzumuten ist, die geschaffene Vermögenslage beizubehalten. Dies ist anhand einer Gesamtabwägung der Umstände des Einzelfalles zu ermitteln. Der Anspruch ist zudem weiter begrenzt durch den Betrag, um den das Vermögen des anderen zum maßgeblichen Zeitpunkt noch vermehrt ist, zum anderen durch die ersparten Kosten einer fremden Arbeitskraft. Eine Bezahlung der erbrachten Leistung wird hierbei nicht gewährt, sondern nur eine angemessene Beteiligung an dem gemeinsam Erarbeiteten.


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