Auskunfts- und Informationsrechte bei einer GmbH & Co. KG und die Besonderheit der doppelten Gesellschafterstellung.

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1. Einführung

Die GmbH & Co. KG ist eine weit verbreitete Rechtsform in Deutschland. Sie kombiniert die Vorteile einer GmbH mit denen einer Kommanditgesellschaft. In diesem Artikel werden wir uns auf die Auskunfts- und Informationsrechte konzentrieren, die den Kommanditisten und der Komplementärin in einer GmbH & Co. KG zustehen. Dabei werden wir die relevanten Normen des Handelsgesetzbuches (HGB) und des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) heranziehen.


2. Auskunftsansprüche und Informationsrechte des Kommanditisten

Gemäß § 166 HGB hat der Kommanditist das Recht, sich über die Angelegenheiten der Gesellschaft zu informieren. Dieses Recht umfasst die Einsicht in die Bücher und Schriften der Gesellschaft. Es ermöglicht dem Kommanditisten, sich ein genaues Bild von der wirtschaftlichen Lage der Gesellschaft zu machen.

Die Voraussetzungen für dieses Recht sind relativ gering. Der Kommanditist muss lediglich ein berechtigtes Interesse an der gewünschten Information nachweisen. Dieses Interesse muss konkret und aktuell sein. Es reicht nicht aus, wenn der Kommanditist lediglich ein allgemeines Interesse an der Information hat.

Der Umfang des Auskunfts- und Informationsrechts des Kommanditisten ist jedoch begrenzt. Es erstreckt sich nicht auf Informationen, die dem Geschäftsgeheimnis der Gesellschaft unterliegen oder deren Offenlegung die Gesellschaft schädigen könnte. Darüber hinaus kann das Recht auf Auskunft und Information durch die Satzung der Gesellschaft eingeschränkt werden.


3. Auskunftsansprüche und Informationsrechte der Komplementärin

Die Komplementärin einer GmbH & Co. KG hat gemäß § 51a GmbHG und § 181 Abs. 1 HGB weitreichende Auskunfts- und Informationsrechte. Sie hat das Recht, sich über alle Angelegenheiten der Gesellschaft zu informieren und Einsicht in alle Bücher und Schriften der Gesellschaft zu nehmen.

Die Voraussetzungen für dieses Recht sind ebenfalls gering. Die Komplementärin muss lediglich ein berechtigtes Interesse an der gewünschten Information nachweisen. Dieses Interesse muss konkret und aktuell sein.

Der Umfang des Auskunfts- und Informationsrechts der Komplementärin ist jedoch weitreichender als das des Kommanditisten. Sie hat das Recht, sich über alle Angelegenheiten der Gesellschaft zu informieren, auch wenn diese dem Geschäftsgeheimnis der Gesellschaft unterliegen oder deren Offenlegung die Gesellschaft schädigen könnte. Dieses Recht kann jedoch durch die Satzung der Gesellschaft eingeschränkt werden.


4. Besonderheiten und Vorteile bei doppelter Gesellschafterstellung in der GmbH & Co. KG

Eine interessante Konstellation ergibt sich, wenn der Kommanditist sowohl Gesellschafter der KG als auch der Komplementär-GmbH ist. In diesem Fall ergeben sich zusätzliche Möglichkeiten zur Geltendmachung von Auskunfts- und Informationsansprüchen.

Wenn der Kommanditist auch Gesellschafter der Komplementär-GmbH ist, kann er seine Auskunfts- und Informationsrechte sowohl in seiner Eigenschaft als Kommanditist der KG als auch als Gesellschafter der GmbH geltend machen. Dies bietet den Vorteil, dass er auf zwei verschiedenen Ebenen agieren kann, um Informationen zu erhalten.

Die doppelte Gesellschafterstellung ermöglicht es dem Kommanditist, seine Rechte effektiver durchzusetzen. Er kann beispielsweise seine Rechte als Gesellschafter der GmbH nutzen, um Informationen zu erhalten, die ihm als Kommanditist der KG möglicherweise verwehrt bleiben. Dies kann insbesondere dann von Vorteil sein, wenn die KG und die GmbH unterschiedliche Interessen haben.

Darüber hinaus kann der Kommanditist in seiner Eigenschaft als Gesellschafter der GmbH Einfluss auf die Geschäftsführung der GmbH nehmen und so indirekt die Geschäftsführung der KG beeinflussen. Dies kann ihm zusätzliche Möglichkeiten zur Informationsbeschaffung eröffnen.

Es ist jedoch zu beachten, dass die doppelte Gesellschafterstellung auch zu Interessenkonflikten führen kann. Der Kommanditist muss daher sorgfältig abwägen, in welcher Eigenschaft er seine Auskunfts- und Informationsrechte geltend macht.

Insgesamt bietet die doppelte Gesellschafterstellung dem Kommanditisten erweiterte Möglichkeiten zur Geltendmachung seiner Auskunfts- und Informationsrechte. Sie ermöglicht ihm, auf zwei verschiedenen Ebenen zu agieren und so seine Interessen effektiver durchzusetzen.


5. Fazit

Die Auskunfts- und Informationsrechte des Kommanditisten und der Komplementärin in einer GmbH & Co. KG sind weitreichend und ermöglichen es ihnen, sich ein genaues Bild von der wirtschaftlichen Lage der Gesellschaft zu machen. Sie sind jedoch an bestimmte Voraussetzungen geknüpft und können durch die Satzung der Gesellschaft eingeschränkt werden.

Es ist wichtig zu beachten, dass diese Rechte dazu dienen, die Interessen der Beteiligten zu schützen und die Transparenz innerhalb der Gesellschaft zu gewährleisten. Sie ermöglichen es den Beteiligten, informierte Entscheidungen zu treffen und ihre Rechte innerhalb der Gesellschaft effektiv auszuüben.



Dieser Artikel stellt keine konkrete und individuelle Rechtsberatung dar, sondern gibt lediglich einen groben Erstüberblick über die geschilderte und sehr komplexe rechtliche Materie. Rechtliche Sicherheit für Ihre konkrete Fallkonstellation können Sie nur durch abgestimmte Prüfung und Beratung eines fachkundigen Rechtsanwalts erhalten. 


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Foto(s): Dr. Holger Traub


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