Auslieferung und Rücküberstellungsvorbehalt

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Auslieferung, Rücküberstellungsvorbehalt, Verlustfeststellung nach Freizügigkeitsgesetz/EU (FreizügG/EU)

Sie leben als Ausländer schon einige Jahre in der Bundesrepublik und ein anderer Staat leitet ein Ermittlungsverfahren gegen Sie ein oder hat Sie schon verurteilt. Wenn dieser Staat ein förmliches Auslieferungsersuchen an die Bundesrepublik richtet, kann gegen Sie die Auslieferungshaft angeordnet werden (§ 15 IRG). Wenn Sie sich nicht mit der vereinfachten Auslieferung nach § 41 IRG einverstanden erklären, muss das zuständige Oberlandesgericht über die Zulässigkeit der Auslieferung entscheiden. Um eine vollständige gerichtliche Überprüfbarkeit der Auslieferung zu gewährleisten, sollten Sie sich nicht mit der vereinfachten Auslieferung einverstanden erklären, es sei denn Sie haben ein Interesse daran, das Strafverfahren im Ausland einfach schnell hinter sich zu bringen. Sollte Sie im Ausland jedoch eine mehrjährige Haftstrafe erwarten, so könnten Sie ein Interesse an einem Rücküberstellungsvorbehalt haben, damit Sie diese Strafe dann in Deutschland „absitzen“ können.

Das Oberlandesgericht prüft nicht, ob Sie wirklich der Tat verdächtig sind, wegen derer Sie ausgeliefert werden sollen. Es wird lediglich geprüft, ob eine auslieferungsfähige Straftat schlüssig behauptet wird. In der Regel wird die Auslieferung für zulässig erklärt.

Vor der Zulässigkeitsentscheidung des Oberlandesgerichts entscheidet die für die Bewilligung zuständige Stelle – in der Regel ist das die Generalstaatsanwaltschaft bei dem jeweiligen Oberlandesgericht –, ob sie beabsichtigt, Bewilligungshindernisse nach § 83b geltend zu machen. Die Entscheidung, keine Bewilligungshindernisse geltend zu machen, ist zu begründen. Sie unterliegt der Überprüfung durch das Oberlandesgericht im Verfahren nach § 29.

Auch wenn das Oberlandesgericht Ihrer Auslieferung bereits zugestimmt hat, kann die Entscheidung der Generalstaatsanwaltschaft, keine Bewilligungshindernisse geltend machen zu wollen, angefochten werden und einer weiteren gerichtlichen Prüfung unterzogen werden. Ihre persönlichen Verhältnisse können sich in der Zwischenzeit geändert haben.

Als international erfahrener und gut vernetzter Strafverteidiger bereite ich während des Auslieferungsverfahrens die Verteidigung im Ausland vor. Als deutscher Rechtsanwalt bin ich nach EU-Recht dazu berechtigt, im EU-Ausland im Einvernehmen mit einem nationalen Rechtsanwalt meiner Wahl als Strafverteidiger zu fungieren. Ich nehme Akteneinsicht, spreche mit der ermittelnden Staatsanwaltschaft und versuche mir noch während Ihrer Auslieferungshaft ein realistisches Bild von der Beweislage zu verschaffen. So kann ich gewährleisten, dass ich für Sie während der Auslieferungshaft realistisch einschätzen kann, was Sie im Ausland erwartet.

Wenn Sie sich als EU-Bürger strafbar gemacht haben, kann Ihnen zudem das unionsrechtliche Freizügigkeitsrecht entzogen werden (in Deutschland nach § 6 Freizügigkeitsgesetz/EU – FreizügG/EU). Bei dieser Entscheidung ist jedoch auch die Dauer Ihres Aufenthalts in Deutschland, Ihr Alter, Gesundheitszustand, Ihre familiäre und wirtschaftliche Lage sowie Ihre soziale und kulturelle Integration in Deutschland und das Ausmaß Ihrer Bindungen zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen. Neben dem Strafrecht bildet das Ausländer- und Asylrecht einen weiteren Schwerpunkt meiner Tätigkeit als Rechtsanwalt. 

Wenn Sie sich als Ausländer einem Strafverfahren ausgesetzt sehen, ergeben sich in der Regel auch aufenthaltsrechtliche Probleme. Als Fachanwalt für Strafrecht stelle ich für Sie nicht nur eine optimale Verteidigung sicher – ich behalte von Anfang auch die aufenthaltsrechtlichen Konsequenzen für Sie im Blick und berate Sie dahingehend. 


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